Sondernutzung von Straßen - Zustimmung für die Herstellung, Änderung oder Instandhaltung einer Gehwegüberfahrt erhalten
Wenn Sie die Herstellung, Änderung oder die Instandhaltung einer Gewegüberfahrt planen, benötigen Sie die Zustimmung durch das zuständigen Amt Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Beschreibung
Die Gehwegüberfahrt dient dazu, ein Grundstück mit Fahrzeugen von der Straße aus gut zu erreichen.
Wenn Sie die Herstellung, Änderung oder die Instandhaltung einer Gewegüberfahrt planen, benötigen Sie eine Zustimmung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Den Antrag auf Herstellung, Änderung, Instandhaltung einer Gewegüberfahrt stellen Sie im zuständigen Amt Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Manche Ämter stellen Antragsformulare zur Verfügung.
Ansprechpartner
Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt - Sachgebiet Straßenverkehr
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Zufahrt über Caspar-Schulte-Straße
Anzahl: 10 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz: Zufahrt über Caspar-Schulte-Straße
Anzahl: 2 Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Schloßstraße 24
07318 Saalfeld/Saale
Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Formulare
Wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt in Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Manche Ämter stellen Antragsformulare zur Verfügung.
Voraussetzungen
Sie selbst sind Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin des Grundstücks.
Sie verfügen alternativ über eine Vollmacht des Grundstückseigentümers beziehungsweise Grundstückseigentümerin.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Sobald der Antrag vorliegt, wird geprüft, ob Gründe gegen die Ausführung der Gehwegüberfahrt sprechen.
Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Die Antragsbearbeitung erfolgt umgehend.
Kosten
Verwaltungsgebühr
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 23.11.2022