Adressbuchsperre eintragen lassen
Die Adressbuchsperre kann für die Haupt -oder alleinige Wohnung oder die Nebenwohnung auf Antrag eingetragen werden. Sie wird ohne weitere Prüfung eingetragen.
Beschreibung
Das Bundesmeldegesetz erlaubt eine Auskunft an Adressbuchverlage über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Bürgerservice der jeweiligen Kommune
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
keine
Formulare
formlos
Voraussetzungen
Ein formloser Antrag mit Unterschrift, der nicht begründet werden muss
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
keine
Verfahrensablauf
Die jeweilige Übermittlungssperre wird von Ihrer Meldebehörde auf Antrag eingetragen. Die Übermittlungssperre wird nur bei der Gemeinde eingetragen, bei der Sie der Datenübermittlung widersprochen haben. Wenn Sie mehrere Wohnungen haben und eine Datenübermittlung für alle Wohnungen ausschließen wollen, müssen Sie bei allen Gemeinden, in denen Sie einen Wohnsitz haben, der Datenübermittlung widersprechen.
Fristen
keine
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inners und Kommunales am 28.12.2022
Stichwörter
persönliche Daten, Datenschutz