Alleinerbschein Einziehung

    Einziehung eines Alleinerbscheins

    Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die im Erbschein ausgewiesene erbende Person nicht die wirkliche Erbin bzw. der wirkliche Erbe ist, wird der Erbschein vom Nachlassgericht wieder eingezogen.

    Beschreibung

    Erfährt das Nachlassgericht, dass die in dem Erbschein aufgeführte erbende Person nicht die wirkliche Erbin bzw. der wirkliche Erbe des Erblassers ist, muss es von Amts wegen den Erbschein einziehen. Der Erbschein wird damit kraftlos und die in diesem unrichtigen Erbschein aufgeführten vermeintlich erbende Person kann nicht mehr über den Nachlass verfügen. Die Einziehung des Erbscheins kann auch von der wirklichen Erbin bzw. dem wirklichen Erben bei Gericht angeregt werden.

    zuständige Stelle

    Das örtlich zuständige Amtsgericht.
    Dies ist stets das Nachlassgericht, das den Erbschein erteilt hatte.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das örtlich zuständige Amtsgericht.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Stadtroda

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßstr. 2

    07646 Stadtroda

    Postfachadresse

    Postfach 150

    07641 Stadtroda

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 036428 46-0

    Fax: 036428 466-39

    E-Mail: agsro.poststelle@justiz.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 06.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Das Verfahren wird von Amts wegen vom Nachlassgericht durchgeführt. Sollten Sie ein solches Verfahren beantragen bzw. anregen, sind nachfolgende Unterlagen hilfreich:

    • Ihr Personalausweis oder Reisepass,
    • die Sterbeurkunde der verstorbenen Person (Erblasser),
    • das Familienstammbuch zur Dokumentation der Verwandtschaft,
    • Informationen dazu, ob es einen Prozess zu Ihrem Erbrecht gibt,
    • Namen und Anschriften von Miterben,
    • Nachweise, aus welchem Grund bestimmte Personen, die eigentlich erben würden, keine Erben sind, zum Beispiel ihre Sterbeurkunden, Erbausschlagungs- oder Erbverzichtserklärungen,
    • gegebenenfalls Testamente oder Erbverträge,
    • den Güterstand (bei Eheleuten) oder den Vermögensstand (bei eingetragenen Lebenspartnerschaften).

    Formulare

    Formulare sind nicht erforderlich.

    Voraussetzungen

    Es existiert ein Alleinerbschein und dieser weist eine Person als Erben aus, die kein Erbe oder nicht Alleinerbe ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Einziehungsbeschluss und gegen die Ablehnung des Antrags auf Einziehung kann Beschwerde erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Das Amtsgericht prüft von Amts wegen oder auf Antrag bzw. Anregung, ob der Erbschein wegen Unrichtigkeit einzuziehen ist.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Erbfalls.

    Kosten

    Das Gericht entscheidet, ob und wer die Kosten des gerichtlichen Verfahrens über die Einziehung des Erbscheins zu tragen hat.

    Die Höhe der Gerichtsgebühren bestimmt sich nach dem Streitwert, der sich nach der Höhe des Nachlasswertes abzüglich der Schulden bemisst, und beträgt höchstens 400 Euro.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) am 07.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 21.02.2023

    Stichwörter

    Erbschein einziehen, mehrere Erben, falscher Erbschein, Nachfolge feststellen, Erbschein kraftlos, Kraftloserklärung, Erbschein

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de