Veränderungssperre - zur Sicherung der Bauleitplanung Ausnahmegenehmigung

    Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung beantragen

    Sie können eine Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung beantragen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

    Beschreibung

    Von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die untere Bauaufsichtsbehörde zusammen mit der Gemeinde.

    Von einer Veränderungssperre können betroffen sein

    Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen,

    Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs,

    Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten,

    Beseitigung baulicher Anlagen,

    erhebliche oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungspflichtig, zustimmungspflichtig oder anzeigepflichtig sind.

    Bei Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind die Vorschriften einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung nicht anzuwenden. Hier muss eine Genehmigung der Gemeinde vorliegen.

    Von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung sind nicht betroffen

    Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,

    Vorhaben, von denen die Gemeinde Kenntnis hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen,

    Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.

    zuständige Stelle

    Baugenehmigungsbehörde

    In Thüringen sind das die unteren Bauaufsichtsbehörden.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die unteren Bauaufsichtsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Nordhausen - Bauordnungsamt

    Adresse

    Postanschrift

    Markt 1

    99734 Nordhausen

    Hausanschrift

    Markt 15

    99734 Nordhausen

    Neues Rathaus

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Zugang zum Fahrstuhl im Gebäude über den Treppenlift am Eingang.

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:30 - 15:30 Uhr Di. 08:30 - 15:30 Uhr Mi. 08:00 - 15:30 Uhr (nur nach Vereinbarung) Do. 08:30 - 18:00 Uhr Fr. 08:30 - 12:00 Uhr Hinweis: Der Bürgerservice hat jeden  1. Samstag im Monat   10:00 - 12:00 Uhr geöffnet.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03631 696-9527

    Fax: 03631 696-863(Wir weisen Sie darauf hin, dass der Versand von personenbezogenen Daten per Fax kein sicherer Versand ist. Nutzen Sie hierfür bitte den Link per TeamBeam, per verschlüsselter E-Mail oder den Postweg.)

    E-Mail: bauordnungsamt@nordhausen.de(Für die sichere Übersendung von personenbezogenen Daten benutzen Sie bitte diesen Link: https://sft.svndh.de/bauordnungsamt)

    Internet

    Bankverbindung

    Stadt Nordhausen

    Empfänger: Stadt Nordhausen

    IBAN: DE61 8205 4052 0030 1907 00

    BIC: HELADEF1NOR

    Bankinstitut: Kreissparkasse Nordhausen

    Stichwörter

    Bauordnung

    Version

    Technisch erstellt am 12.08.2021

    Technisch geändert am 15.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 26.03.2019

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021

    Technisch geändert am 08.03.2024

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag Ausnahmegenehmigung zu einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung

    Formulare

    Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.

    Einige Behörden stellen auf ihren Internetseiten Antragsformulare zur Verfügung oder nutzen einen Online-Dienst. 

    Voraussetzungen

    Es können Ausnahmen von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Sie reichen den ausgefüllten Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde ein.

    In Thüringen sind das die unteren Bauaufsichtsbehörden.

    Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese Beurteilungshemmnisse zu beheben.

    Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.

    Die Baugenehmigungsbehörde prüft Ihren Antrag.

    Sind alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erfüllt, trifft die Baugenehmigungsbehörde eine abschließende Entscheidung gemeinsam mit der Gemeinde.

    Im positiven Ergebnis dieser Entscheidung erhalten Sie einen Ausnahmegenehmigungsbescheid.

    Fristen

    • keine

    Kosten

    Es fallen Gebühren an.

    Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 19.08.2024

    Version

    Technisch erstellt am 02.02.2023

    Technisch geändert am 19.08.2024

    Stichwörter

    Errichtung baulicher Anlagen, Änderung baulicher Anlagen, Nutzungsänderung baulicher Anlagen, Ausnahme der Veränderungssperre Bauleitplanung, Veränderungssperre bei der Bauleitplanung, Bauleitplanung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 26.03.2019

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021

    Technisch geändert am 08.03.2024