Wohngeld Feststellung der Weiterleistung

    Wohngeld Weiterleistungsantrag

    Der Bewilligungszeitraum für Ihr Wohngeld läuft ab? Dann sollten Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihres Bewilligungszeitraums einen neuen Antrag stellen, um eine fortlaufende Wohngeldzahlung zu gewährleisten.

    Beschreibung

    Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Um eine Unterbrechung laufender Wohngeldleistungen zu vermeiden, sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen neuen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Dabei werden die Voraussetzungen für Ihren Anspruch erneut geprüft.

    zuständige Stelle

    Zuständige Stellen für die Bewilligung und Rückforderung von Wohngeld sind jeweils

    • die Landkreise und kreisfreien Städte,
    • die kreisangehörigen Gemeinden Gotha, Ilmenau, Rudolstadt und Saalfeld.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Wohngeldbehörde.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Greiz

    Adresse

    Hausanschrift

    Dr.-Rathenau-Platz 11

    07973 Greiz

    Behindertenparkplatz:
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Landratsamt
    Anzahl: 20
    Gebühren: ja

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Haus 1, 2 und 3

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03661 876-0

    Fax: 03661 876-222

    E-Mail: info@landkreis-greiz.de

    Version

    Technisch erstellt am 13.04.2007 (von: Anke-Regina Fröb)

    Technisch geändert am 11.11.2024 (von: Boysen, Björn)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Stadtverwaltung Bad Köstritz - Einwohnermeldeamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Heinrich-Schütz-Straße 4

    07586 Bad Köstritz

    Parkplatz: Heinrich-Schütz-Straße und im Innenhof
    Gebühren: nein

    Am Schloßpark

    Bus: Linie 203 und 204 Richtung Gera

    Bus: RVG Gera/Land


    Bad Köstritz

    Regionalbahn: Gera-Leipzig (1 km von Stvw.entfernt)


    Heinrich-Schütz-Haus

    Bus: Linie 203 Richtung Eisenberg

    Bus: RVG Gera/Land


    Julius-Sturm-Platz

    Bus: Linie 204 Richtung Hermsdorf

    Bus: RVG Gera/Land

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag          geschlossen Dienstag       09:00 - 12:00 Uhr,  13:00 - 17:00 Uhr Mittwoch       geschlossen Donnerstag  09:00 - 12:00 Uhr,  13:00 - 17:00 Uhr  Freitag          geschlossen Hinweis: außerhalb der Sprechzeiten nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 036605 881-27

    Fax: 036605 881-28

    E-Mail: meldeamt@stadt-bad-koestritz.de

    Weitere Informationen

    Behindertentoilette vorhanden

    Version

    Technisch erstellt am 06.10.2009 (von: Horst Thomas)

    Technisch geändert am 01.10.2024 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    Neben dem auszufüllenden Antragsformular (Weiterleistungsantrag) müssen Sie auch weitere Unterlagen als Nachweise vorlegen.

    Weitere Unterlagen können insbesondere sein:

    Aktuelle Nachweise zu Ihrer Miete oder Belastung:

    • Mietvertrag,
    • gegebenenfalls aktuelle Betriebskostenabrechnung,
    • bei Eigentümern: Nachweise zu den bestehenden Darlehen, die für den Erwerb, Bau oder die Modernisierung des Eigenheims bzw. der Eigentumswohnung aufgenommen wurden,
    • bei Eigentümern: aktueller Grundsteuerbescheid.

    Aktuelle Nachweise zum Einkommen aller Haushaltsmitglieder:

    • Lohn und Gehaltsabrechnungen der letzten Monate,
    • aktueller Rentenbescheid,
    • aktueller Bescheid über den Bezug von Sozialleistungen (zum Beispiel Bürgergeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Krankengeld),
    • Nachweis über Unterhaltszahlungen,
    • Nachweis über Zinsen und andere Kapitalerträge (zum Beispiel bei Sparkonten, Festgeld, Tagesgeld, Bausparverträgen, Fonds); insbesondere Steuerbescheinigungen.

