Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Verlängerung zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung beantragenAufenthaltserlaubnis zu Aus- und Weiterbildungszwecken verlängern

    Sie müssen Ihre Aufenthaltserlaubnis, die Ihnen zu Aus- und Weiterbildungszwecken erteilt wurde, rechtzeitig verlängern, wenn Sie Ihre Aus- oder Weiterbildung in Deutschland fortsetzen wollen. 

    Beschreibung

    Wenn Sie über eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Aus- und Weiterbildung verfügen, deren Gültigkeit bald endet, müssen Sie rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

    Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sind dieselben Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung zu erfüllen. Grundsätzlich kann Ihre Aufenthaltserlaubnis bei Fortbestehen des Ausbildungs- oder Weiterbildungsverhältnisses und einem voraussichtlich erfolgreichen Abschluss bis zum Ende der Aus- oder Weiterbildung verlängert werden.

    Für die gesamte Dauer der betrieblichen Aus- oder Weiterbildung ist die Lebensunterhaltssicherung nachzuweisen.

    Die Aufenthaltserlaubnis kann nur verlängert werden, wenn die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit Fortbestand hat. Dies prüft die Ausländerbehörde in einem internen Verfahren und holt die Zustimmung bei Bedarf erneut ein.

    Eine Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn dies bereits bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung von der Ausländerbehörde ausgeschlossen wurde.

    Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet. Ihre Gültigkeit richtet sich im Regelfall nach der verbliebenen Dauer der Aus- beziehungsweise Weiterbildung.

    Soweit Sie bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet wurden, an einem Integrationskurs teilzunehmen, müssen sie nachweisen, dass Sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind. Wenn Sie den Integrationskurs noch nicht absolviert haben, kann die Ausländerbehörde die Verlängerung ablehnen oder die Aufenthaltserlaubnis nur für ein Jahr verlängern bis Sie den Kurs erfolgreich abgeschlossen haben oder ein Nachweis erbracht wurde, dass Ihre Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

    Sollten Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss eine zu Ihrer Personensorge berechtigte Person dem verlängerten Aufenthalt zum Zweck der Fortsetzung der betrieblichen Aus- oder Weiterbildung zustimmen.

    Während der qualifizierten Berufsausbildung ist es Ihnen gestattet, einer Beschäftigung nachzugehen. Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist jedoch nur dann möglich, wenn der erfolgreiche Abschluss Ihrer Berufsausbildung durch die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht gefährdet wird.

    Nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung kann Ihre Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Arbeitsplatz für bis zu zwölf Monate verlängert werden.

    Sollte Ihre qualifizierte Berufsausbildung oder Weiterbildung aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, vorzeitig enden, kann Ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden, für die Dauer von bis zu sechs Monaten einen anderen Ausbildungsplatz zu suchen.

    Während der Gültigkeit einer Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung ist es grundsätzlich möglich, in eine andere qualifizierte Berufsausbildung zu wechseln. Ebenso können Sie, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, bei der Ausländerbehörde beantragen, eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft, zur Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen, für ein Studium oder andere Zwecke zu erhalten, auf die Sie einen gesetzlichen Anspruch haben (Zweckwechsel).

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    • Für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: Die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
    • Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise: Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde

    Zuständigkeit

    • Für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: Die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
    • Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise: Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde

    Ansprechpartner

    Landratsamt Kyffhäuserkreis - III.5.1 Sachgebiet Ausländerangelegenheiten

    Adresse

    Postanschrift

    Markt 8

    99706 Sondershausen

    Hausanschrift

    Hauptstraße 2a

    99706 Sondershausen

    Amt für Ausländer- und Flüchtlingswesen, Integration, Einbürgerung und Namensänderung, Standes- und Meldeamtsaufsicht

    Busbahnhof

    Bus: k.A.

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Di. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Do. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr   Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03632 741-515

    Telefon Festnetz: 03632 741-584

    Telefon Festnetz: 03632 741-921

    Fax: 03632 741-88512

    E-Mail: abh@kyffhaeuser.de

    Formulare

    Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG
    Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG mit Stellungnahme der Meldebehörde

    Version

    Technisch erstellt am 29.03.2021 (von: Weißenborn-Krüger, Lea Juliane)

    Technisch geändert am 12.07.2024 (von: Geier, Kathleen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Reisepass oder Passersatz
    • Aktueller Aufenthaltstitel
    • Aktuelles biometrisches Foto
    • Aus- beziehungsweise Weiterbildungsvertrag
    • Nachweis, dass Ihr Lebensunterhalt weiterhin gesichert ist (unter anderem Mietvertrag)
    • Nachweis Ihrer Krankenversicherung
    • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (wenn diese bereits abgelaufen ist)
    • Zustimmung der personensorgeberechtigten Person zum verlängerten Aufenthalt, wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
    • Gegebenenfalls Nachweis, dass der Integrationskurs absolviert wurde oder die Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist

    Formulare

    • Onlineverfahren vereinzelt möglich
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
    • Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit liegt vor.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen, bevor Ihr aktueller Aufenthaltstitel abläuft.

    Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

    • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Antragsstellung anbietet.
      Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese im Original mit zum Termin).
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins wird Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise werden geprüft (bringen Sie diese im Original mit zum Termin).
    • Muss die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erneuert werden, holt die Ausländerbehörde diese in der Regel in einem verwaltungsinternen Verfahren ein.
    • Ihre Aufenthaltserlaubnis wird anschließend entweder verlängert oder Sie erhalten einen Ablehnungsbescheid.
    • Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wird Ihr aktueller elektronischer Aufenthaltstitel (eAT-Karte) erneuert. Für die Erneuerung werden in der Ausländerbehörde Ihre Fingerabdrücke genommen. Außerdem müssen Sie eine Unterschrift leisten.
    • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
    • Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
    • Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt befristet und gilt nur für diesen Aufenthaltszweck.
    • Ändert sich der Zweck Ihres Aufenthalts, müssen Sie dies der zuständigen Ausländerbehörde sofort mitteilen.

    Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer müssen Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

    Fristen

    • Die Verlängerung sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
    • Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Dauer der Befristung richtet sich gewöhnlich nach der Dauer Ihrer Aus- bzw. Weiterbildung.
    • Klagefrist gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde: ein Monat

    Bearbeitungsdauer

    Dauer (bei Spanne): circa 6 bis 8 Wochen

    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

    Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.

    Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

    Kosten

    Verlängerung Aufenthaltserlaubnis:

    • für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten: EUR 96,00
    • für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten: EUR 93,00
      Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

    Hinweis: Die Gebühr für die Neuausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) beträgt EUR 67,00.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz am 20.01.2023

    Version

    Technisch erstellt am 27.07.2022 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 20.02.2023 (von: Behschnitt, Rahel)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)