Ausschlagung der Erbschaft Niederschrift

    Erbschaft ausschlagen

    Wenn Sie Erbe geworden sind, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Sie können die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht erklären.

    Beschreibung

    Wenn Sie Erbe geworden sind, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags erben. Informieren Sie sich zunächst, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind. 
     

    Möchten Sie die Erbschaft nicht annehmen, müssen Sie die Ausschlagung ausdrücklich gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Dazu können Sie das Nachlassgericht aufsuchen und die Ausschlagung dort zur Niederschrift erklären oder Sie lassen bei einem Notar eine Ausschlagungserklärung notariell beglaubigen und reichen diese beim Nachlassgericht ein. Ein bloßer Brief an das Nachlassgericht genügt nicht.
     

    Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, werden Sie so behandelt, als ob Sie zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätten, d. h. die Erbschaft fällt demjenigen an, der in diesem Fall an Ihrer Stelle berufen sein würde. Es kommt dann darauf an, ob der Erblasser Ersatzerben bestimmt hat oder wer Ihnen in der gesetzlichen Erbfolge nachfolgt. 

    zuständige Stelle

    Das örtlich zuständige Nachlassgericht. 
     

    Dies ist in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk die verstorbene Person ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk die/der Ausschlagende ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Rudolstadt

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 100 208

    07395 Rudolstadt

    Hausanschrift

    Marktstr. 54

    07407 Rudolstadt

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0361 5735-62000

    Fax: 0361 5736-62131

    E-Mail: agrud.poststelle@justiz.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 01.02.2007 (von: Cornelia Döhler)

    Technisch geändert am 06.07.2023 (von: Endler, Michaela)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
    • Die Vorlage der Sterbeurkunde ist nicht zwingend erforderlich. Ist keine Sterbeurkunde vorhanden, müssen Sie den vollständigen Namen (mit Geburtsnamen), das Sterbedatum und den letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person angeben.
    • Für minderjährige Kinder muss der gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen: Gegebenenfalls ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich (Auskünfte hierzu erteilt das Nachlassgericht). Den Antrag müssen Sie bei dem Familiengericht stellen, das für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständig ist. Die Genehmigung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist dem Nachlassgericht nachgewiesen werden.
    • Erklärt eine Betreuerin/ein Betreuer die Ausschlagung, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Die Genehmigung muss innerhalb der Frist für die Ausschlagung nachgewiesen werden.
    • Soweit bekannt sollen Sie die Personen angeben, bei denen die Erbschaft im Fall Ihrer Ausschlagung anfällt

    Formulare

    • Formulare sind nicht erforderlich.
    • Ein Onlineverfahren ist nicht möglich, da das persönliche Erscheinen der/des Ausschlagenden erforderlich ist.
    • Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts abzugeben oder bei einer Notarin/einem Notar öffentlich beglaubigen zu lassen und in dieser Form dem Nachlassgericht einzureichen.
    • Das persönliche Erscheinen ist hierzu erforderlich.
       

    Voraussetzungen

    Sie sind Erbe und möchten eine Erbschaft ausschlagen. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie gehen persönlich zum Nachlassgericht und lassen Ihre Erklärung schriftlich aufnehmen.
    • Achtung: Ein bloßer Brief an das zuständige Nachlassgericht genügt nicht.

    Fristen

    • Sechs Wochen ab dem Moment, in dem Sie von der Erbschaft erfahren, 
    • Sind Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag als Erbe berufen, beginnt die Frist erst, wenn das Nachlassgericht die Verfügung von Todes wegen bekannt gegeben hat.
    • Sechs Monate, wenn die/der Verstorbene den letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat

    oder

    • Sie sich als Erbe oder Erbin bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten haben.

    Hinweis: Die Ausschlagungsfrist kann nicht verlängert werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Ausschlagung einer Erbschaft durch persönliche Erklärung wird sofort entgegengenommen.

    Kosten

    Die Gebühren für eine Erbausschlagung ergeben sich aus dem Wert der Erbschaft .

    Ist der Nachlass überschuldet, fallen bei einer Erbausschlagung nur Kosten in Höhe von 30 Euro an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Minderjährige
     

    Für minderjährige Kinder kann nur der gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen. Gesetzlicher Vertreter ist derjenige, der das Sorgerecht für das Kind besitzt. Steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu, können sie nur gemeinschaftlich die Erbschaft für ihr Kind ausschlagen. 
     

    Ausschlagung nach Annahme der Erbschaft unzulässig
     

    Die Erbschaft können Sie grundsätzlich nicht mehr ausgeschlagen werden, wenn Sie die Erbschaft angenommen haben. Also durch Ihr Verhalten gezeigt haben, dass  Sie Ihre Stellung als Erbin/Erbe der verstorbenen Person annehmen. Wussten Sie nicht, dass der Nachlass überschuldet ist, können Sie unter Umständen die Annahme der Erbschaft anfechten. Die Anfechtung ist frist- und formgebunden (6 Wochen; Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder der/dem Notar/in, die/der die beglaubigte Erklärung fristgerecht an das Gericht leiten muss). Die wirksame Anfechtung beseitigt die Rechtsfolgen der vorangegangenen Ausschlagung oder Annahme. Wegen der komplizierten Rechtsfragen ist häufig ein rechtzeitiger juristischer Rat ratsam.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) am 07.02.2023

    Version

    Technisch erstellt am 24.11.2022 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 21.02.2023 (von: Heydecke, Martin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)