    Sonstige Nachweise (falls vorhanden):

    • Schwerbehindertenausweis und Bescheid über Leistungen der Pflegeversicherung.

    Welche Unterlagen Sie in Ihrem konkreten Fall vorlegen müssen, entnehmen Sie bitte dem Antragsformular oder den Ausführungen Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde.

    Formulare

    Die erforderlichen Formulare können Sie über den Formularservice Thüringen unter der Rubrik Wohngeld beziehen:   

    Alternativ erhalten Sie die Formulare auch bei Ihrer Wohngeldbehörde.

    Bund, Länder und Kommunen arbeiten aktuell daran, Ihnen alle wesentlichen Behördengänge digital zu ermöglichen.

    Bitte erkundigen Sie sich bspw. auf der Internetseite Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde, ob diese bereits die elektronische Antragstellung für Ihre

    Wohngeldangelegenheit anbietet.
     

    Voraussetzungen

    Ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben, hängt vor allem von den nachfolgenden Faktoren ab:

    1. von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,

    2. von der Höhe des Gesamteinkommens,

    3. von der Höhe Ihrer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung.

    Zu 1: Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

    Neben Ihnen als wohngeldberechtigte Person zählen als Haushaltmitglieder die Personen, die mit Ihnen in einer Wohnung leben. Diese Wohnung muss für jede dieser Personen der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein. Es werden alle Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie andere Sozialleistungen bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind, zum Beispiel:

    •          Bürgergeld oder

    •          Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

    Ebenfalls keinen Wohngeldanspruch haben alleinlebende Studierende und Auszubildende, die dem Grunde nach einen Anspruch auf Bundesausbildungsförderung (BAföG) oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben. Das gilt auch dann, wenn BAföG oder BAB wegen eines zu hohen Einkommens der Eltern abgelehnt wurde.

    Zu 2: Höhe des Gesamteinkommens

    Das Gesamteinkommen ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden.

    Zu 3: Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung

    Die Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Nutzung des Wohnraums aufgrund eines Mietvertrages.

    Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums.

    Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die Bruttokaltmiete. Nicht zur Miete gehören zum Beispiel Heizkosten und Kosten für warmes Wasser. Auch Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge sowie Vergütungen für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste gehören nicht dazu.

    Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Nachdem Sie einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld gestellt haben, erhalten Sie einen Bescheid Ihrer Wohngeldbehörde. Sehen Sie sich durch diesen Bescheid in Ihren Rechten verletzt, können Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen.

    Wenn Sie beabsichtigen, gegen den Bescheid der Wohngeldbehörde Widerspruch einzulegen, so müssen Sie dies innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides tun.

    Gleiches gilt, falls Sie gegen den Widerspruchsbescheid klagen wollen.

    Alle notwendigen Angaben dazu finden Sie jeweils in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. 

    Verfahrensablauf

    Um auch nach Ablauf Ihres aktuellen Bewilligungszeitraumes Wohngeld zu erhalten, müssen Sie einen Weiterleistungsantrag bei der für Sie zuständigen Wohngeldbehörde stellen. Sie erhalten dann von dort einen Bescheid.

    Fristen

    Um eine Unterbrechung laufender Wohngeldleistungen zu vermeiden, sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen neuen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Sofern Sie anspruchsberechtigt sind, wird Ihnen Wohngeld ab dem 1. des Monats, der auf den letzten Monat Ihres laufenden Bewilligungszeitraums folgt, weitergeleistet.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert beziehungsweise verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.

    Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich (beispielsweise bei den Meldebehörden oder der Deutschen Rentenversicherung) überprüfen.

    Ausführliche Informationen stellt das für Wohngeld zuständige Bundesministerium) zur Verfügung:

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 26.06.2024

    Version

    Technisch erstellt am 15.11.2022 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 10.07.2024 (von: Behschnitt, Rahel)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)