Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für heimatlose Ausländer

    Einbürgerung für heimatlose Ausländerinnen und Ausländer beantragen

    Als heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer können Sie sich unter erleichterten Voraussetzungen einbürgern lassen.

    Beschreibung

    Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Damit werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.

    Sie können unter anderem

    • Ihr Wahlrecht in den Bundesländern und zum Bundestag ausüben,
    • genießen als Unionsbürgerin oder Unionsbürger Freizügigkeit in der Europäischen Union und
    • können auch außerhalb von Europa ohne Visum in viele Länder reisen.

    Heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer sind Sie,

    • wenn Sie staatenlos sind oder
    • wenn Sie eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen,

    und

    • Ihre Heimat im Zusammenhang mit dem 2. Weltkrieg verlassen mussten und
    • sich zum 30.06.1950 im Geltungsbereich des Grundgesetzes rechtmäßig und gewöhnlich aufhielten.

    Denselben Status haben Sie auch, wenn Sie von heimatlosen Ausländern abstammen und sich zum 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig und gewöhnlich aufhielten.

    Als heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer haben Sie einen Anspruch auf Einbürgerung, sofern Sie sich seit mindestens 7 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten und nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sind. Davon ausgenommen sind Verurteilungen zu einer Geldstrafe oder zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

    Die von Ihnen zu erfüllenden Voraussetzungen sind dabei im Vergleich zu den weiteren Einbürgerungsmöglichkeiten weniger umfangreich. Und die anfallende Gebühr ist geringer.

    Zudem können Ihre Ehepartnerin beziehungsweise Ihr Ehepartner sowie Ihre minderjährigen Kinder miteingebürgert werden, auch wenn diese noch nicht so lange in Deutschland leben wie Sie.

    Die Einbürgerung wird wirksam mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. Die zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes, die für Ihren Wohnort zuständig ist (Landkreis oder kreisfreie Stadt).

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die für Ihren jeweiligen Wohnort zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt).

    Ansprechpartner

    Landratsamt Sömmerda - Amt für Ausländer und Migration

    Beschreibung

    Beim Amt für Ausländer und Migration werden alle aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten bearbeitet und notwendige Hinweise zum Aufenthalt gegeben. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beraten bei Besuchseinreisen ausländischer Gäste und informieren über Botschaften und andere konsularische Vertretungen im In- und Ausland. Die Unterbringung und Versorgung der dem Landkreis Sömmerda zugewiesenen Flüchtlinge bzw. Asylbewerber wird hier ebenfalls organisiert.

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 9

    99610 Sömmerda

    Behindertenparkplatz: vor dem Eingang des Verwaltungsgebäudes
    Anzahl: 1
    Gebühren: nein


    Parkplatz: am Verwaltungsgebäude
    Anzahl: 6
    Gebühren: nein

    Bahnhof

    Regionalbahn: Regio Südost


    Bahnhofstraße

    Bus: 205

    Bus: 270

    Bus: 211

    Bus: 216

    Bus: 242

    Bus: 201

    Bus: 212

    Bus: 243

    Bus: 208

    Bus: 210

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 1215

    99601 Sömmerda

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3634 354-334

    E-Mail: auslaenderbehoerde@lra-soemmerda.de

    Internet

    Bankverbindung

    Landratsamt Sömmerda

    Empfänger: Landratsamt Sömmerda

    IBAN: DE02 8205 1000 0140 0007 80

    BIC: HELADEF1WEM

    Bankinstitut: Sparkasse Mittelthüringen

    Version

    Technisch erstellt am 09.09.2013 (von: Vollrath, Stefanie)

    Technisch geändert am 29.07.2024 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Reiseausweis für Ausländer
    • Geburtsurkunde
    • gegebenenfalls Heiratsurkunde oder Scheidungsurteil
    • Übersetzungen ausländischer Urkunden oder Dokumente durch eine zugelassene Übersetzerin oder einen zugelassenen Übersetzer
      • Übersetzung muss mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein
    • bei Personen unter 16 Jahren:
      • Nachweis der gesetzlichen Vertretung
      • bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Eltern Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils
    • weitere Unterlagen können im Einzelfall hinzukommen

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Voraussetzungen

    Sie sind heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer, das bedeutet:

    • Sie sind staatenlos,
    • Sie besitzen eine fremde Staatsangehörigkeit,

    und

    • mussten Ihre Heimat im Zusammenhang mit dem 2. Weltkrieg verlassen und hielten sich zum 30.06.1950 im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf, oder
    • Sie stammen von heimatlosen Ausländerinnen oder Ausländern ab und hielten sich zum 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland auf.
    • Sie müssen mindestens am 01.01.1991 geboren worden sein.
    • Sie halten sich seit 7 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich im Bundesgebiet auf.
      • Ihre Ehepartnerin beziehungsweise Ihr Ehepartner und Ihre minderjährigen Kinder können auch dann mit Ihnen zusammen eingebürgert werden, wenn sie sich noch nicht seit 7 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhalten.
    • Sie wurden nicht zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung oder zu einer Bewährungsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt.
    • Es wird nicht wegen des Verdachts einer Straftat gegen Sie ermittelt.
      • Falls doch, bleibt das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens ausgesetzt.
    • Sie verfolgen oder unterstützen keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten und haben dies auch in der Vergangenheit nicht getan.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch, Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Eine Antragstellung ist online oder durch schriftlichen Antrag möglich:

    • es ist ein Vorsprachetermin erforderlich
    • Die zuständige Stelle prüft nach Eingang Ihres Antrags die Voraussetzungen und trifft eine Entscheidung.
    • Erfüllen Sie die Voraussetzungen, bekommen Sie persönlich eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Erst dann ist die Einbürgerung wirksam.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Kosten

    Es können weitere Gebühren anfallen, zum Beispiel für Übersetzungen ausländischer Urkunden in die deutsche Sprache.

    Verwaltungsgebühr: EUR 51,00

    Vorkasse: möglich

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 20.01.2023

    Version

    Technisch erstellt am 16.11.2022 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 23.01.2023 (von: Behschnitt, Rahel)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)