• Lucka (Landkreis Altenburger Land, Thüringen)
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach BIFVO (Schonzeiten und Mindestmaße) Genehmigung

Fischerei - Ausnahmegenehmigung zu Schonzeiten und Mindestmaßen beantragen

Wenn Sie in Schonzeiten und/oder über die Mindestmaße fischen möchten, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung bei der obersten Fischereibehörde beantragen.

Beschreibung

Wenn Sie während den Schonzeiten fischen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. Diese erlaubt es Ihnen, in Schonzeiten zu fischen oder untermaßige Fische zu fangen. Sie müssen die Ausnahmegenehmigung im Voraus bei der obersten Fischereibehörde beantragen.

Zuständigkeit

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Referat 54 - Wald- und Fischereipolitik, Fachaufsicht über die hoheitlichen Aufgaben der Landesforstanstalt

Ansprechpartner

Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten - Referat 47 - Wald- und Fischereipolitik, Fachaufsicht über die hoheitlichen Aufgaben der Landesforstanstalt

Adresse

Postanschrift

Postfach 90 03 65

99106 Erfurt

Hausanschrift

Beethovenstraße 3

99096 Erfurt

Stichwörter

TMIL

Version

Technisch erstellt am 19.11.2020

Technisch geändert am 28.04.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 26.03.2019

erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Gültiger Fischereischein
  • Begründung für die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung/Befreiung

Formulare

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Klage

Verfahrensablauf

  • Sie begründen schriftlich, weshalb und zu welchem Zweck Sie eine Ausnahmegenehmigung benötigen.
  • Sie beantragen die Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde.
  • Die oberste Fischereibehörde prüft Ihren Antrag.
  • Die Ausnahmen können mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn erhebliche Auswirkungen auf Flora oder Fauna am oder im Gewässer oder erhebliche Beeinträchtigungen der Fischerei zu befürchten sind.
  • Die Behörde übermittelt Ihnen die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags.

Fristen

Der Antrag ist grundsätzlich mindestens zwei Wochen vor Beginn des Vorhabens zu stellen.

Für Arten, die der Bundesartenschutzverordnung und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) unterliegen, mindestens vier Wochen vor Vorhaben-Beginn.

Bearbeitungsdauer

Mindestens 4 Wochen.

Kosten

Hinweise (Besonderheiten)

Die Ausnahmegenehmigungen ersetzen nicht die erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang. Dies gilt auch für Forschungszwecke.

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Thüringen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 15.01.2025

Version

Technisch erstellt am 14.10.2022

Technisch geändert am 23.04.2025

Stichwörter

Mindestmaße, Schonzeiten, Monitoring, Forschung, Befreiungen zur Fischerei beantragen, Gewässern, Ausnahmen zur Fischerei beantragen

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 26.03.2019

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 08.03.2024