Betrieb von Fahrzeugteilen Erlaubnis

    Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile beantragen

    Haben Sie Bauteile an einem Fahrzeug um- oder angebaut, dürfen Sie das Fahrzeug nur dann auf öffentlichen Straßen fahren, wenn Sie für diese Fahrzeugteile eine gültige Betriebserlaubnis besitzen.

    Beschreibung

    Wenn Sie Bauteile an einem Fahrzeug um- oder anbauen, dürfen Sie das Fahrzeug nur dann auf öffentlichen Straßen fahren, wenn Siefür diese Fahrzeugteile eine gültige Betriebserlaubnis  haben. Dies trifft beispielsweise für Felgen, Sonderräder, Standheizungen, Anhängerkupplungen und viele weitere Teile zu.

    Sie müssen hierbei eine Reihe von Vorgaben beachten, damit nicht die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt.

    So führen Umbauten, welche Einfluss auf die Fahrzeugart nehmen, Eingriffe, die das Abgasverhalten verschlechtern oder den Geräuschpegel erhöhen oder Änderungen, die zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen können, regelmäßig zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

    Wenn die Teile eine technische Einheit bilden, die im Erlaubnisverfahren selbstständig behandelt werden kann, kann das Erfordernis für eine Betriebserlaubnis geprüft werden.

    Eine Betriebserlaubnis kann dahin beschränkt sein, dass Ihnen die Verwendung der Teile nur an Fahrzeugen bestimmter Art, eines bestimmten Typs oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus erlaubt werden kann. Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis kann von einer Ein-/Anbauabnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen, einen Berechtigten eines Technischen Dienstes oder eines Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation abhängig gemacht werden.

    Grundsätzlich ist es empfehlenswert an Fahrzeugen nur Teile ein- oder anzubauen, für die eine Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile, eine Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile besteht. Auch bei Teilen für die ein Zertifikat besteht, kann es erforderlich sein, dass der Ein- beziehungsweise Anbau abgenommen werden muss. Ob dies notwendig ist, ist dem Zertifikat des Teils zu entnehmen. Außerdem muss aus einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile bzw. aus dem Zertifikat hervorgehen, für welche Fahrzeugtypen sich das Teil eignet, und wie die Montage erfolgen muss. Viele technischen Änderungen müssen durch die Zulassungsstelle in Fahrzeugdokumenten (Zulassungsbescheinigung Teil I) eingetragen werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Für die Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis ist in Deutschland das Kraftfahrt-Bundesamt zuständig.

    Im Fall der Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis sind in Thüringen die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die großen, kreisangehörigen Städte als Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörden zuständig.

    Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich bei Allgemeinen Bauartgenehmigungen an das Kraftfahrt-Bundesamt.

    Für eine Bauartgenehmigung im Einzelfall an die örtlich zuständige Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde.

    Ansprechpartner

    Für Burgwalde wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Sie benötigen das Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis des amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle, eines Berechtigten eines Technischen Dienstes beziehungsweise der Prüfstelle für die Teileart.

    Es gibt keine vorgeschriebene, einheitliche Form für das Betriebserlaubnis-Dokument.

    Allgemein müssen daraus jedoch die technischen Daten des Fahrzeugteils und eventuelle Beschränkungen hervorgehen.

    Formulare

    Einige Behörden stellen Formulare und Anträge auf ihren Internetseiten zur Verfügung oder nutzen einen Online-Dienst.

    Voraussetzungen

    Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeugteile wird dem Hersteller oder seinem Beauftragten, dem Importeur oder dem Händler, der seine Berechtigung zum alleinigen Vertrieb nachweist, bei Vorliegen aller Voraussetzungen, die Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt.

    Eine Einzelbetriebserlaubnis kann die Zulassungsbehörde dem Verfügungsberechtigten für Fahrzeugteile erteilen, die nicht dem gesetzlichen Bauartgenehmigungszwang unterliegen, für die eine Ein- oder Anbauabnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation vorliegt und deren Verwendung nicht gegen eine Verkehrsvorschrift spricht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Bei den Fahrzeugteilen ist zu unterscheiden, ob Sie die Betriebserlaubnis für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeugteile (Allgemeine Betriebserlaubnis) oder eine Einzelerlaubnis beantragen müssen.

    Anträge auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeugteile müssen Sie schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Typbezeichnung beim Kraftfahrt- Bundesamt stellen. Dem Antrag ist das Gutachten der Prüfstelle beizufügen, die bisher für die Prüfung der Teileart zuständig war. Die Prüfstelle prüft in ihrem Gutachten, ob die Fahrzeugteile den Anforderungen entsprechen, die zur Einhaltung der Bestimmungen über den Bau und Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zu stellen sind. Antragsberechtigt sind Hersteller, deren Beauftragte oder autorisierte Importeure.

    Gehört das zur Verwendung vorgesehene Fahrzeugteil nicht zu einem genehmigten Typ, können Sie eine Einzelgenehmigung unter Vorlage des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines Berechtigten eines Technischen Dienstes oder der oben genannten Prüfstelle bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Bei positiver Prüfung erteilt die Zulassungsbehörde die Einzelgenehmigung. Etwaige Beschränkungen oder Ausnahmen von den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind in den Vermerk aufzunehmen. Wird das Fahrzeugteil an einem Kraftfahrzeug oder Anhänger verwendet, so ist die Einzelgenehmigung in der Zulassungsbescheinigung einzutragen und in den etwa ausgestellten Anhängerverzeichnissen kenntlich zu machen. Antragsberechtigt sind Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte.

    Bearbeitungsdauer

    Der Zeitablauf der Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig und nicht pauschal genannt werden.

    Genauere Auskunft kann Ihnen Ihre zuständige Zulassungsbehörde erteilen.

    Kosten

    Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) und werden einzelfallbezogen berechnet.

    Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt Ihnen die jeweils zuständige Behörde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für den Halter besteht die Pflicht, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug jederzeit in einem vorschriftsmäßigen Zustand ist. Wird durch eine technische Änderung die vorgeschriebene Beschaffenheit des Fahrzeugs oder des Fahrzeugteils berührt, hat der Halter den vorschriftsmäßigen Zustand wiederherzustellen.

    Anstelle einer Betriebserlaubnis können auch Teile zum nachträglichen An- oder Einbau im Rahmen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug oder eines Nachtrags genehmigt werden.

    Der Nachtrag kann sich insoweit auch auf Fahrzeuge erstrecken, die vor Genehmigung des Nachtrags hergestellt worden sind. Bei Kontrollen können die Polizei oder die zur Kontrolle berechtigten Personen einen Nachweis darüber verlangen, dass alle Änderungen am Fahrzeug ihre Richtigkeit haben.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 06.12.2023

    Version

    Technisch erstellt am 29.11.2022 (von: Müller, Kerstin)

    Technisch geändert am 14.12.2023 (von: Behschnitt, Rahel)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)