Ortsveränderliche Schießstätte Erlaubnis für Betrieb beantragen
Zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte benötigen Sie eine Erlaubnis.
Beschreibung
Wenn Sie eine ortsveränderliche Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde.
Keiner Erlaubnis bedürfen Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird.
Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend.
Die Schießstätte ist vor ihrer ersten Inbetriebnahme hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen durch die zuständige Behörde zu überprüfen. Hierzu kann auch auf Kosten der betreibenden Person ein Gutachten eines anerkannten Schießstandsachverständigen eingeholt werden.
zuständige Stelle
Landratsamt oder kreisfreie Stadt
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die für den Ort der Schießstätte zuständige Waffenbehörde.
Ansprechpartner
Landratsamt Altenburger Land - Fachdienst 40 - Öffentliche Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz:
Anzahl: 1 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz:
Anzahl: 1 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Lindenaustraße
Linie:- Bus: Stadtlinien I, L, S, W, Z
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postfachadresse
Postfach 1165
04581 Altenburg
Öffnungszeiten
Empfang Altenburg: Montag 08:00 bis 12:30 und 13:30 bis 16:00 Uhr Dienstag 08:00 bis 12:00 und 13:30 bis 18:00 Uhr Mittwoch 08:00 bis 13:00 Uhr Donnerstag 08:00 bis 12:30 und 13:30 bis 16:00 Uhr Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr Im Landratsamt Altenburger Land gelten aktuell folgende Besucherregelungen: * Das Landratsamtshauptgebäude in der Altenburger Lindenaustraße 9 sowie alle Außenstellen in Altenburg und Schmölln dürfen nur mitvorheriger Terminvereinbarung betreten werden. Bürgerinnen und Bürger, die ein persönliches Anliegen haben, können die Kreisverwaltung unter der Rufnummer03447 586-0 oder unter buergerservice@altenburgerland.de erreichen und einen individuellen Vor-Ort-Termin auch außerhalb der Öffnungszeiten vereinbaren. Den Bürgern bekannte Sachbearbeiter in den Fachdiensten können auch direkt telefonisch kontaktiert werden. Gelbe Säcke erhalten Sie im Dienstleistungsbetrieb Abfallwirtschaft in der Jüdengasse 7 in Altenburg. Die Post- und Paketannahme ist über unsere Poststelle gewährleistet: Tel. 03447 586-182und -184.
Kontakt
Kontaktperson
Herr Nikolas Sonntag (Fachdienstleiter)
Telefon Festnetz: 03447 586-132
Internet
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle
- ggf. Bedürfnisnachweis
- Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung und Unfallversicherung für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflicht unterliegen
- ggf. erforderliche Genehmigungen oder Anordnungen nach bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften und entsprechende Abnahme
- ggf. Sicherheitsgutachten eines Schießstandsachverständigen
Voraussetzungen
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
- die erforderliche Zuverlässigkeit und
- persönliche Eignung besitzt und
- eine Versicherung gegen Haftpflicht und gegen Unfall bezogen auf den Betrieb der Schießstätte nachweist.
- Es muss außerdem eine Genehmigung und Abnahme für Fliegende Bauten vorliegen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Erlaubnis muss vor der Aufnahme der Nutzung beantragt werden.
Kosten
Die Waffenherstellungserlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe teilt Ihnen die zuständige Waffenbehörde mit.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 01.12.2022
Stichwörter
Schieße, beweglich, Schießstand