Wohngeld Änderungsmitteilung
Ihr Gesamteinkommen hat sich erhöht, Ihre Mietbelastung oder die Anzahl der Haushaltmitglieder hat sich verringert? Dann müssen Sie diese Änderungen der Wohngeldbehörde mitteilen.
Beschreibung
Veränderungen im laufenden Wohngeldbezug müssen Sie der zuständigen Wohngeldbehörde in den nachfolgenden Fällen mitteilen:
- die Summe aus den monatlichen positiven Einkünften und Einnahmen aller zu berücksichtigenden Haushaltmitglieder steigt,
- Ihre monatliche Miete oder Belastung verringert sich,
- die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verringert sich,
- ein oder mehrere Haushaltsmitglieder beantragen oder beziehen Transferleistungen (etwa Bürgergeld, Sozialgeld, Grundsicherung),
- bei Tod eines alleinstehenden Haushaltsmitgliedes (Meldung durch die Erben oder Betreuer).
Die Änderungen können zu einer Verringerung oder gegebenenfalls zu einem vollständigen Wegfall des Wohngelds führen.
zuständige Stelle
Zuständige Stellen für die Bewilligung und Rückforderung von Wohngeld sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis
- die Landkreise und kreisfreien Städte,
- die kreisangehörigen Gemeinden Gotha, Ilmenau, Rudolstadt und Saalfeld.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Wohngeldbehörde.
Hinweise für Sonneberg: Wohngeld Änderungsmitteilung
Zuständigkeiten unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wohngeldstelle:
- L. Ehrlicher: Buchstabe A - F (Anfangsbuchstabe im Nachnamen des Antragstellers)
- S. Höfler: Buchstabe G - J (Anfangsbuchstabe im Nachnamen des Antragstellers)
- M. Zetzmann: Buchstabe K - M (Anfangsbuchstabe im Nachnamen des Antragstellers)
- S. Greiner: Buchstabe N - R, T - V, X/Y/Z (Anfangsbuchstabe im Nachnamen des Antragstellers)
- L. Weigelt: Buchstabe S/W (Anfangsbuchstabe im Nachnamen des Antragstellers)
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Sonneberg - 2.50.3 Sachgebiet Soziales und Existenzsicherung
Adresse
Postanschrift
Bahnhofstraße 66
96515 Sonneberg
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:30 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau L. Ehrlicher
Postanschrift
Bahnhofstraße 66
96515 Sonneberg
Fax: 03675 871-582
Telefon Festnetz: 03675 871-494
E-Mail: wohngeldstelle@lkson.de
Frau S. Greiner
Postanschrift
Bahnhofstraße 66
96515 Sonneberg
Telefon Festnetz: 03675 871-292
Fax: 03675 871-582
E-Mail: wohnungsbaufoerderung@lkson.de
E-Mail: wohngeldstelle@lkson.de
Frau S. Höfler
Postanschrift
Bahnhofstraße 66
96515 Sonneberg
Telefon Festnetz: 03675 871-363
Fax: 03675 871-582
E-Mail: wohngeldstelle@lkson.de
Frau L. Weigelt
Postanschrift
Bahnhofstraße 66
96515 Sonneberg
Telefon Festnetz: 03675 871-377
Fax: 03675 871-582
E-Mail: wohnungsbaufoerderung@lkson.de
E-Mail: wohngeldstelle@lkson.de
Frau M. Zetzmann
Postanschrift
Bahnhofstraße 66
96515 Sonneberg
Fax: 03675 871-582
Telefon Festnetz: 03675 871-451
E-Mail: wohngeldstelle@lkson.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Neben dem auszufüllenden Formular (Änderungsmitteilung) müssen Sie auch weitere Unterlagen als Nachweise (für die eingetretenen Veränderungen) vorlegen. Weitere Unterlagen können insbesondere sein:
- Einkommensnachweise (Gehaltsbescheinigung, Rentenbescheid etc.),
- Mietvertrag oder Unterlagen über die Belastung des von Ihnen genutzten Wohneigentums, wenn Sie dessen Eigentümer sind.
Welche Unterlagen Sie in Ihrem konkreten Fall vorlegen müssen, entnehmen Sie bitte dem Antragsformular oder den Ausführungen Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde
Formulare
Die erforderlichen Formulare können Sie über den Formularservice Thüringen unter der Rubrik Wohngeld (siehe auch den nachstehenden Link) beziehen:
Alternativ erhalten Sie die Formulare auch bei Ihrer Wohngeldbehörde.
Voraussetzungen
Teilen Sie der zuständigen Wohngeldbehörde unverzüglich mit, wenn im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend (länger als vier Monate)
- sich Ihre Miete/Belastung (ohne Heizkosten) um mehr als 15 Prozent verringert,
- das Einkommen der Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent steigt,
- sich die Zahl der Haushaltsmitglieder verringert,
- ein oder mehrere Haushaltsmitglieder Transferleistungen (Bürgergeld, Sozialgeld, Grundsicherung) beantragen oder beziehen,
- ein alleinstehendes Haushaltsmitglied gestorben ist (Meldung durch die Erben oder Betreuer).
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Nachdem Sie die Änderungen mitgeteilt haben, erhalten Sie im Falle einer Änderung der Höhe des Wohngelds einen Bescheid Ihrer Wohngeldbehörde. Sehen Sie sich durch diesen Bescheid in Ihren Rechten verletzt, können Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen.
Wenn Sie beabsichtigen, gegen den Bescheid der Wohngeldbehörde Widerspruch einzulegen, so müssen Sie dies innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides tun.
Gleiches gilt, falls Sie gegen den Widerspruchsbescheid klagen wollen.
Alle notwendigen Angaben dazu finden Sie jeweils in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.
Verfahrensablauf
Über die Leistung des Wohngeldes entscheidet die zuständige Wohngeldbehörde von Amts wegen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend Änderungen in Ihren Verhältnissen ergeben haben.
Teilen Sie der zuständigen Wohngeldbehörde unverzüglich mit, wenn etwa im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend (länger als vier Monate)
- sich Ihre Miete/Belastung abzüglich der Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 15 Prozent verringert,
- sich das Gesamteinkommen der Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent erhöht,
- sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder verringert,
- ein oder mehrere Haushaltsmitglieder Transferleistungen (insb. Bürgergeld, Sozialgeld, Grundsicherung) beantragen oder beziehen,
- ein alleinstehendes Haushaltsmitglied gestorben ist (Meldung durch die Erben oder Betreuer).
Nachdem Sie die Änderungen mitgeteilt haben, erhalten Sie im Falle einer Änderung der Höhe des Wohngelds einen Bescheid Ihrer Wohngeldbehörde.
Fristen
Die Veränderungen müssen Sie der zuständigen Stelle unverzüglich mitteilen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich (beispielsweise bei den Meldebehörden oder der Deutschen Rentenversicherung) überprüfen.
Ausführliche Informationen stellt das für Wohngeld zuständige Bundesministerium (siehe auch die nachstehenden Links) zur Verfügung:
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 31.03.2023
Stichwörter
Eigenheim, Wohngeld ändern, Mietzuschuss, Wohngeld, Wohngeldantrag, Wohnung, Wohngeld beantragen, Lastenzuschuss, Wohngeldbescheid, Wohngeldzahlung, Wohngeldveränderung, Wohngeldminderung