Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach BIFVO (Schonzeiten und Mindestmaße) Genehmigung

    Fischerei - Ausnahmegenehmigung zu Schonzeiten und Mindestmaßen beantragen

    Wenn Sie in Schonzeiten und/oder über die Mindestmaße fischen möchten, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung bei der obersten Fischereibehörde beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie während den Schonzeiten fischen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. Diese erlaubt es Ihnen, in Schonzeiten zu fischen oder untermaßige Fische zu fangen. Sie müssen die Ausnahmegenehmigung im Voraus bei der obersten Fischereibehörde beantragen.

    Zuständigkeit

    Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

    Referat 54 - Forst, Jagd- und Fischereipolitik/ Oberste Fischereibehörde

    Ansprechpartner

    Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft - Referat 54 - Forst, Jagd- und Fischereipolitik

    Adresse

    Hausanschrift

    Werner-Seelenbinder-Straße 8

    99096 Erfurt

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 361 5741110000(Zentrale Nummer für das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft)

    E-Mail: poststelle@tmil.thueringen.de

    Internet

    Stichwörter

    TMIL

    Version

    Technisch geändert am 13.11.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular
    • Gültiger Fischereischein
    • Begründung für die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung/Befreiung

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage

    Verfahrensablauf

    • Sie begründen schriftlich, weshalb und zu welchem Zweck Sie eine Ausnahmegenehmigung benötigen.
    • Sie beantragen die Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde.
    • Die oberste Fischereibehörde prüft Ihren Antrag.
    • Die Ausnahmen können mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn erhebliche Auswirkungen auf Flora oder Fauna am oder im Gewässer oder erhebliche Beeinträchtigungen der Fischerei zu befürchten sind.
    • Die Behörde übermittelt Ihnen die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags.

    Fristen

    Der Antrag ist grundsätzlich mindestens zwei Wochen vor Beginn des Vorhabens zu stellen.

    Für Arten, die der Bundesartenschutzverordnung und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) unterliegen, mindestens vier Wochen vor Vorhaben-Beginn.

    Bearbeitungsdauer

    Mindestens 4 Wochen.

    Kosten

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Ausnahmegenehmigungen ersetzen nicht die erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang. Dies gilt auch für Forschungszwecke.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 23.01.2024

    Version

    Technisch geändert am 25.09.2024

    Stichwörter

    Ausnahmen zur Fischerei beantragen, Schonzeiten, Monitoring, Befreiungen zur Fischerei beantragen, Forschung, Mindestmaße, Gewässern

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de