Melderegisterauskunft - an Parteien und Wählergruppen beantragen
Sie benötigen als Partei oder Wählergruppe Auskünfte aus dem Melderegister? Es besteht die Möglichkeit, bei der Meldebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Melderegisterauskunft als Gruppenauskunft zu stellen.
Beschreibung
Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können in den 6 Monaten vor einer Wahl im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen folgende Angaben zu wahlberechtigten Personen aus dem Melderegister im Wege einer Gruppenauskunft erhalten:
- Vor- und Familiennamen,
- Doktorgrad,
- derzeitige Anschrift.
Ist die nachgefragte Person verstorben, wird dies mitgeteilt.
Für die Zusammensetzung der Gruppe muss das Lebensalter bestimmend sein, das heißt es werden nur Daten von Wahlberechtigten einzelner Altersgruppen übermittelt.
Die Gruppenauskunft kann ausschließlich zu Wahlwerbezwecken erfolgen. Gruppenauskünfte an Parteien und Wählergruppen für andere Zwecke sind nicht zulässig.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde und der Stadt, in deren Gebiet die Daten der Wahlberechtigten erhoben werden sollen. Bitte wenden Sie sich an die jeweilige Meldebehörde.
Ansprechpartner
Für Korbußen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Es werden gegebenenfalls Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Voraussetzungen
Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit Wahlen für Gruppen von Wahlberechtigten, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist
- ausschließliche Verwendung der Daten für den Zweck, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurde
Anfragen sind sechs Monate vor der Wahl oder Abstimmung möglich
Fristen
Die Auskünfte sind nur in den 6 Monaten vor einer Wahl möglich.
Diese Daten dürfen nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden und sind spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Kosten
Es fallen gegebenenfalls Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle
Hinweise (Besonderheiten)
Die Meldebehörde kann keine Auskünfte erteilen, wenn eine Auskunftssperre besteht oder ein Sperrvermerk im Melderegister eingetragen ist. Ferner hat jede betroffene Person die Möglichkeit, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 01.09.2022