Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung für Erwerber infolge eines Erbfalls

    Waffenbesitz infolge eines Erbfalls Erlaubnis beantragen

    Wenn Sie Schusswaffen oder Munition erben und diese behalten möchten, müssen Sie eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie Waffen oder Munition nach dem Tod des Waffenbesitzers oder der Waffenbesitzerin in Besitz nehmen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen. Als Erbinnen und Erben, Vermächtnisnehmer und Vermächtnisnehmerinnen und von einer Auflage Begünstigte erwerben und besitzen Sie die Waffe rechtmäßig, auch wenn eine waffenrechtliche Erlaubnis noch nicht erteilt wurde. Sie müssen aber die Erteilung der Erlaubnis fristgerecht beantragen. Die Erlaubnis erhalten Sie, wenn der Erblasser oder die Erblasserin berechtigter Besitzer oder berechtigte Besitzerin war und Sie zuverlässig und persönlich geeignet sind. Sie brauchen nicht sachkundig zu sein. Grundsätzlich sind geerbte erlaubnispflichtige Waffen mit einem Blockiersystem zu sichern. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn Sie zum Beispiel als Jäger oder Jägerin oder Sportschütze oder Sportschützin berechtigter Besitzer oder berechtigte Besitzerin einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe sind. Sofern ein dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechendes Blockiersystem für die Erbwaffe nicht vorhanden ist, müssen Sie einen Antrag auf eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Blockierung stellen.

    zuständige Stelle

    Die für Ihren Wohnsitzort zuständige untere Waffenbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt)

    Ansprechpartner

    Landratsamt Saale-Holzland-Kreis - Waffenbehörde

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1310

    07602 Eisenberg

    Hausanschrift

    Claußstraße 3

    07607 Eisenberg

    Haltestellen

    • Haltestelle: Busbahnhof Schützenplatz

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 17:30 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Hinweis: Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Nutzen Sie hierfür kontaktlose Wege (Telefon, Post, Fax, E-Mail, Kfz-Online-Service) zur Kommunikation mit unserem Amt.

    Kontakt

    Fax: 036691 70-745

    Telefon Festnetz: 036691 115(Servicecenter)

    E-Mail: ordnung@lrashk.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 29.05.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis des Erwerbs infolge eines Erbfalls, zum Beispiel Erbberechtigung, Erbschein
    • Nachweis, dass Ihre Waffen und / oder Ihre Munition sicher aufbewahrt werden
    • gegebenenfalls Nachweis über den Einbau eines Blockiersystems

    Voraussetzungen

    • Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
    • Sie sind zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes.
    • Sie sind persönlich geeignet im Sinne des Waffengesetzes.
    • der Erblasser oder die Erblasserin war berechtigter Besitzer oder berechtigte Besitzerin
    • Sie sind Erwerber oder Erwerberin infolge eines Erbfalles
    • Sie haben bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen ein Blockiersystem einbauen lassen, sofern kein anderes Bedürfnis nach § 8 und §§ 13 ff WaffG vorliegt

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:

    • Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein
    • die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
    • Ihre Zuverlässigkeit, Ihre persönliche Eignung, der berechtigte Besitz der Erblasserin oder des Erblassers, Ihr Erwerb infolge eines Erbfalls und gegebenenfalls das Vorhandensein eines Blockiersystems werden geprüft
    • die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen

    Fristen

    Antragsfrist für Erbin oder Erben: 1 Monat nach Annahme der Erbschaft oder Ablauf der Ausschlagungsfrist;
    Antragsfrist für Vermächtnisnehmerin oder Vermächtnisnehmer und Begünstigte oder Begünstigter: 1 Monat ab Erwerb der Schusswaffe

    Kosten

    Die Waffenbehörde erhebt Gebühren nach Nr. 1.1 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 02.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 06.04.2023

    Stichwörter

    Waffenbesitzkarte

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de