Ausnahme von der Erlaubnispflicht zum Erwerb und Besitz von Munition beantragen
Sie können eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht für den Munitionserwerb und -besitz beantragen.
Beschreibung
Grundsätzlich benötigen Sie für den Erwerb und Besitz von Munition eine Erlaubnis. Hiervon abweichend gibt es im Waffengesetz konkret benannte Ausnahmefälle. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, für einen nicht im Waffengesetz vorgesehenen Fall eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen, sofern besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen. Dies ist aber nur für Fälle möglich, die mit den im Waffengesetz konkret benannten Ausnahmefällen vergleichbar sind.
zuständige Stelle
Die für Ihren Wohnsitzort zuständige untere Waffenbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt).
Ansprechpartner
Landratsamt Wartburgkreis - Amt für Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: An der Schanzhohle (36 Kurzzeitparkplätze), darüber hinaus können auch freie Dauerparkplätze genutzt werden
Anzahl: 0 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz: neben Haupteingang
Anzahl: 1 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Landratsamt
Linie:- Bus: Stadtlinie A
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Internet
Bankverbindung
Landratsamt Wartburgkreis
Empfänger: Landratsamt Wartburgkreis
IBAN: DE87 8405 5050 0000 0161 10
BIC: HELADEF1WAK
Bankinstitut: Wartburg-Sparkasse
Weitere Informationen
Rollstuhlfahrer bitte den Haupteingang benutzen.
erforderliche Unterlagen
einzelfallabhängig
Formulare
keine
Voraussetzungen
- es liegen besondere Gründe vor
- Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stehen nicht entgegen
- es besteht eine Vergleichbarkeit mit den in § 12 Waffengesetz genannten Ausnahmefällen
- vorhandene Erlaubniserfordernisse werden nicht umgangen
- es ist ein Einzelfall gegeben
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Eine Ausnahme erhalten Sie folgendermaßen:
- Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein,
- die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
- die Voraussetzungen des § 12 Absatz 5 WaffG werden geprüft
- die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen.
Fristen
keine
Kosten
Die Waffenbehörde erhebt Gebühren nach Nr. 1.1 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 25.08.2022
Stichwörter
Waffenbesitzkarte, Munitionserwerbsschein