Parkplatzabsperrung für Umzug Halteverbotszone Einrichtung

    Sondernutzung von Straßen - Parkplatzabsperrung für Umzug beantragen

    Wenn Sie umziehen oder Anlieferungen und Ablieferungen durchführen beziehungsweise erwarten, können Sie dafür ein temporäres Haltverbot beantragen. 

    Beschreibung

    Sie können ein Haltverbot für Umzüge beziehungsweise für das Beladen und Entladen beantragen.

    Dieses Haltverbot ist zeitlich begrenzt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Der Antrag auf Verkehrsrechtliche Anordnung ist schriftlich bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen.

    Die ggf. erforderliche Sondernutzungserlaubnis wird vom zuständigen Straßenbaulastträger erteilt.

    Hierzu wenden Sie sich zunächst an die Stadt bzw. Gemeinde, in der das Haltverbot eingerichtet werden soll.

    Einige Behörden stellen Antragsvordrucke online zur Verfügung.

    Ansprechpartner

    Verwaltungsgemeinschaft Feldstein - Bauamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    98660 Themar

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: Parkplatz am Rathaus auf dem Markt
      Anzahl: 1  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Bahnhof Themar
    • Haltestelle: Zentrale Haltestelle Themar

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Di. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:0 - 16:00 Uhr Do. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 036873 68814

    Telefon Festnetz: 036873 68815

    Telefon Festnetz: 036873 68828

    Fax: 036873 688-29

    E-Mail: bauamt@vg-feldstein.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 06.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Hauptantrag (formlos oder online)

    Vollmacht, sofern Antrag in Vertretung gestellt wird (optional) 

    Formulare

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Wir arbeiten gegenwärtig an einem modernen online-Verfahren für Anträge und Auskünfte, welches wir hier zur Verfügung stellen werden.

    Bis dahin wenden Sie sich bitte an die örtliche Straßenverkehrsbehörde oder das zuständige Amt in Ihrer Stadt oder Gemeinde.

    Voraussetzungen

    keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Für die Einrichtung des Haltverbots wird eine Verkehrsrechtliche Anordnung sowie ggf. eine Sondernutzungserlaubnis benötigt.

    Die Beantragung erfolgt im Regelfall durch das beauftragte Umzugsunternehmen.

    Sollte der Umzug ohne Umzugsunternehmen stattfinden, stellt die Privatperson die Anträge.

    Wichtig für die Beantragung sind:

    der Ort (freizuhaltender Verkehrsraum)

    der Zeitraum

    die Länge in Metern (die Länge ist abhängig vom genutzten Fahrzeug)

    die Verkehrssicherungsfirma bzw. Person mit Zertifikat gemäß MVAS

    Fristen

    Antragsfrist 14 Tage

    Die Verkehrszeichen müssen mindestens 3 Tage vor Wirksamwerden aufgestellt werden, damit sich die Verkehrsteilnehmer darauf einstellen können.

    Bearbeitungsdauer

    Die Antragstellung sollte mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Umzugstermin erfolgen.

    Kosten

    variable Verwaltungsgebühren

    Die Gebühr variiert je nach Dauer und Umfang der Maßnahme.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt weitere Hinweise:

    Die erforderlichen Verkehrszeichen müssen mindestens drei Tage vor Wirksamkeit des Haltverbots aufgestellt werden. Die Verkehrsschilder dürfen erst nach Erhalt der Genehmigung aufgestellt werden.

    Dabei müssen die amtlichen Kennzeichen aller dort zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeuge schriftlich festgehalten werden. Stehen am Umzugstag trotz aufgestellter Verkehrszeichen Fahrzeuge im Haltverbot und behindern den Umzug, können Sie die Fahrzeuge abschleppen lassen. Die Abschleppkosten müssen die Fahrzeughalter tragen. Ist die 3-Tages-Frist nicht eingehalten, so erfolgen notwendige Abschleppmaßnahmen nach ständiger Rechtsprechung auf Kosten des Genehmigungsinhabers.

    Die Verkehrszeichen dürfen erst nach Erhalt der Verkehrsrechtlichen Anordnung und nur durch Personen aufgestellt werden, die den Nachweis nach der MVAS 99 besitzen.

    Es dürfen nur Verkehrszeichen nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) aufgestellt werden.

    Zusätzliche Maßnahmen sind bei der Beantragung anzugeben, hierfür sind gegebenenfalls zusätzliche Erlaubnisse notwendig (zum Beispiel bei Container ein extra Sondernutzungsantrag und zusätzliche Maßnahmen zur Verkehrssicherung).

    Für den Einzugsort und den Auszugsort benötigen Sie jeweils eine gesonderte Anordnung.

    Es ist verboten, einen Parkplatz durch Leinen, Bänder, Kartons oder Stühle freizusperren. Andere Parkplatzsuchende können und dürfen diese Hindernisse beiseite räumen und einparken. Auch die Polizei schreitet beim Erkennen solcher Absperrungen ein. Dann wird häufig ein Verwarn- oder Bußgeld erhoben.

    Im Anschluss des Umzugs beziehungsweise der Anlieferung und Ablieferung sind die aufgestellten Verkehrszeichen umgehend zu entfernen bzw. unwirksam zu machen.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 30.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Straße sperren, Umzug, Parkplatzabsperrung, Halteverbot einrichten, Haltverbot

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de