Wählerverzeichnis zur Europawahl Berichtigung

    Wählerverzeichnis für die Europawahl berichtigen lassen

    Wenn das Wählerverzeichnis zur Europawahl falsche Angaben enthält, können Sie diese korrigieren lassen.

    Beschreibung

    Wenn das Wählerverzeichnis zur Europawahl falsche Angaben enthält oder unvollständig ist, können Sie dies korrigieren lassen. Dies ist ab dem 20. Tag vor der Wahl (= Beginn der Einsichtnahmefrist) nur noch auf einen Einspruch hin oder von Amts wegen möglich.
    Der Einspruch ist nur bis zum 16. Tag vor der Wahl möglich (= Ende der Einsichtnahmefrist). Er ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wohnortgemeinde zu erheben. Die
    Gemeinde entscheidet bis zum 10. Tag vor der Wahl über den Einspruch. Gegen die Entscheidung ist binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde möglich.
    Die Gemeinde kann das Wählerverzeichnis, wenn dieses offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist, jederzeit korrigieren.
    Der Abschluss des Wählerverzeichnisses erfolgt spätestens am Tag vor der Wahl.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an Ihre Gemeinde.

    Ansprechpartner

    Für Gemeindeverband Lindenberg/Eichsfeld (Kreis Eichsfeld, Thüringen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    beweiskräftige Unterlagen, die das Korrekturbedürfnis im Wählerverzeichnis belegen bzw. bei fehlendem Eintrag ein Nachweis der Wahlberechtigung

    Formulare

    keine

    Voraussetzungen

    • Soweit sich das Wählerverzeichnis als fehlerhaft erweist, wird das Wählerverzeichnis korrigiert.
    • Soweit eine Wahlberechtigung trotz fehlendem Eintrag nachgewiesen werden kann, wird das Wählerverzeichnis entsprechend ergänzt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das Wählerverzeichnis für die Europawahl lassen Sie
    folgendermaßen berichtigen:

    • Nach Einsicht stellen Sie einen Fehler im Wählerverzeichnis fest oder Sie sind nicht eingetragen, obwohl Sie wahlberechtigt sind.
    • Sie legen Einspruch ein und belegen die Tatsachen durch geeignete Beweismittel.
    • Die Behörde korrigiert das Wählerverzeichnis oder versendet einen ablehnenden Bescheid. Im Falle der nachträglichen Eintragung erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung.

    Fristen

    20. Tag (= Beginn der Einsichtnahmefrist) bis 16. Tag (= Ende der Einsichtnahmefrist) vor der Wahl

    Bearbeitungsdauer

    etwa 1 Woche

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes NRW am 27.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2022

    Stichwörter

    Wahlen, Wählerverzeichnis, Wahl, Europawahl, Korrektur, Wähler, Berichtigung, Wählerin

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de