Wohnort - Anmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anmelden.
Beschreibung
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde, Stadt oder Verwaltungsgemeinschaft) anzumelden. Dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb Ihrer Gemeinde oder Stadt.
Sie brauchen sich nicht bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die bisherige Wohnung lag, abzumelden.
Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen anmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße belegt werden.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Suhl - Einwohner-, Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 13:00 Uhr Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr Hinweis: 1. Samstag im Monat 09:00 - 12:00 Uhr (Einwohnermelde-, Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde) Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Telefon Festnetz: 03681 742787(ltd. SB Fahrerlaubnisbehörde)
Telefon Festnetz: 03681 742779(SB Zulassung)
Telefon Festnetz: 03681 742384(Einwohnerwesen/Fundbüro)
Telefon Festnetz: 03681 742786(SB Einwohner- und Zulassungswesen)
Telefon Festnetz: 03681 742785(SB Einwohner- und Zulassungswesen)
Fax: 03681 742919
E-Mail: www.buergeramt@stadtsuhl.de
erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes und unterschriebenes Formular zur Anmeldung bei der Meldebehörde (Meldeschein)
(Meldeschein ist bei der Meldebehörde erhältlich)
- Personalausweis oder Reisepass (zur Wohnort- bzw. AnschriftenänderungBestätigung des Wohnungsgebers
Sie können sich bei der Anmeldung auch durch eine Person unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (Anmeldeunterlagen und Vollmacht) vertreten lassen.
Voraussetzungen
Tatsächliches Beziehen der neuen Wohnung (diese Wohnung wird auf Dauer oder zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit vor allem zum Wohnen und Schlafen benutzt).
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 05.01.2023
Stichwörter
anmelden, Hauptwohnsitz, Wohnsitz, Wohnung