Luftverkehr - Zugangsberechtigung zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen beantragen
Personen, die Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens erhalten wollen, benötigen hierfür eine behördliche Zugangsberechtigung.
Beschreibung
Wenn Sie auf einem Flughafen in einem Sicherheitsbereich arbeiten möchten, benötigen Sie eine Zugangsberechtigung.
Als Nachweis hierfür erhalten Sie in der Regel einen Flughafenausweis vom Betreiber des Flughafens.
Zuständigkeit
Thüringer Landesverwaltungsamt
Referat 520, Luftsicherheit
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar
Ansprechpartner
Thüringer Landesverwaltungsamt - Straßen- und Luftverkehr - Referat 520
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Tiefgarage Atrium
Anzahl: 840
Gebühren: ja
Weimar Atrium
Bus: 1, 2, 3, 9
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Allgemein:
- beidseitige Kopie des Personalausweises oder
- Kopie des Reisepasses und eine Meldebescheinigung
- Schulungsnachweise
- Bescheid über die bestandene Zuverlässigkeitsüberprüfung (falls bereits vorhanden)
- beachten Sie hierzu auch die jeweiligen Informationsblätter Ihrer Luftsicherheitsbehörde oder fragen Sie dort nach.
Soweit bereits vorhanden: Kopie des Bescheids der vorherigen Zuverlässigkeitsüberprüfung oder einer gleichwertigen Überprüfung.
Formulare
Voraussetzungen
- Sowohl für die Zuverlässigkeitsüberprüfung als auch für die Zugangsberechtigung muss es einen sachlichen Grund geben.
- Sie benötigen eine Zuverlässigkeitsbescheinigung.
- Sie müssen diverse Schulungen absolviert haben.
Rechtsgrundlage(n)
- § 10 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)DVO (EU) 2015/1998
Rechtsbehelf
Klage beim Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Damit Sie eine Zugangsberechtigung erhalten können, ist eine positive Zuverlässigkeitsüberprüfung notwendig:
- in der Regel beantragen Sie zusammen mit der Zugangsberechtigung Ihre Zuverlässigkeitsüberprüfung. Es sei denn, Sie haben bereits eine Sicherheitsüberprüfung gem. Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) durchlaufen.
Wenn Sie die Zugangsberechtigung schriftlich beantragen:
- Das Formular können Sie bei der Ausweisstelle am Flughafen erhalten.
- Füllen Sie die Formularseiten aus und reichen den Antrag daraufhin selbst beim Flughafenbetreiber ein.
- Der Flughafenbetreiber prüft, ob Ihr Zugang tatsächlich betrieblich notwendig ist.
- Der Flughafenbetreiber leitet den Antrag auf Erteilung der Zugangsberechtigung und gegebenenfalls den Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung an die Luftsicherheitsbehörde weiter.
- Die Luftsicherheitsbehörde informiert Sie mit einem Bescheid über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung. Ihre Arbeitgeberin beziehungsweise Ihr Arbeitgeber und der Flughafenbetreiber werden ebenfalls über das Ergebnis informiert, erhalten jedoch keine detaillierte Begründung.
- Ist das Ergebnis positiv und sieht der Flughafenbetreiber ebenfalls keine Hinderungsgründe, stellt er Ihnen, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, einen Flughafenausweis aus,
- Bei Abholung des Flughafenausweises beim Flughafenbetreiber ist das persönliche Erscheinen notwendig,
- beachten Sie, dass der Flughafenausweis zeitlich befristet ist und nur für bestimmte Bereiche im Sicherheitsbereich des Flughafens gilt
- Wenn Ihnen die Feststellung der Zuverlässigkeit entzogen wird, wird Ihnen auch die Zugangsberechtigung entzogen
Ist das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung negativ, können Sie keine Zugangsberechtigung erhalten und damit auch keinen Flughafenausweis.
Bearbeitungsdauer
Wurde die Zuverlässigkeit bereits überprüft und liegen Zuverlässigkeitsbescheinigung und Schulungsbesätigung vor, verkürzt sich die Bearbeitungszeit erheblich.
Kosten
Es fallen keine Kosten an. Die Abrechnung gegebenenfalls fälliger Gebühren wird von der Ausweisstelle des Flughafens durchgeführt.
Hinweise (Besonderheiten)
In begründeten Fällen muss Ihnen die Zugangsberechtigung und der Ausweis entzogen werden.
Dies ist insbesondere notwendig, wenn Sie die Voraussetzungen für die Zugangsberechtigung nicht mehr erfüllen.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Landesverwaltungsamt am 29.06.2023