Geltendmachung von Unterhalt während der Trennungsphase
Wenn Sie verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind, jedoch getrennt leben, können Sie von Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin bereits vor der Scheidung einen angemessenen Unterhalt verlangen.
Beschreibung
Leben Sie als Ehegatten getrennt, kann ein Ehegatte von dem anderen bereits vor der Scheidung einen angemessenen Unterhalt verlangen. Gleiches gilt, wenn Sie in einer Lebenspartnerschaft leben. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Vereinbarung über den Trennungsunterhalt für den bedürftigen Partner, kann dieser vor dem Familiengericht geltend gemacht werden.
Bevor Sie sich zu einem Antrag bei Gericht entschließen, sollten Sie dem Unterhaltsverpflichteten Gelegenheit geben, den geschuldeten Unterhalt freiwillig zu zahlen.
Für die Berechnung des angemessenen Unterhalts sind die Lebensverhältnisse während der Ehe beziehungsweise der eingetragenen Lebenspartnerschaft entscheidend (Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse). Um die Höhe des Unterhalts zu berechnen, muss das für den Unterhalt maßgebliche Nettoeinkommen der Eheleute ermittelt werden. Dabei werden bestimmte Positionen abgezogen (z. B. der Kindesunterhalt). Ebenso berücksichtigt wird ein Erwerbstätigenbonus, um den beruflichen Mehraufwand des Unterhaltspflichtigen auszugleichen. Der ermittelte Betrag wird zur Hälfte geteilt (Halbteilungsgrundsatz). Dem Unterhaltspflichtigen muss ein bestimmter Mindestbetrag verbleiben (Selbstbehalt).
Die getrenntlebenden Eheleute sind verpflichtet, sich gegenseitig Auskunft über ihr Einkommen zu geben. Im Falle einer Weigerung können die entsprechenden Angaben im Wege einer Auskunftsklage geltend gemacht werden.
In jedem Fall sollten Sie sich vor der Antragstellung von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Die Einzelheiten des Unterhaltsrechts sind komplex, so dass eine fachkundige Beratung unbedingt zu empfehlen ist.
zuständige Stelle
- Amtsgericht – Familiengericht (§§ 23a Abs. 1 Satz 1, 23b Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz)
- Das für Sie gemäß §§ 232 f. FamFG zuständige Amtsgericht – Familiengericht – ermittelt die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.
Zuständigkeit
- Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.
Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens werden insbesondere Nachweise über Einkommen und Vermögen verlangt.
Formulare
Keine
Voraussetzungen
Ein Trennungsunterhaltsanspruch setzt im Grundsatz voraus, dass
- die Ehegatten bzw. Lebenspartner getrennt leben,
- der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen ermittelt wird,
- der Antragsteller oder die Antragstellerin bedürftig ist, (Hierbei sind das Einkommen und die Zahlungsverpflichtungen der Person, welche Unterhalt begehrt, sowie die Verpflichtung zu der eigenen Erwerbstätigkeit entscheidend.)
- der Anspruchsgegner oder die Anspruchsgegnerin leistungsfähig ist.
- Wegen der Einzelheiten wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt
Verfahrensablauf
Ein Antrag zur Geltendmachung eines Trennungsunterhalts beim Familiengericht kann nur durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt gestellt werden.
- Der weitere Ablauf des gerichtlichen Verfahrens richtet sich nach den Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), das insoweit weitgehend auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung verweist. Grundsätzlich ist jeder zum Vortrag und gegebenenfalls zum Beweis der für ihn günstigen Tatsachen verpflichtet.
- Das Gericht stellt die Antragsschrift dem Antragsgegner oder der Antragsgegnerin zu. Dieser bzw. diese erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme. In der Regel bestimmt das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung.
- Das Familiengericht setzt in seiner Entscheidung (Beschluss) einen Betrag für den Unterhalt fest.
Fristen
Ihren Anspruch müssen Sie rechtzeitig in Ihrer Trennungsphase geltend machen. Rückwirkend steht Ihnen nur unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt zu.
Bearbeitungsdauer
- Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger, vom Einzelfall abhängig
Kosten
- Gerichtskosten
- Rechtsanwaltskosten
- beides richtet sich nach dem Streitwert, den das Gericht festsetzt
Hinweise (Besonderheiten)
Die Entscheidung zum Trennungsunterhalt gilt nur für die Zeit des Getrenntlebens (vor der Scheidung). Einen eventuellen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt müssen Sie eigenständig geltend machen.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz am 24.08.2022