Unterhaltsansprüche beurkunden lassen
Wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt leistet, können Sie bei der Beistandschaft Unterstützung erfahren und die Unterhaltspflicht beurkunden lassen. Die Unterhaltsvorschussgeldstelle kann Ihnen direkt finanziell helfen und einen Vorschuss oder Ersatz des Unterhalts leisten.
Beschreibung
Befinden Sie sich als alleinerziehender Elternteil in der Situation, dass der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt, dann können Sie sich an die Beistandschaft wenden. Diese bietet Ihnen Unterstützung und kann den Unterhalt festsetzen lassen. Die Unterhaltsvorschussstelle kann den Unterhalt vorschießen oder in einigen Fällen komplett ersetzen.
Auch wenn der Vater die Vaterschaft nicht anerkennen will, kann die Mutter des Kindes eine Beistandschaft des Jugendamtes zur Feststellung der Vaterschaft einrichten und bei erfolgreicher Feststellung dann den Unterhalt einfordern.
Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Leistet ein Elternteil keinen Unterhalt, so kann derjenige Elternteil eine Beistandschaft einrichten, bei dem das Kind lebt. Die Beistandschaft kann den Unterhaltsanspruch festlegen und evtl. beurkunden. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Wenn feststeht, in welcher Höhe der Unterhalt zu zahlen ist, sollte diese Unterhaltsverpflichtung festgeschrieben werden. Die Festschreibung erfolgt in Form einer besonderen Urkunde durch die Urkundsperson im Jugendamt. Diese besondere Urkunde nennt man Unterhaltstitel. Wird der Unterhalt nicht gezahlt, kann auf Grundlage des Unterhaltstitels sofort eine Zwangsvollstreckung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.
Zahlt der andere Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt, wird Ihrem Kind Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährt.
So viel Geld können Sie aktuell bekommen (Stand: Januar 2023):
für Kinder bis 5 Jahre bis zu EUR 187 pro Monat
für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu EURO 252 pro Monat
für Kinder von 12 bis 18 Jahren bis zu EURO 338 pro Monat. Hier gelten besondere Voraussetzungen.
Dieses Geld wird umgehend von dem säumigen Elternteil durch die Unterhaltsvorschussgeldstelle zurückgefordert.
Wäre der andere Elternteil durchaus in der Lage, den Unterhalt für Ihr Kind zu zahlen, handelt es sich um einen Vorschuss auf den Unterhalt, den sich die Unterhaltsvorschussstelle von dem eigentlich unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt.
Wenn der andere Elternteil nicht in der Lage und deshalb auch nicht verpflichtet ist, den Unterhalt für Ihr Kind zu zahlen, wird eine Ausfallleistung gezahlt.
Für ausländische Staatsangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit von Mitgliedsstaaten des europäischen Wirtschaftraumes oder der Schweiz besitzen, muss die Anspruchsberechtigung im Einzelfall geprüft werden.
zuständige Stelle
Jugendamt
Zuständigkeit
Jugendamt
Ansprechpartner
Für Linda b. Weida wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Zur Einrichtung einer Beistandschaft
- Personalausweis des Antragstellers / der Antragstellerin
- Gegebenenfalls Kontoverbindungsdaten
- Geburtsurkunde des Kindes
- Ferner sind alle Unterlagen hilfreich die eventuell schon bestehen, wie etwa Schreiben eines Anwalts, Unterhaltstitel
Zur Beantragung von Unterhaltsvorschuss/-ersatz:
- Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers / der Antragstellerin
- Geburtsurkunde des Kindes
- Sofern vorliegend: Unterhaltstitel, Gerichtbeschluss oder -urteil oder Nachweis über die Zustellung der Unterhaltsklage
- Kontoverbindungsdaten zur Überweisung des Vorschusses / der Ersatzleistung
- Nachweis über den Trennungszeitpunkt oder die Scheidung
- Gegebenenfalls Aufenthaltstitel
- Kindergeldnachweis
- Gegebenenfalls Sorgerechtsentscheidung oder Sorgerechtserklärung
- Gegebenenfalls Vaterschaftsanerkenntnis
- Sofern vorliegend: (Mahn-) Schreiben im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes
- Gegebenenfalls Nachweise über Einkünfte aus Vermögen des Kindes (Zinsen und ähnliches) und Arbeit des Kindes (zum Beispiel Ausbildungsvergütung)
Formulare
Beistandschaft: keine
Unterhaltsvorschuss: keine
Voraussetzungen
- Das Kind muss noch minderjährig sein
- Sie sind alleinerziehend und Ihr Kind lebt bei Ihnen
Zusätzlich bei Unterhaltsvorschuss:
- Der andere Elternteil kann oder will keinen Unterhalt zahlen (zum Beispiel durch Tod, Arbeitslosigkeit oder andere Umstände)
- Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass diese selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind, bzw. durch die Unterhaltsvorschusszahlung aus dem SGB II-Bezug herausfallen oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II- Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 EURO brutto monatlich erzielt
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Beistandschaft:
- Die Beistandschaft kann persönlich eingerichtet werden oder über einen schriftlichen, formlosen Antrag beantragt werden.
- Meist ist eine persönliche Vorsprache zur Einrichtung einer Beistandschaft sinnvoll. Hierzu wird ein Termin vereinbart, der meist 30 bis 60 Minuten dauert.
Unterhaltsvorschuss
- Die Antragstellung erfolgt über ein Formblatt, welchem sämtliche relevante Unterlagen hinzugefügt werden müssen.
Fristen
Der Antrag kann bereits vor Geburt des Kindes gestellt werden: Entweder wenn der Vater noch ermittelt werden muss oder bereits absehbar ist, dass kein Unterhalt geleistet wird.
Das Kind muss noch minderjährig sein.
Bearbeitungsdauer
Beistandschaft:
- Nach einer persönlichen Besprechung (ca. 30 bis 60 Minuten) erfolgt die Bearbeitung in der Regel innerhalb von 3 Wochen. Dies ist auch abhängig von den notwendigen Maßnahmen.
Unterhaltsvorschuss:
- Nach Einreichung eines vollständigen Antrags erfolgt die Bearbeitung umgehend.
Kosten
Keine
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 09.03.2022
Stichwörter
UVG, getrenntlebend, Unterhaltsvorschuss, BGB, AÜG, Trennung, Beurkundung, Sorgerecht, Unterhalt, Tod eines Elternteils, Unterhaltsanspruch, alleinerziehend, Getrenntlebend mit Kind, Durchsetzung, Beistandschaft