Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für international Schutzberechtigte beantragen
Sie können als Forscher oder Forscherin unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten
Beschreibung
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten, wenn Sie als international Schutzberechtigter oder international Schutzberechtigte in einem EU- Mitgliedstaat anerkannt sind und sich in diesem Staat mindestens zwei Jahre nach Erteilung der Schutzberechtigung aufgehalten haben.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für international Schutzberechtigte ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für die Dauer des Forschungsvorhabens erteilt.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aufnahme der Forschungstätigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungseinrichtung und zur Aufnahme von Tätigkeiten in der Lehre. Die Änderungen des Forschungsvorhabens während des Aufenthalts führen nicht zum Wegfall dieser Berechtigung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Zuständigkeit
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Ansprechpartner
Landratsamt Kyffhäuserkreis - III.5.1 Sachgebiet Ausländerangelegenheiten
Adresse
Postanschrift
Markt 8
99706 Sondershausen
Hausanschrift
Hauptstraße 2a
99706 Sondershausen
Amt für Ausländer- und Flüchtlingswesen, Integration, Einbürgerung und Namensänderung, Standes- und Meldeamtsaufsicht
Busbahnhof
Bus: k.A.
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Telefon Festnetz: 03632 741-515
Telefon Festnetz: 03632 741-584
Telefon Festnetz: 03632 741-921
Fax: 03632 741-88512
E-Mail: abh@kyffhaeuser.de
Formulare
Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG
Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG mit Stellungnahme der Meldebehörde
erforderliche Unterlagen
• Gültiger Reisepass oder Passersatz
• Aktuelles biometrisches Foto
• Visum, sofern erforderlich
• Nachweis über den Status des international Schutzberechtigten in einem anderen EU- Mitgliedstaat
• Nachweis über die Aufenthaltsdauer in dem – den Schutzstatus zuerkennenden- EU- Mitgliedstaat
• Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag mit einer Forschungseinrichtung zur Durchführung des Forschungsvorhabens
• Nachweise zum Lebensunterhalt
• Nachweis Ihrer Krankenversicherung
• Mietvertrag
Formulare
- Ausländerbehördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten.
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Voraussetzungen
• Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz.
• Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
• Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
• Sie haben eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit einer Forschungseinrichtung in Deutschland abgeschlossen.
• Sie haben den Status als international Schutzberechtigter oder international Schutzberechtigte in einem anderen EU- Mitgliedstaat, wo Sie sich mindestens 2 Jahre nach der Erteilung der Schutzberechtigung aufgehalten haben.
• Eine Kostenübernahmeerklärung der Forschungseinrichtung liegt vor.
Grundsätzlich muss sich die Forschungseinrichtung schriftlich zur Übernahme von Kosten verpflichten, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach der Beendigung der Aufnahmevereinbarung oder des Vertrages entstehen. Dazu zählen die Kosten für den Lebensunterhalt des Ausländers während eines unerlaubten Aufenthalts in einem EU-Mitgliedsstaat und für eine Abschiebung. In bestimmten Fällen ist die Kostenübernahmeerklärung nicht erforderlich. Wenden Sie sich diesbezüglich an Ihre zuständige Ausländerbehörde.
• Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
Rechtsgrundlage(n)
§ 18d Abs. 6 AufenthG
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann Klage vor dem, im Bescheid genannten, Gericht erhoben werden.
Verfahrensablauf
Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
• Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
• Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins wird Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise werden geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
• Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT- Karte) genommen.
• Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
• Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
• Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde
Fristen
• Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für international Schutzberechtigten: spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums
• Klagefrist: 1 Monat
Bearbeitungsdauer
6 bis 8 Wochen (Haben Sie eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen, die für die Durchführung des besonderen Zulassungsverfahrens für Forsche im Bundesgebiet anerkannt ist, hat die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 60 Tagen nach Antragsstellung zu erteilen. Die Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen und die Informationen hierzu finden Sie unter “Weiterführende Informationen“.)
Kosten
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen: Abgabe 100.0 EUR
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) am 16.12.2022