Arztregister Eintragung

    Arztregister Eintragung beantragen

    Wenn Sie einer vertragsärztlichen beziehungsweise vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit in der ambulanten Versorgung nachgehen möchten, müssen Sie sich in das Arztregister eintragen lassen.

    Beschreibung

    Wenn Sie in Deutschland eine vertragsärztliche oder vertragstherapeutische Tätigkeit in der ambulanten Versorgung nachgehen wollen, müssen Sie sich beim Arztregister eintragen.

    Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen für jeden Zulassungsbezirk ein Arztregister.  Zuständig für die Arztregistereintragung ist immer die KV, in deren Zuständigkeitsbereich sich Ihr Wohnsitz befindet (Wohnortprinzip). Die Eintragung in das Arztregister ist Grundvoraussetzung für eine Zulassung oder Anstellung zur vertragsärztlichen/ -psychotherapeutischen Tätigkeit.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Zuständigkeitsbereich sich Ihr Wohnsitz befindet (Wohnortprinzip).

    Zuständigkeit

    Zuständig ist gemäß § 4 Absatz 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Zuständigkeitsbereich sich Ihr Wohnsitz befindet (Wohnortprinzip).

    Ansprechpartner

    Kassenärztliche Vereinigung Thüringen

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 2019

    99401 Weimar

    Hausanschrift

    Zum Hospitalgraben 8

    99425 Weimar

    Kontakt

    Fax: 03643 559-191

    Telefon Festnetz: 03643 559-0

    E-Mail: info@kvt.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 09.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Geburtsurkunde
    • Urkunden, die eine mögliche Namensänderung oder die Berechtigung zum Führen eines Doppelnamens nachweisen (zum Beispiel Eheurkunde)
    • Approbationsurkunde
    • gegebenenfalls Zeugnis über den Studienabschluss
    • Urkunde über die Facharztanerkennung oder die Qualifikation im Richtlinienverfahren der Psychotherapie
    • Nachweise/Zeugnisse über bisherige ärztliche/psychotherapeutische Tätigkeit
    • Urkunden über abgeschlossene Weiterbildungen
    • Promotionsurkunde beziehungsweise Nachweise über das Recht, akademischer Grade oder Titel zu führen
    • gegebenenfalls Staatsangehörigkeitsnachweis
    • bei fremdsprachlichen Dokumenten: Übersetzung eines staatlich anerkannten beziehungsweise in Deutschland gerichtlich vereidigten Übersetzers oder Übersetzerin
    • bei Dokumenten aus Drittstaaten (außerhalb der Europäischen Union): Apostille oder Legalisation

    Urkunden müssen Sie im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vorlegen. Die Arztregister können unter Umständen entsprechende Beglaubigungen anfertigen.

    Formulare

    • Formulare: ja
    • Schriftform erforderlich:  ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein
    • Online-Dienst: nein

    Voraussetzungen

    Sie müssen:

    • als Ärztin oder Arzt approbiert sein und
    • einen Nachweis vorlegen über den Abschluss einer Facharztausbildung oder eine in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbenen Ausbildung gemäß der Richtlinie 2005/36 EG.

    Für eine Eintragung als Psychologische*r Psychotherapeutin oder Psychotherapeut müssen Sie:

    • als Psychologische*r Psychotherapeut/in approbiert sein und
    • einen Nachweis über die Qualifikation im Richtlinienverfahren der Psychotherapie vorlegen

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage

    Verfahrensablauf

    Die Eintragung in das Arztregister müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich mit dem Antragsvordruck beantragen.

    • Wenn Sie die erforderlichen Unterlagen vorgelegt und die Gebühr für die Eintragung bezahlt haben, besteht ein Anspruch auf Eintragung in das Arztregister.
    • Sie erhalten dann eine schriftliche Information über die erfolgte Eintragung in das Arztregister.

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 3 Wochen (circa 2 - 3 Wochen)

    Kosten

    gemäß § 46 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV): Gebühr 100.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bitte beachten Sie: Die Arztregistereintragung in einer Kassenärztlichen Vereinigung ist nicht mit der Eintragung in das bei der Landesärztekammer geführte Register gleichzusetzten.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 06.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 06.02.2023

    Stichwörter

    vertragspsychotherapeutische Tätigkeit, Arztregister, Meldepflicht, Facharzt / Fachärztin Kassenarzt Psychotherapeut/in, vertragsärztliche Tätigkeit, Registerverzeichnis, Ambulante Versorgung, Approbation, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Arzt/Ärztin, Eintragung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de