Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung zum Zweck der Beschäftigung bei qualifizierter Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung

    Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung - Verlängerung beantragen

    Sie können Ihre Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung vor Ablauf ihrer Geltungsdauer verlängern lassen, wenn Sie die Beschäftigung in Deutschland als Fachkraft fortsetzen wollen.

    Beschreibung

    Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie können eine Verlängerung der beantragen, wenn Ihre Beschäftigung über die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis hinaus fortgesetzt werden soll.

     Für die Verlängerung gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Insbesondere sollten Sie ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder einen Arbeitsvertrag vorlegen können und eine Beschäftigung ausüben, die in einem fachlichen Zusammenhang zu Ihrer Qualifikation steht.

    Wenn Sie bei der erstmaligen Erteilung Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet waren, wird dies bei der Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt. Haben Sie noch nicht an einem Integrationskurs teilgenommen, kann die Ausländerbehörde Ihren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnen. Haben Sie den Integrationskurs noch nicht abgeschlossen, wird die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich jeweils nur um ein Jahr verlängert, bis Sie diesen erfolgreich abschließen oder den Nachweis erbringen, dass Ihre Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

    Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit Berufsausbildung wird für die Dauer des Arbeitsvertrags verlängert.

    Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits ausgeschlossen wurde.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Bitte wenden Sie sich an die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde:

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Sömmerda - Amt für Ausländer und Migration

    Beschreibung

    Beim Amt für Ausländer und Migration werden alle aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten bearbeitet und notwendige Hinweise zum Aufenthalt gegeben. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beraten bei Besuchseinreisen ausländischer Gäste und informieren über Botschaften und andere konsularische Vertretungen im In- und Ausland. Die Unterbringung und Versorgung der dem Landkreis Sömmerda zugewiesenen Flüchtlinge bzw. Asylbewerber wird hier ebenfalls organisiert.

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 9

    99610 Sömmerda

    Behindertenparkplatz: vor dem Eingang des Verwaltungsgebäudes
    Anzahl: 1
    Gebühren: nein


    Parkplatz: am Verwaltungsgebäude
    Anzahl: 6
    Gebühren: nein

    Bahnhof

    Regionalbahn: Regio Südost


    Bahnhofstraße

    Bus: 205

    Bus: 270

    Bus: 211

    Bus: 216

    Bus: 242

    Bus: 201

    Bus: 212

    Bus: 243

    Bus: 208

    Bus: 210

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 1215

    99601 Sömmerda

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3634 354-334

    E-Mail: auslaenderbehoerde@lra-soemmerda.de

    Internet

    Bankverbindung

    Landratsamt Sömmerda

    Empfänger: Landratsamt Sömmerda

    IBAN: DE02 8205 1000 0140 0007 80

    BIC: HELADEF1WEM

    Bankinstitut: Sparkasse Mittelthüringen

    Formulare

    Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG
    Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG mit Stellungnahme der Meldebehörde

    Version

    Technisch erstellt am 09.09.2013 (von: Vollrath, Stefanie)

    Technisch geändert am 29.07.2024 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    • Pass oder Passersatz
    • Bestehender Aufenthaltstitel
    • Nachweise zum Lebensunterhalt:
      • Kopie oder Original des Arbeitsvertrags (nur bei Änderungen einzureichen)
      • Einkommensnachweise der letzten 3 Monate
      • bei Wechsel des Arbeitgebers: konkretes Arbeitsplatzangebot (bitte nutzen Sie hierfür das bundesweit einheitliche Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis) oder einen Arbeitsvertrag
    • Aktuelles biometrisches Foto
    • Aktuelle Meldebescheinigung
    • Mietvertrag
    • Nachweis über Ihre Krankenversicherung 
    • Bei Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs: Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs oder andere Nachweise zu Integrationsanstrengungen

    Formulare

    • Formulare: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (bundesweit einheitlich); weitere behördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, gegebenenfalls werden diese auch online angeboten.
    • Onlineverfahren vereinzelt möglich
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz sowie die gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung nach § 18b Absatz 1 Aufenthaltsgesetz.
    • Die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis wird in naher Zukunft ablaufen.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
    • Sie haben ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder einen Arbeitsvertrag bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber.
    • Sie üben eine Beschäftigung aus, die in einem fachlichen Zusammenhang zur Ihrer Qualifikation steht.
    • Soweit erforderlich, verfügen Sie über eine Berufsausübungserlaubnis (z.B. Approbation als Apotheker oder Apothekerin).
    • Die Bundesagentur für Arbeit hat der Arbeitsaufnahme zugestimmt (die Zustimmung wird in der Regel von der Ausländerbehörde eingeholt). Für die Zustimmung müssen u.a. Ihre Arbeitsbedingungen (insbesondere Gehalt) mit denen eines deutschen Beschäftigten an gleicher Position vergleichbar sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 8 Absatz 1 i. V. m. § 18b Absatz 1 Aufenthaltsgesetz

    § 39 Aufenthaltsgesetz

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann innerhalb eines Monats Klage vor dem im Bescheid genannten Gericht erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin.
    • Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit). Für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Gesprächstermin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit) und Ihre Fingerabdrücke für die Ausstellung der eAT- Karte genommen.
    • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT- Karte.
    • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie eAT- Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
    • Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde

    Fristen

    Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung beantragt werden.

    Bearbeitungsdauer

    6 bis 8 Wochen

    Kosten

    • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung:
      • für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten: EUR 96,00
      • für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten: EUR 93,00
    • Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) am 29.03.2023

    Version

    Technisch erstellt am 27.01.2023 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 05.04.2023 (von: Nickl, Anne)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)