Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zweck der Beschäftigung bei qualifizierter Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung

    Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung beantragen

    Sie können als Fachkraft mit Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erhalten, wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

    Beschreibung

    Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung erhalten, wenn Sie eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland abgeschlossen haben. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn Sie eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf abgeschlossen haben.  Die Ausbildungsdauer muss mindestens zwei Jahre betragen haben.  Haben Sie Ihre Berufsausbildung im Ausland abgeschlossen, muss die Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation mit der deutschen, qualifizierten Berufsausbildung durch die zuständige Anerkennungsstelle (z.B. die Industrie- oder Handelskammer) festgestellt werden.

    Vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss die Bundesagentur für Arbeit zustimmen. Diese Bundesagentur für Arbeit prüft, ob die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechen, ob Sie eine Beschäftigung ausüben, zu der ihre Qualifikation sie befähigt und ob ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

    Wird die Aufenthaltserlaubnis erteilt, wird diese befristet. Die Gültigkeit richtet sich nach Ihrem Arbeitsvertrag bzw. der Geltungsdauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Bei unbefristeten Arbeitsverträgen wird die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte für die Dauer von vier Jahren erteilt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde.

    Zuständigkeit

    Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

    Ansprechpartner

    Landratsamt Kyffhäuserkreis - III.5.1 Sachgebiet Ausländerangelegenheiten

    Adresse

    Postanschrift

    Markt 8

    99706 Sondershausen

    Hausanschrift

    Hauptstraße 2a

    99706 Sondershausen

    Amt für Ausländer- und Flüchtlingswesen, Integration, Einbürgerung und Namensänderung, Standes- und Meldeamtsaufsicht

    Busbahnhof

    Bus: k.A.

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Di. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Do. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr   Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03632 741-515

    Telefon Festnetz: 03632 741-584

    Telefon Festnetz: 03632 741-921

    Fax: 03632 741-88512

    E-Mail: abh@kyffhaeuser.de

    Formulare

    Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG
    Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG mit Stellungnahme der Meldebehörde

    Version

    Technisch erstellt am 29.03.2021 (von: Weißenborn-Krüger, Lea Juliane)

    Technisch geändert am 12.07.2024 (von: Geier, Kathleen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    • •    Gültiger Reisepass oder Passersatz 
      •    Aktuelles biometrisches Foto
      •    Original Ihres Arbeitsvertrags oder eines verbindlichen Arbeitsplatzangebots (bitte nutzen Sie hierfür das bundesweit einheitliche Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis)
      •    Original der Urkunde über eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung 
      •    Soweit vorhanden Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung
      •    Bei reglementierten Berufen: Ihre Berufszulassung
      •    Falls erforderlich: Berufsausübungserlaubnis
      •    Nachweis Ihrer Krankenversicherung
      •    Aktuelle Meldebescheinigung
      •    Mietvertrag
        
      Außerdem bei kürzlich erfolgter Einreise:

      •    Visum, wenn dies für die Einreise erforderlich war
       sowie im Falle eines Voraufenthalts: 
      •    Aktueller Aufenthaltstitel oder andere Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht (z.B. Aufenthaltsgestattung, Duldung)

    Formulare

    • Formulare: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (bundesweit einheitlich); weitere behördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten
    • Onlineverfahren vereinzelt möglich
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: ja

    Voraussetzungen

    •    Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und - sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
    •    Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor. 
    •    Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    •    Sie besitzen:     
    •    eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder
    •    eine gleichwertige ausländische Berufsqualifikation.
    •    Sie besitzen eine Qualifikation, die Sie zur Ausübung der qualifizierten Beschäftigung befähigt. Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich eine Beschäftigung auch in einem verwandten Beruf ausüben können, wenn zwischen erfolgter Ausbildung und beabsichtigter Tätigkeit ein Zusammenhang besteht (z.B. kann ein Bäcker/eine Bäckerin auch als Konditor/ Konditorin arbeiten).
    •    Sie haben einen Arbeitsplatz oder ein Arbeitsplatzangebot
     Haben Sie das 45. Lebensjahr vollendet müssen Sie einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot mit einem bestimmten Mindestgehalt nachweisen. Das Mindestgehalt muss 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erreichen. Daraus ergibt sich ein Mindestgehalt für das Jahr 2022 in Höhe von jährlich 46.530  Euro. Auch wenn dieses Mindestgehalt nicht erreicht wird, kann bei Vorlage des Nachweises über eine angemessene Altersversorgung oder in besonderen Fällen (z.B. wenn an der Beschäftigung ein öffentliches Interesse besteht) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
     Die Höhe des Mindestgehalts wird für jedes Jahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres vom Bundesministerium des Innern und für Heimat  bekannt gegeben.
    •    Die Bundesagentur für Arbeit hat der Arbeitsaufnahme zugestimmt (die Zustimmung wird in der Regel von der Ausländerbehörde eingeholt). Für die Zustimmung müssen u.a. Ihre Arbeitsbedingungen (insbesondere Gehalt) mit denen eines deutschen Beschäftigten an gleicher Position vergleichbar sein.
    •    Soweit erforderlich, verfügen Sie über eine Berufsausübungserlaubnis. 
    •    Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann Klage vor dem, im Bescheid genannten, Gericht erhoben werden. 

    Verfahrensablauf

    Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt: 

    •    Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet. 
    •    Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins wird Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise werden geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
    •    Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT- Karte) genommen.
    •    Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
    •    Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
    •    Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
    •     Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde. 

    Fristen

    •    Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
    •    Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet ausgestellt. Die Gültigkeit richtet sich nach der Geltungsdauer Ihres Arbeitsvertrags und der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
    •     Klagefrist: 1 Monat  

    Bearbeitungsdauer

    6 bis 8 Wochen

    Kosten

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen: Gebühr 100.0 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringen Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV)  am 15.12.2022

    Version

    Technisch erstellt am 16.08.2022 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 29.12.2022 (von: Boese, Kathrin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)