Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung für Brauchtumsschützen und zur Brauchtumspflege

    Waffenbesitz zur Brauchtumspflege Erlaubnis beantragen

    Wenn Sie Waffen oder Munition als Brauchtumsschütze oder Brauchtumsschützin für die Brauchtumspflege benötigen, müssen Sie hierfür eine Erlaubnis beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie als Brauchtumsschütze oder Brauchtumsschützin zur Brauchtumspflege Waffen und Munition benötigen, wird ein Bedürfnis für deren Erwerb und Besitz anerkannt. Die Erlaubnis beschränkt sich dabei auf Einzellader-Langwaffen und bis zu drei Repetier-Langwaffen sowie der dafür bestimmten Munition. Als Nachweis brauchen Sie eine Bescheinigung der Brauchtumsschützenvereinigung, dass Sie diese Waffen zur Pflege des Brauchtums benötigen. Ein Indiz für Brauchtum ist eine langjährige Tradition und Übung. Dabei darf die Nutzung von Waffen nur einen notwendigen Bestandteil der Brauchtumspflege und nicht den überwiegenden Zweck darstellen.

    zuständige Stelle

    Die für Ihren Wohnsitzort zuständige untere Waffenbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt).

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Weimar - Ordnungs- und Versammlungsrecht

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 2014

    99423 Weimar

    Postfachadresse

    Postfach 2014

    99401 Weimar

    Hausanschrift

    Schwanseestraße 17

    99423 Weimar

    Öffnungszeiten

    Montag: geschlossen Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 15:00 Uhr Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr Hinweis: Das Bürgerbüro hat erweiterte Öffnungszeiten. Die individuellen Öffnungszeiten der Fachämter entnehmen Sie bitte der Ämterstruktur.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03643 762-355

    Fax: 03643 762-147

    E-Mail: ordnungsangelegenheiten@stadtweimar.de

    Version

    Technisch geändert am 16.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis Ihrer Sachkunde
    • Nachweis Ihres Bedürfnisses durch Nachweis der Brauchtumsschützenvereinigung
    • Nachweis, dass Ihre Waffen und / oder Ihre Munition sicher aufbewahrt werden

    Formulare

    nein

    Voraussetzungen

    • Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
    • Sie sind zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes.
    • Sie sind persönlich geeignet im Sinne des Waffengesetzes.
    • Sie sind sachkundig im Sinne des Waffengesetzes.
    • Sie haben ein Bedürfnis im Sinne des § 16 Waffengesetzes.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:

    • Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein
    • die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen,
    • Ihr Lebensalter, Ihre Zuverlässigkeit, Ihre persönliche Eignung, Ihre Sachkunde und Ihr Bedürfnis werden geprüft (§ 4 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 WaffG)
    • die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen.

    Fristen

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    Kosten

    Die Waffenbehörde erhebt eine Gebühr gemäß Nr. 1.1 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 02.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 06.04.2023

    Stichwörter

    Waffenrecht, waffenrechtliche Erlaubnis

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de