• Emleben (Landkreis Gotha, Thüringen)
Alleinerbschein Einziehung

Einziehung eines Alleinerbscheins

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die im Erbschein ausgewiesene erbende Person nicht die wirkliche Erbin bzw. der wirkliche Erbe ist, wird der Erbschein vom Nachlassgericht wieder eingezogen.

Beschreibung

Erfährt das Nachlassgericht, dass die in dem Erbschein aufgeführte erbende Person nicht die wirkliche Erbin bzw. der wirkliche Erbe des Erblassers ist, muss es von Amts wegen den Erbschein einziehen. Der Erbschein wird damit kraftlos und die in diesem unrichtigen Erbschein aufgeführten vermeintlich erbende Person kann nicht mehr über den Nachlass verfügen. Die Einziehung des Erbscheins kann auch von der wirklichen Erbin bzw. dem wirklichen Erben bei Gericht angeregt werden.

zuständige Stelle

Das örtlich zuständige Amtsgericht.
Dies ist stets das Nachlassgericht, das den Erbschein erteilt hatte.

Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an das örtlich zuständige Amtsgericht.

Ansprechpartner

Amtsgericht Gotha

Adresse

Postanschrift

Postfach 100 136

99851 Gotha

Hausanschrift

Justus-Perthes-Str. 2

99867 Gotha

Kontakt

Telefon Festnetz: 03621 215-000

Fax: 03621 215-100

E-Mail: aggth.poststelle@justiz.thueringen.de

Internet

Version

Technisch erstellt am 29.06.2011

Technisch geändert am 06.07.2023

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 26.03.2019

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 08.03.2024

erforderliche Unterlagen

Das Verfahren wird von Amts wegen vom Nachlassgericht durchgeführt. Sollten Sie ein solches Verfahren beantragen bzw. anregen, sind nachfolgende Unterlagen hilfreich:

  • Ihr Personalausweis oder Reisepass,
  • die Sterbeurkunde der verstorbenen Person (Erblasser),
  • das Familienstammbuch zur Dokumentation der Verwandtschaft,
  • Informationen dazu, ob es einen Prozess zu Ihrem Erbrecht gibt,
  • Namen und Anschriften von Miterben,
  • Nachweise, aus welchem Grund bestimmte Personen, die eigentlich erben würden, keine Erben sind, zum Beispiel ihre Sterbeurkunden, Erbausschlagungs- oder Erbverzichtserklärungen,
  • gegebenenfalls Testamente oder Erbverträge,
  • den Güterstand (bei Eheleuten) oder den Vermögensstand (bei eingetragenen Lebenspartnerschaften).

Formulare

Formulare sind nicht erforderlich.

Voraussetzungen

Es existiert ein Alleinerbschein und dieser weist eine Person als Erben aus, die kein Erbe oder nicht Alleinerbe ist.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen den Einziehungsbeschluss und gegen die Ablehnung des Antrags auf Einziehung kann Beschwerde erhoben werden.

Verfahrensablauf

Das Amtsgericht prüft von Amts wegen oder auf Antrag bzw. Anregung, ob der Erbschein wegen Unrichtigkeit einzuziehen ist.

Fristen

Keine

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Erbfalls.

Kosten

Das Gericht entscheidet, ob und wer die Kosten des gerichtlichen Verfahrens über die Einziehung des Erbscheins zu tragen hat.

Die Höhe der Gerichtsgebühren bestimmt sich nach dem Streitwert, der sich nach der Höhe des Nachlasswertes abzüglich der Schulden bemisst, und beträgt höchstens 400 Euro.

Gültigkeitsgebiet

Thüringen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) am 07.02.2023

Version

Technisch erstellt am 07.12.2022

Technisch geändert am 21.02.2023

Stichwörter

Erbschein einziehen, Erbschein, Nachfolge feststellen, Erbschein kraftlos, falscher Erbschein, Kraftloserklärung, mehrere Erben

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 26.03.2019

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 08.03.2024