Wohngeld Weiterleistungsantrag
Der Bewilligungszeitraum für Ihr Wohngeld läuft ab? Dann sollten Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihres Bewilligungszeitraums einen neuen Antrag stellen, um eine fortlaufende Wohngeldzahlung zu gewährleisten.
Beschreibung
Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Um eine Unterbrechung laufender Wohngeldleistungen zu vermeiden, sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen neuen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Dabei werden die Voraussetzungen für Ihren Anspruch erneut geprüft.
zuständige Stelle
Zuständige Stellen für die Bewilligung und Rückforderung von Wohngeld sind jeweils
- die Landkreise und kreisfreien Städte,
- die kreisangehörigen Gemeinden Gotha, Ilmenau, Rudolstadt und Saalfeld.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Wohngeldbehörde.
Ansprechpartner
Landratsamt Weimarer Land - Wohngeld
Aktuelles
Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens, welches auf Antrag gewährt werden kann. Es handelt sich um einen staatlichen Zuschuss zu den Kosten für selbst genutzten Wohnraum. Den Zuschuss gibt es als, Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung, Mietzuschuss für Bewohner in Heimen und Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Innenhof des Landratsamtes/ Einfahrt Ackerwand
Anzahl: 200
Gebühren: ja
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag mit Termin Dienstag mit Termin Mittwoch mit Termin (Zahlungen am Automaten möglich) Donnerstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr (Führerscheinstelle, Kfz-Zulassungsbehörde, Ausländerbehörde) Freitag mit Termin (Zahlungen am Automaten möglich)
Formulare
Mietbescheinigung
Antrag auf Lastenzuschuss
Ergänzender Fragebogen zum Wohngeldantrag - Gemeinsames Sorgerecht
Mitteilung über Veränderungen zum Wohngeldantrag auf Mietzuschuss / auf Lastenzuschuss - (Thüringen)
Antrag auf Mietzuschuss
Hinweisblatt zum Wohngeldantrag
Anlage zum Wohngeldantrag für Heimbewohner - (Thüringen)
Wohnflächenberechnung - Anlage zum Wohngeldantrag auf Mietzuschuss / Lastenzuschuss
Ergänzender Fragebogen zum Wohngeldantrag - Gemeinsames Sorgerecht
Ergänzende Erklärung zum Wohngeldantrag
erforderliche Unterlagen
Neben dem auszufüllenden Antragsformular (Weiterleistungsantrag) müssen Sie auch weitere Unterlagen als Nachweise vorlegen.
Weitere Unterlagen können insbesondere sein:
Aktuelle Nachweise zu Ihrer Miete oder Belastung:
- Mietvertrag,
- gegebenenfalls aktuelle Betriebskostenabrechnung,
- bei Eigentümern: Nachweise zu den bestehenden Darlehen, die für den Erwerb, Bau oder die Modernisierung des Eigenheims bzw. der Eigentumswohnung aufgenommen wurden,
- bei Eigentümern: aktueller Grundsteuerbescheid.
Aktuelle Nachweise zum Einkommen aller Haushaltsmitglieder:
- Lohn und Gehaltsabrechnungen der letzten Monate,
- aktueller Rentenbescheid,
- aktueller Bescheid über den Bezug von Sozialleistungen (zum Beispiel Bürgergeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Krankengeld),
- Nachweis über Unterhaltszahlungen,
- Nachweis über Zinsen und andere Kapitalerträge (zum Beispiel bei Sparkonten, Festgeld, Tagesgeld, Bausparverträgen, Fonds); insbesondere Steuerbescheinigungen.
Sonstige Nachweise (falls vorhanden):
- Schwerbehindertenausweis und Bescheid über Leistungen der Pflegeversicherung.
Welche Unterlagen Sie in Ihrem konkreten Fall vorlegen müssen, entnehmen Sie bitte dem Antragsformular oder den Ausführungen Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde.
Formulare
Die erforderlichen Formulare können Sie über den Formularservice Thüringen unter der Rubrik Wohngeld beziehen:
Alternativ erhalten Sie die Formulare auch bei Ihrer Wohngeldbehörde.
Bund, Länder und Kommunen arbeiten aktuell daran, Ihnen alle wesentlichen Behördengänge digital zu ermöglichen.
Bitte erkundigen Sie sich bspw. auf der Internetseite Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde, ob diese bereits die elektronische Antragstellung für Ihre
Wohngeldangelegenheit anbietet.
Voraussetzungen
Ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben, hängt vor allem von den nachfolgenden Faktoren ab:
1. von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
2. von der Höhe des Gesamteinkommens,
3. von der Höhe Ihrer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung.
Zu 1: Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
Neben Ihnen als wohngeldberechtigte Person zählen als Haushaltmitglieder die Personen, die mit Ihnen in einer Wohnung leben. Diese Wohnung muss für jede dieser Personen der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein. Es werden alle Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie andere Sozialleistungen bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind, zum Beispiel:
• Bürgergeld oder
• Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Ebenfalls keinen Wohngeldanspruch haben alleinlebende Studierende und Auszubildende, die dem Grunde nach einen Anspruch auf Bundesausbildungsförderung (BAföG) oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben. Das gilt auch dann, wenn BAföG oder BAB wegen eines zu hohen Einkommens der Eltern abgelehnt wurde.
Zu 2: Höhe des Gesamteinkommens
Das Gesamteinkommen ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden.
Zu 3: Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung
Die Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Nutzung des Wohnraums aufgrund eines Mietvertrages.
Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums.
Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die Bruttokaltmiete. Nicht zur Miete gehören zum Beispiel Heizkosten und Kosten für warmes Wasser. Auch Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge sowie Vergütungen für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste gehören nicht dazu.
Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Nachdem Sie einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld gestellt haben, erhalten Sie einen Bescheid Ihrer Wohngeldbehörde. Sehen Sie sich durch diesen Bescheid in Ihren Rechten verletzt, können Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen.
Wenn Sie beabsichtigen, gegen den Bescheid der Wohngeldbehörde Widerspruch einzulegen, so müssen Sie dies innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides tun.
Gleiches gilt, falls Sie gegen den Widerspruchsbescheid klagen wollen.
Alle notwendigen Angaben dazu finden Sie jeweils in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.
Verfahrensablauf
Um auch nach Ablauf Ihres aktuellen Bewilligungszeitraumes Wohngeld zu erhalten, müssen Sie einen Weiterleistungsantrag bei der für Sie zuständigen Wohngeldbehörde stellen. Sie erhalten dann von dort einen Bescheid.
Fristen
Um eine Unterbrechung laufender Wohngeldleistungen zu vermeiden, sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen neuen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Sofern Sie anspruchsberechtigt sind, wird Ihnen Wohngeld ab dem 1. des Monats, der auf den letzten Monat Ihres laufenden Bewilligungszeitraums folgt, weitergeleistet.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert beziehungsweise verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich (beispielsweise bei den Meldebehörden oder der Deutschen Rentenversicherung) überprüfen.
Ausführliche Informationen stellt das für Wohngeld zuständige Bundesministerium) zur Verfügung:
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 26.06.2024