Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug beantragen
Zulassungsfreie Fahrzeuge dürfen Sie auf öffentlichen Straßen nur fahren, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder Sie eine Einzelgenehmigung besitzen.
Beschreibung
Die Allgemeine Betriebserlaubnis wird für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge dem Hersteller, nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung, allgemein erteilt.
Die Einzelbetriebserlaubnis wird Ihnen von der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde für ein einzelnes Fahrzeug erteilt und gilt nur für dieses.
Die Betriebserlaubnis ist eine behördliche Bestätigung, dass das Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften entspricht und Voraussetzung, dass Sie zulassungsfreie Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen benutzen dürfen.
Sie wird für typgenehmigte Fahrzeuge vom Kraftfahrt- Bundesamt (KBA) oder vergleichbaren Institutionen in anderen Staaten der Europäischen Union ausgestellt und für Fahrzeuge ohne Typgenehmigung von der zuständigen Behörde als Einzelgenehmigung erteilt.
Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich zeitlich begrenzt oder entzogen wird, bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam. Wenn Sie Änderungen vornehmen, durch die die Fahrzeugart geändert wird, eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist (technische Mängel) oder das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird, erlischt die Betriebserlaubnis. Des Weiteren erlischt die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug, wenn für ein Bauteil eine Anbauabnahmepflicht besteht, Sie dieser jedoch nicht nachgekommen sind oder wenn Sie Anbauvorschriften, Einschränkungen oder Auflagen bei technischen Änderungen nicht beachtet haben.
Betriebserlaubnisse, die für Dienstfahrzeuge erteilt wurden, sind stets Einzelerlaubnisse und gelten nur für die Verwendung des Fahrzeugs als Dienstfahrzeug.
Wenn Sie Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen benutzen, die keine Betriebserlaubnis haben oder deren Betriebserlaubnis erloschen ist, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und die Zulassungsbehörde kann außerdem den Betrieb untersagen und gegebenenfalls das Kennzeichen entstempeln. Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung kann die Verwaltungsbehörde die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs über die Vorschriftsmäßigkeit oder die Vorführung des Fahrzeugs anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen.
Eine Prüfplakette zur Hauptuntersuchung darf nicht zugeteilt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörden sind die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die großen, kreisangehörigen Städte. Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes der Antragstellerin/des Antragstellers oder der/des Betroffenen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises)
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die örtlich zuständige Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde.
Ansprechpartner
Landratsamt Wartburgkreis - Straßenverkehrsamt
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: neben Haupteingang
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz: An der Schanzhohle (36 Kurzzeitparkplätze), darüber hinaus können auch freie Dauerparkplätze genutzt werden
Anzahl: 0
Gebühren: nein
Landratsamt
Bus: Stadtlinie A
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Bankverbindung
Landratsamt Wartburgkreis
Empfänger: Landratsamt Wartburgkreis
IBAN: DE87 8405 5050 0000 0161 10
BIC: HELADEF1WAK
Bankinstitut: Wartburg-Sparkasse
Weitere Informationen
Rollstuhlfahrer bitte Haupteingang benutzen. Dienststelle Eisenach: Ernst-Thälmann-Straße 74 99817 Eisenach
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
- Nachweis der Verfügungsberechtigung
- Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle oder eines Berechtigten eines Technischen Dienstes.
- gegebenenfalls Vertretungsvollmacht
Formulare
Wenden Sie sich an die örtlich zuständige Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde.
Voraussetzungen
Sie wollen ein selbst konstruiertes Fahrzeug oder eines, welches noch nie im europäischen Wirtschaftsraum (EWG) genehmigt wurde und das von der Zulassungspflicht ausgenommen ist, in Deutschland auf öffentlichen Straßen fahren.
Das Fahrzeug gehört Ihnen oder Sie haben eine Vollmacht von der Besitzerin beziehungsweise dem Besitzer.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie weisen Ihren Besitz des Fahrzeuges, welches keine Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis hat, oder Ihre Beauftragung zur Antragstellung nach. Beantragen Sie bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde die Ausfertigung einer Betriebserlaubnis für das Fahrzeug. Sofern alle Unterlagen vorliegen, erteilt die Zulassungsbehörde Ihnen die Einzelbetriebserlaubnis.
Fristen
Ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder technischen Dienstes für den Kraftfahrzeugverkehr wird nur 18 Monate nach Ausstellung von den Zulassungsbehörden in Thüringen anerkannt.
Bearbeitungsdauer
Der Zeitablauf der Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig und kann nicht pauschal festgelegt werden. Genauere Auskunft kann Ihnen Ihre zuständige Zulassungsbehörde erteilen.
Kosten
Die Gebühren werden nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt Ihnen die jeweils zuständige Behörde.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Betriebserlaubnis gilt nur in Deutschland.
Durch die Technische Prüfstelle oder den Technischen Dienst wird mit dem Gutachten zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis der „nationale Fahrzeug-Einzelgenehmigungsbogen“ erstellt und dem Ihnen ausgehändigt. Der Nachweis der Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug wird durch die zuständige Zulassungsbehörde durch Eintragung in den „nationalen Fahrzeug-Einzelgenehmigungsbogen“ mit Unterschrift und Siegel geführt. Diesen muss der Fahrzeugführer mitführen.
Bei kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen wird durch die Zulassungsbehörde ein Kennzeichen zugeteilt und zusätzlich eine Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt.
Ebenso muss der Führer des Fahrzeugs für am Fahrzeug ein- oder angebaute Teile den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung mitführen.
Ist eine Abnahme der Änderung auf der Grundlage einer Erlaubnis, einer Genehmigung oder eines Teilegutachtens erfolgt, ist hierüber ein entsprechender Nachweis mit Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Auflagen mitzuführen.
Ist die Betriebserlaubnis erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind ggf. die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen zu führen. Kurzzeitkennzeichen an Fahrzeugen, die keinem genehmigten Typ angehören, dürfen nur bei Fahrten zu den vorgenannten Zwecken im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurückgeführt werden
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 06.08.2024