Fischerei - Ausnahmegenehmigung zu Schonzeiten und Mindestmaßen beantragen
Wenn Sie in Schonzeiten und/oder über die Mindestmaße fischen möchten, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung bei der obersten Fischereibehörde beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie während den Schonzeiten fischen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. Diese erlaubt es Ihnen, in Schonzeiten zu fischen oder untermaßige Fische zu fangen. Sie müssen die Ausnahmegenehmigung im Voraus bei der obersten Fischereibehörde beantragen.
Zuständigkeit
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Referat 54 - Forst, Jagd- und Fischereipolitik/ Oberste Fischereibehörde
Ansprechpartner
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft - Referat 54 - Forst, Jagd- und Fischereipolitik
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 361 5741110000(Zentrale Nummer für das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft)
E-Mail: poststelle@tmil.thueringen.de
Internet
Stichwörter
TMIL
erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Gültiger Fischereischein
- Begründung für die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung/Befreiung
Formulare
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage
Verfahrensablauf
- Sie begründen schriftlich, weshalb und zu welchem Zweck Sie eine Ausnahmegenehmigung benötigen.
- Sie beantragen die Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde.
- Die oberste Fischereibehörde prüft Ihren Antrag.
- Die Ausnahmen können mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn erhebliche Auswirkungen auf Flora oder Fauna am oder im Gewässer oder erhebliche Beeinträchtigungen der Fischerei zu befürchten sind.
- Die Behörde übermittelt Ihnen die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags.
Fristen
Der Antrag ist grundsätzlich mindestens zwei Wochen vor Beginn des Vorhabens zu stellen.
Für Arten, die der Bundesartenschutzverordnung und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) unterliegen, mindestens vier Wochen vor Vorhaben-Beginn.
Bearbeitungsdauer
Mindestens 4 Wochen.
Kosten
Verwaltungsgebühr: 20,00 - 150,00 Euro
Hinweise (Besonderheiten)
Die Ausnahmegenehmigungen ersetzen nicht die erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang. Dies gilt auch für Forschungszwecke.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 23.01.2024
Stichwörter
Ausnahmen zur Fischerei beantragen, Schonzeiten, Monitoring, Befreiungen zur Fischerei beantragen, Forschung, Mindestmaße, Gewässern