Doppelbesteuerungsabkommen Ansässigkeitsbescheinigung

    Ansässigkeitsbescheinigung nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beantragen

    Wenn Sie als steuerpflichtige (juristische) Person ausländische Einkünfte aus einem Staat erzielen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, kann zur Vorlage bei einer ausländischen Finanzverwaltung eine Ansässigkeitsbescheinigung erforderlich sein.

    Beschreibung

    Häufig verlangt der ausländische Staat zum Beispiel dann eine Bescheinigung über die Ansässigkeit im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA), wenn Sie im Ausland die Freistellung oder Erstattung von dort erhobenen Quellensteuern auf Zinsen, Dividenden oder Lizenzgebühren beantragen.

    Die Ansässigkeit einer Person ist nach den jeweiligen Regelungen des konkreten DBA zwischen Deutschland und dem anderen Staat, in dem die Einkünfte bezogen werden, zu bestimmen. Wenn Sie hierbei Beratung brauchen, können Sie diese kostenpflichtig bei einer Steuerberaterin oder einen Steuerberater Ihrer Wahl anfragen.

    Ansässigkeitsbescheinigungen dürfen grundsätzlich nur auf einem offiziellen Vordruck erfolgen. Sie werden von Ihrem Finanzamt beziehungsweise vom Finanzamt Ihres Unternehmens erteilt.

    Dabei kann die Ansässigkeitsbescheinigung bereits Teil des ausländischen Freistellungs- beziehungsweise Erstattungsantragsantrags sein (zum Beispiel bei ausländischen Kapitalerträgen oder Lizenzgebühren). Hierzu stellt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die mit der jeweiligen ausländischen Finanzbehörde abgestimmten Formulare zur Verfügung. Daneben kann das für alle Einkunftsarten gültige Formular der deutschen Finanzverwaltung genutzt werden, welches von der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellt wird.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Gera

    Adresse

    Hausanschrift

    Hermann-Drechsler-Straße 1

    07548 Gera

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: 0  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 0  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Ernststr.
      Linie:
      • Straßenbahn: 1

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Unsere Servicestelle bleibt dauerhaft geschlossen. Während unserer Servicezeiten beantworten wir Anfragen zu Ihrem konkreten Steuerfall telefonisch: 0361 57 3625-900 Servicezeiten Montag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr Dienstag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr Mittwoch 08.00 - 12.00 Uhr Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr Freitag 08.00 - 12.00 Uhr Sollte ein Anliegen telefonisch nicht geklärt werden können, besteht auch weiterhin die Möglichkeit für einen persönlichen Termin bei Ihrem zuständigen Bearbeiter. Ansprechpartner

    Kontakt

    Fax: 0361 573625-491

    Telefon Festnetz: 0361 573625-000

    E-Mail: poststelle@finanzamt-gera.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 07.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    schriftlicher Antrag (in zweifacher Ausfertigung)

    Formulare

    Voraussetzungen

    Sie können den Antrag für sich selbst (als natürliche Person, zum Beispiel als Gesellschafter einer Personengesellschaft) oder in Vertretung für eine juristische Person (zum Beispiel Kapitalgesellschaft) stellen. Eine Ansässigkeitsbescheinigung nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kann erteilt werden:

    • nur für ertragsteuerliche Zwecke,
    • wenn die natürliche Person beziehungsweise die juristische Person
      • gemäß dem jeweiligen DBA in Deutschland ansässig ist und
      • Einkünfte im Ausland erzielt wurden (zum Beispiel ausländische Kapitalerträge oder Lizenzgebühren)

    Rechtsgrundlage(n)

    Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens (in der Regel Artikel 4)

    Rechtsbehelf

    • Es ist kein Rechtsbehelf möglich.
    • Eine Ansässigkeitsbescheinigung nach DBA hat keinen Regelungs-, sondern nur Nachweischarakter.

    Verfahrensablauf

    Eine Ansässigkeitsbescheinigung nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) können Sie schriftlich bei dem für Sie beziehungsweise die juristische Person zuständigen Finanzamt beantragen.

    • Sie müssen das Antragsformular in zweifacher Ausfertigung einreichen.
    • Das Finanzamt prüft dann auf Grundlage Ihres Antrags und der Akteninhalte, ob die Voraussetzungen für die Bestätigung einer Ansässigkeit in Deutschland vorliegen.
    • Liegen die Voraussetzungen vor, bescheinigt das Finanzamt die Ansässigkeit unmittelbar auf dem von Ihnen eingereichten Formular.
    • Das Finanzamt übergibt oder übersendet Ihnen die Originalausfertigung der Ansässigkeitsbescheinigung, während es die Zweitausfertigung zu den Akten nimmt.

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten. Die Ansässigkeit der Person kann zeitpunkt- oder zeitraumbezogen bescheinigt werden.

    Bearbeitungsdauer

    0 bis 1 Monate

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das online ausfüllbare Formular der deutschen Finanzverwaltung finden Sie unter: Formularcenter > Steuerformulare > Doppelbesteuerung > Ansässigkeitsbescheinigung nach DBA

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Finanzministerium am 26.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 12.04.2023

    Stichwörter

    Bescheinigung, Ansässigkeitsbescheinigung, Doppelbesteuerungsabkommen, Doppelbesteuerung, Ansässigkeit, DBA

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de