Anzeige Osterfeuer/Brauchtumsfeuer/Lagerfeuer
Wenn Sie ein Feuer, zum Beispiel Lager- oder Osterfeuer, veranstalten möchten, dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Beschreibung
Wenn sie ein Feuer durchführen möchten, sind Sie verpflichtet dies der zuständigen Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn zu erfolgen. Dabei ist es unerheblich ob das Feuer Teil einer öffentlichen Veranstaltung ist oder nicht-öffentlich stattfindet.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den Gemeinden.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Gotha - Abt. Ordnungsbehördliche Aufgaben/Gewerbe
Beschreibung
Ansprechpartner Gewerbe
Frau Wenk
Telefon: 03621 222-721
E-Mail: gewerbe@gotha.de
Ansprechpartner Ordnungsbehördliche Aufgaben
Frau Schwabe
Telefon: 03621 222-624
E-Mai: oba@gotha.de
Ansprechpartner Gewerbe
Herr Zick
Telefax: 03621 222-737
E-Mail: gewerbe@gotha.de
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Philosophenweg
Anzahl: 40 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Orangerie
Linie:- Bus: Orangerie
- Haltestelle: Orangerie
Linie:- Straßenbahn: Orangerie
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Bürgerbüro: Neues Rathaus - Ekhofplatz 24 * Mo, Di, Do, Fr 09:00 - 18:00 Uhr * Mi 09:00 - 12:00 Uhr Stadtverwaltung: Mo, Fr 09:00 - 12:00 Uhr Di 13:00 - 16:00 Uhr Do 09:00 - 12:00, 13:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Zick
Telefon Festnetz: +49 3621 222-715
E-Mail: c.zick@gotha.de
Frau Färber
Telefon Festnetz: +49 3621 222-802
E-Mail: c.faerber@gotha.de
Frau Scheler
Telefon Festnetz: +49 3621 222-811
E-Mail: k.scheler@gotha.de
Weitere Informationen
Ansprechpartner Gewerbe
Herr Zick
Telefax: 03621 222-737
E-Mail: gewerbe@gotha.de
erforderliche Unterlagen
Dies ist in den kommunalen Satzungen geregelt und variiert von Kommune zu Kommune.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja. Formulare zur Anzeige/Antragstellung sind nicht einheitlich sondern werden überwiegend von den zuständigen Kommunen zur Verfügung gestellt.
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Rechtsgrundlage(n)
Die rechtliche Grundlage für eine Anzeige oder gegebenenfalls Genehmigungserfordernisse eines Feuers ist bei vielen Kommunen - ergänzend zur gesetzlichen Anzeigepflicht in § 22 ThürBKG, in Satzungen geregelt.
Rechtsbehelf
Bei ablehnendem Bescheid durch die Gemeinde: Widerspruch
Verfahrensablauf
Zu Fragen des Ablaufs setzen Sie sich mit der zuständigen Kommune in Verbindung.
Fristen
Die Anzeige hat eine Woche vor Veranstaltungsbeginn zu erfolgen.
Antragsfrist: 1 Woche
Bearbeitungsdauer
Angaben zu einer Bearbeitungsdauer können nicht gemacht werden.
Kosten
Die Kosten legen die Kommunen in den jeweiligen Satzungen fest.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 13.12.2022
Stichwörter
Feuer, Veranstaltung, Öffentliche Veranstaltung