Fahrerkarte Ersatz wegen Verlust

    Fahrerkarte wegen Verlust ersetzen

    Als Fahrer:in von LKWs oder Bussen müssen Sie bei Verlust Ihrer Fahrerkarte diese ersetzen lassen.

    Beschreibung

    Die Fahrerkarte dient der Überwachung von Lenk- und Ruhezeiten bei der gewerblichen Güter- und Personenbeförderung. Die Pflicht zur Fahrerkarte gilt bei:

    • Kfz mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3,5 t einschließlich Anhänger;
    • Kfz mit einer zulässigen Höchstmasse von 2,8 bis 3,5 t einschließlich Anhänger, sofern ein digitaler Fahrtenschreiber eingebaut ist;
    • sowie für Kfz, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers ausgelegt sind.

    Ausnahmeregelungen ergeben sich aus § 1 Absatz 2 und § 18 der Fahrpersonalverordnung sowie Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.

    Bei Verlust müssen Sie den Ersatz einer Fahrerkarte beantragen.

    zuständige Stelle

    Fahrerlaubnisbehörde

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an Ihre örtliche Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt, wo Sie Ihren Hauptwohnsitz für mindestens 185 Tage im Jahr haben.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt - Sachgebiet Zulassung, Führerschein

    Adresse

    Postanschrift

    Schloßstraße 24

    07318 Saalfeld/Saale

    Hausanschrift

    Schwarzburger Chaussee 12

    07407 Rudolstadt

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: Zufahrt über Caspar-Schulte-Straße
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Zufahrt über Caspar-Schulte-Straße
      Anzahl: 10  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: 03671 823-370

    Telefon Festnetz: 03672 823-192

    E-Mail: zulassung@kreis-slf.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Außenstelle der Kfz-Zulassung im Landratsamt Haus I, Schloßstr. 24, 07318 Saalfeld

    Version

    Technisch geändert am 18.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Anschrift und einen Wohnortnachweis wie Personalausweis mit eID-Funktion (bzw. Aufenthaltstitel oder Unionsbürger:innenkarte) sowie Nachweis zu Geburts- und Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Muttersprache
    • aktuelles biometrisches Lichtbild
    • Einen aktuellen EU-Kartenführerschein beziehungsweise eine vergleichbare Fahrerlaubnis für Antragsteller:innen aus einem anderen EU-/EWR Staat der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse, der dazu berechtigt, Fahrzeuge zu führen, für die die Lenk- und Ruhezeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu beachten sind.
    • schriftliche Erklärung über den Verlust
    • Behörde kann verlangen, eine Versicherung an Eides statt abzugeben, dass und aus welchen Gründen die Fahrerkarte nicht zurückgeben werden kann.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Voraussetzungen

    Sie sind antragsberechtigt für die Erstausstellung einer Fahrerkarte, wenn Sie

    • in der Bundesrepublik wohnhaft sind und
    • einen deutschen EU-Kartenführerschein mit einer der folgenden Klassen besitzen: B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE

    Fahrerlaubnisse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) erteilt wurden, müssen einer der vorgenannten Klassen entsprechen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf Ersatz Ihrer Fahrerkarte mit den erforderlichen Unterlagen und Angaben können Sie vor Ort

    • bei Ihrer örtlichen Fahrerlaubnisbehörde, des Landkreises beziehungswiese der kreisfreien Stadt stellen, wo Sie Ihren Hauptwohnsitz für mindestens 185 Tage im Jahr haben.
    • Im Rahmen der Antragstellung müssen Sie alle geforderten Angaben machen und Unterlagen vorlegen.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihre Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
    • Nach erfolgreicher Prüfung erstellt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die personalisierte Fahrerkarte.
    • Nach Antragstellung und Prüfung wird die Karte innerhalb von 8 Arbeitstagen ausgestellt. Während dieser Zeit darf ohne gültige Fahrerkarte für maximal 15 Tage die Fahrt fortgesetzt werden. Für den Zeitraum, in dem der Fahrer nicht im Besitz einer Fahrerkarte ist, sind Ausdrucke aus dem digitalen Fahrtenschreiber zu machen und fachgerecht mitzuführen.
    • Die personalisierte Fahrerkarte können Sie
      • direkt bei der zuständigen Stelle persönlich abholen oder
      • sich direkt (nach Authentifizierung und Bezahlung) vom KBA zuschicken lassen.

    Hinweis:

    Über den Verlust der Fahrerkarte ist unverzüglich die Behörde zu unterrichten, die die Fahrerkarte erteilt hat. Mit Ausstellung der Ersatzkarte verliert die ersetzte Karte ihre Gültigkeit. Eine wiederaufgefundene Karte ist der ausstellenden Behörde zurückzugeben.

    Sollten beim Ersatz schwerwiegende Zuwiderhandlungen (dazu zählen sowohl Straftaten als auch Ordnungswidrigkeiten) festgestellt werden, kann die Erteilung der Fahrerkarte abgelehnt und der Antrag zurückgewiesen werden.

    Fristen

    Bei Ersatzausstellung ist der Antrag innerhalb von 7 Kalendertagen zu stellen.

    Der Beginn der Gültigkeit ist das Datum der Personalisierung (Herstellung) durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA).

    Das Gültigkeitsende der zu ersetzenden Fahrerkarte entspricht dem Gültigkeitsende der vorherigen verlorenen Fahrerkarte, wenn die Restlaufzeit mehr als 185 Tage beträgt.

    Bearbeitungsdauer

    8 Werktage

    Kosten

    Die Erteilung ist gebührenpflichtig.

    Hinweise (Besonderheiten)

    In Deutschland ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, seinen Arbeitnehmer:innen die Kosten der Fahrerkarte zu erstatten. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitnehmer:innen keinen Anspruch auf Kostenerstattung haben.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 20.04.2023

    Version

    Technisch geändert am 24.04.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de