Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft beantragen
Sie können unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten, wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Beschreibung
Die Aufenthaltserlaubnis, unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft, kann für Beschäftigungsaufenthalte erteilt werden, die sich aus den Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung ergeben, z.B. für saisonabhängige Beschäftigungen, für Haushaltsangestellte, Spezialitätenköche/innen, Berufskraftfahrer/innen.
Auch Staatsangehörige bestimmter Staaten können unabhängig von ihrer persönlichen Qualifikation die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder Beschäftigung erhalten, wenn sie weitere Voraussetzungen erfüllen. Es handelt sich um Staatsangehörige folgender Staaten:
- Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino, USA (§ 26 Abs. 1 Beschäftigungsverordnung)
- bis Ende 2023 auch: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien (§ 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung, sog. Westbalkanregelung)
Keine Voraussetzung ist, dass Sie eine Fachkraft im Sinne des Aufenthaltsgesetzes sind, d.h. Sie müssen keinen Hochschulabschluss oder keine qualifizierte Berufsausbildung besitzen.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Die Dauer der Befristung richtet sich nach der Dauer des Arbeitsvertrags oder ergibt sich aus den Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung.
Vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung grundsätzlich zustimmen, es sei denn es ergibt sich aus den Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung, dass eine Zustimmung der Bundesagentur nicht erforderlich ist.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständigen Ausländerbehörde.
Zuständigkeit
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Ansprechpartner
Amt für Migration
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Dr.-Rathenau-Platz 11
07973 Greiz
Öffnungszeiten
Servicezeiten ab 01.01.2025 Montag        9 - 13 Uhr Dienstag      9 - 12 Uhr; 13 - 17 Uhr Mittwoch     13 - 16 Uhr Donnerstag  9 - 12 Uhr; 13 - 18 Uhr Freitag          9 - 13 Uhr
Kontakt
E-Mail: asyl@landkreis-greiz.de
E-Mail: auslaender@landkreis-greiz.de
Formulare
Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG
Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG mit Stellungnahme der Meldebehörde
Weitere Informationen
Hilfe für ukrainische Flüchtlinge
Aufgrund der Kriegszustände in der Ukraine sind viele Menschen vor der Gefahr weiterer russische Angriffe auf der Flucht. Vorrangig Frauen, Kinder und Senioren flüchten sich in die Nachbarstaaten der Europäischen Union. Die ukrainischen Männer verteidigen indes ihr Heimatland. Auch in Deutschland kommen täglich neue Flüchtlinge an. Viele der Flüchtlinge kommen bei Bekannten, Verwandten oder freiwilligen Helfern unter. So auch im Landkreis Greiz. Uns erreichen täglich neue Meldungen aus der Bevölkerung über Spenden- und Hilfsangebote sowie über die Aufnahme neuer ukrainischer Flüchtlinge in Privathaushalten.
Im Landratsamt Greiz werden alle Meldungen (über die Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge) sowie Spenden- und Hilfsangebote zentral erfasst. Meldungen sowie Spenden- und Hilfsangebote können über die Hotline oder per E-Mail bekannt gegebenen werden.
Hotline: 03661 876 562 - werktags von 09:00 - 15:00 Uhr
E-Mail: ukraine@landkreis-greiz.de
Bitte teilen Sie uns Ihre Kontaktdaten, Ihr Anliegen oder den Umfang Ihrer Spenden- und Hilfsangebote mit. Ihre Daten werden entsprechend den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.
Stichwörter
Asyl Ausländer Integration, Asyl- und Sozialleistungen, Ausländeramt, Ausländerbehörde
erforderliche Unterlagen
• Gültiger Reisepass oder Passersatz
• Visum, wenn dies für die Einreise erforderlich war
• Original Ihres Arbeitsvertrags oder eines verbindlichen Arbeitsplatzangebots (bitte nutzen Sie hierfür das bundesweit einheitliche Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis)
• Aktuelles biometrisches Foto
• Nachweis über Ihre Krankenversicherung
• Aktuelle Meldebescheinigung
• Mietvertrag
Formulare
- Formulare: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (bundesweit einheitlich); weitere behördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten.
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Voraussetzungen
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und - wenn dies für die Einreise erforderlich war - ein zweckentsprechendes Visum.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Sie haben einen Arbeitsplatz oder ein Arbeitsplatzangebot.
Berufskraftfahrerinnen/ Berufskraftfahrer und Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro oder Serbien, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, müssen einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot mit einem bestimmten Mindestgehalt nachweisen. Das Mindestgehalt muss 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erreichen. Daraus ergibt sich ein Mindestgehalt für das Jahr 2022 in Höhe von jährlich 46.530 Euro. Auch wenn dieses Mindestgehalt nicht erreicht wird, kann bei Vorlage des Nachweises über eine angemessene Altersversorgung oder in besonderen Fällen (z.B., wenn an der Beschäftigung ein öffentliches Interesse besteht) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Die Höhe des Mindestgehalts wird für jedes Jahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt gegeben (s. weiterführende Informationen). - Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Weitere Voraussetzungen können sich aus den Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung ergeben.
- Für weitere Informationen hierzu können Sie sich an die zuständige Ausländerbehörde wenden.
Rechtsgrundlage(n)
§ 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit der Beschäftigungsverordnung
Verfahrensablauf
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen
• Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
• Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Gesprächstermin.
• Während des Termins wird Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise werden geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit). Für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
• Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zum Gespräch in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit) und Ihre Fingerabdrücke für die Ausstellung der eAT- Karte genommen.
• Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT- Karte.
• Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT- Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
Fristen
• Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft: spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis.
• Klagefrist: 1 Monat
Bearbeitungsdauer
6 bis 8 Wochen
Kosten
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.: Gebühr 100.0 EUR
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV)  am 15.12.2022
Stichwörter
Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft, Einreise, Unqualifizierte Beschäftigung, Erwerbstätigkeit, Beschäftigung, Aufenthaltserlaubnis, Nichtqualifizierte Beschäftigung, Einwanderung, Geringfügige Beschäftigung, Arbeitserlaubnis, Zuwanderung, Westbalkanregelung, Sonstige Beschäftigungszwecke, Bundesagentur für Arbeit, Beschäftigungsverordnung