Entsorgungsnachweis im Grundverfahren bestätigen lassen
Sie unterliegen der Nachweispflicht für Abfälle und müssen sich einen Entsorgungsnachweis genehmigen lassen? Dann benötigen Sie unter gewissen Voraussetzungen einen behördlich bestätigten Entsorgungsnachweis.
Beschreibung
Als abfallerzeugendes Unternehmen, das nachweispflichtige im Regelfall gefährliche Abfälle erzeugt, müssen Sie und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen und die hierfür erforderlichen Nachweisdokumente führen.
Bereits vor Beginn der Entsorgung müssen Sie als abfallerzeugendes Unternehmen Entsorgungsnachweise führen, um bereits die Zulässigkeit der geplanten Art der Entsorgung nachzuweisen.
Die zuständige Behörde muss die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz - Referat 74 | Abfallrechtliche Überwachung.
Ansprechpartner
Thüringer Landesamt Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) - Referat 74 - Abfallrechtliche Überwachung
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Internet
Stichwörter
TLUBN
erforderliche Unterlagen
In elektronischer Form:
- Deckblatt (DEN)
- Verantwortliche Erklärung (VE) des abfallerzeugenden Unternehmens
- Gegebenenfalls inklusive Deklarationsanalyse (DA)
- Annahmeerklärung (AE) des abfallentsorgenden Unternehmens
Voraussetzungen
- Software, mit der die Nachweisdokumente in elektronischer Form erstellt, bearbeitet und qualifiziert signiert sowie mit anderen Betrieben und den Behörden ausgetauscht werden können. Zur qualifizierten Signatur der Formulare sind zudem eine persönliche Signaturkarte und ein Kartenlesegerät notwendig.
- Zugang zum elektronischen Nachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der ZKS beziehungsweise über einen Provider.
- In den Nachweisformularen müssen Sie die abfallrechtlichen Betriebsnummern des Erzeugers und Entsorgers oder der Erzeugerin und Entsorgerin eintragen. Wenn diese noch nicht erteilt wurden, sind sie vor Erstellung der Nachweisformulare bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
- Als abfallerzeugendes Unternehmen erstellen Sie das Deckblatt, die verantwortliche Erklärung gegebenenfalls inklusive der Deklarationsanalyse in elektronischer Form und senden diese mit Signatur an die entsorgende Stelle.
- Dort werden die Unterlagen ergänzt und ebenfalls signiert.
- Das abfallentsorgende Unternehmen übersendet den vollständigen Entsorgungsnachweis vor Beginn der Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde und das abfallerzeugende Unternehmen.
- Zuständige Behörde für Thüringer Entsorgungsanlagen ist das TLUBN
- Die zuständige Behörde übermittelt nach Bestätigung die Unterlagen an den Abfallerzeuger, den Abfallentsorger und sofern abweichend an die zuständige Behörde des Erzeugers.
Fristen
- Die Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.
- Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur Behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb 12 Kalendertagen bestätigt werden.
- Ein Nachweis kann maximal für fünf Jahre bestätigt werden.
- Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.
Bearbeitungsdauer
1 bis 30 Tage (Die Eingangsbestätigung beziehungsweise eine eventuelle Nachforderung erfolgt innerhalb von 12 Kalendertagen. Nachforderungen können die Bearbeitung bis zur Vorlage der vollständigen Unterlagen aussetzen.)
Kosten
Im Regelfall 79 €. Nur wenn Erzeuger Ihren Hauptsitz außerhalb Deutschlands haben, erfolgt eine auf die Menge und Laufzeit abgestellte Berechnung.: Verwaltungsgebühr ab 79.00 EUR bis 880.00 EUR
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 13.07.2023
Stichwörter
Abfallerzeuger, Entsorger, Entsorgungsnachweis, Freistellung von Bestätigungspflicht, Nachweiserklärung, Erzeuger, Entsorgung ohne Bestätigung, Entsorgungsanlage, Ausnahme Entsorgungsnachweis, Abfallentsorger, Nachweis Zulässigkeit Abfallentsorgung