Wohnort - Anmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anmelden.
Beschreibung
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde, Stadt oder Verwaltungsgemeinschaft) anzumelden. Dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb Ihrer Gemeinde oder Stadt.
Sie brauchen sich nicht bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die bisherige Wohnung lag, abzumelden.
Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen anmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße belegt werden.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Greiz - Einwohnermeldeamt
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Parkplatz von-Westernhagen-Platz
Anzahl: 80
Gebühren: ja
Parkplatz: Schlossgarage
Anzahl: 100
Gebühren: ja
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Sprechzeiten für den freien Zulauf (also ohne Termin): Montag 09:00 – 12:00 Uhr Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr Freitag 09:00 – 12:00 Uhr Jeder 1. Samstag im Monat 09:00 – 11:00 Uhr Bitte beachten Sie die Veröffentlichungen im Bürgermagazin, da es in Ausnahmefällen zu Verlegungen der Samstagssprechzeit kommen kann. Für folgende Sprechzeiten können Sie sich unter  https://www.greiz.de/ewo einen Termin online buchen: Dienstag ganztägig 09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr Mittwoch 10:00 – 12:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes und unterschriebenes Formular zur Anmeldung bei der Meldebehörde (Meldeschein)
(Meldeschein ist bei der Meldebehörde erhältlich)
- Personalausweis oder Reisepass (zur Wohnort- bzw. AnschriftenänderungBestätigung des Wohnungsgebers
Sie können sich bei der Anmeldung auch durch eine Person unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (Anmeldeunterlagen und Vollmacht) vertreten lassen.
Voraussetzungen
Tatsächliches Beziehen der neuen Wohnung (diese Wohnung wird auf Dauer oder zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit vor allem zum Wohnen und Schlafen benutzt).
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 05.01.2023