Emissionserklärung abgeben – als Betreiberin oder Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage
Als Betreiberin oder Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen sind Sie verpflichtet, die von Ihren Anlagen ausgehenden Luftemissionen zu erklären. Die Emissionserklärung ist online einzureichen.
Beschreibung
Luftschadstoff-Emissionen beeinträchtigen die Luftqualität, können in der Umwelt Säuren bilden oder die übermäßige Anreicherung von Nährstoffen (Eutrophierung) in Ökosystemen vorantreiben. Auch die menschliche Gesundheit kann hierdurch belastet werden.
Als Betreiberin oder Betreiber bestimmter industrieller Anlagen müssen Sie daher regelmäßig die von Ihren Anlagen ausgehenden Luftschadstoff-Emissionen gegenüber der zuständigen Behörde erklären.
Sie müssen die Emissionserklärung alle 4 Jahre (bis zum 31.05. des dem Erklärungsjahr folgenden Jahres) in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde abgeben.
Die Emissionserklärung enthält Informationen über relevante Luftverunreinigungen, also über die
- Art,
- Menge sowie
- räumliche und zeitliche Verteilung der Emissionen.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gibt Auskunft, welche Betriebe eine Emissionserklärung abgeben müssen.
Als Betreiberin oder Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Industrie- und Landwirtschaftsbetriebe sind Sie entsprechend des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verpflichtet, regelmäßig eine Emissionserklärung abzugeben.
Beachten Sie dazu bitte folgende Voraussetzungen:
- Genehmigungsbedürftige Anlagen sind in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes definiert und in Anhang 1 der Verordnung einsehbar (4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz).
- Nicht erklärungspflichtig sind Sie als Betreiberin oder Betreiber einer Anlage, die in der 11. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufgeführt ist.
- Zur Abgabe einer Emissionserklärung sind Betreiberinnen und Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen verpflichtet, die ihre Anlagen im Erklärungszeitraum betrieben haben.
- Wird die Anlage während des Erklärungszeitraumes in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.
- Als Betreiberin oder Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit zu werden, soweit im Einzelfall von Ihrer Anlage nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können.
Emissionserklärung online einreichen:
Für eine Vereinfachung der elektronischen Berichterstattung zu Umweltdaten können Sie als berichtspflichtiger Betrieb Ihre Daten online über die "Betriebliche Umweltdatenberichterstattung" (BUBE) übermitteln. BUBE wird als Kooperation der 16 Länder unter der Verwaltungsvereinbarung zum Aufbau und Betrieb von Umweltinformationssystemen (VKoopUIS) betrieben.
zuständige Stelle
Zuständige Behörden sind die immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörden des Landes Thüringen in Form der Unteren Immissionsschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte sowie des Thüringer Landesamts für Umwelt, Naturschutz und Bergbau (TLUBN).
Ansprechpartner
Landratsamt Sömmerda - Immissionsschutz, Abfallbehörde
Beschreibung
Die Untere Immissionsschutzbehörde ist zuständig für schädliche Einwirkungen, die von gewerblichen Anlagen, Feuerungsanlagen oder Sport- und Freizeitanlagen ausgehen. Solche Anlagen sind ggf. genehmigungspflichtig und müssen kontrolliert und überwacht werden. Zum Immissionsschutz gehören alle Maßnahmen, die den Schutz von Menschen, Pflanzen und Tieren sowie von materiellen Gütern vor schädlichen Einwirkungen (z.B. Staub, Rauch, Geruch, Strahlen, Wärme, Lärm, Erschütterung) gewährleisten sollen.
Das Sachgebiet ist weiterhin zuständig für die Genehmigung und Überwachung aller nach Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürftigen Anlagen (Windenergieanlagen, Biogasanlagen, große Industrieanlagen, Schießanalgen, etc.). Anlagen die nach der Industrieemissionsrichtlinie eingestuft sind, gehören ebenfalls zum Zuständigkeitsbereich. Weiterhin gehört die Genehmigung und Überwachung von als Störfallanlagen eingestuften Betriebsbereichen (12. Bundesimmissionsschutzverordnung) zu den Aufgaben des Sachgebietes. Diverse Berichtspflichten nach nationalem und europäischem Recht sind durch die Mitarbeiter zu prüfen und die ordnungsgemäße Übertragung dieser Daten an die jeweilige Institution ist sicherzustellen.
Adresse
Postanschrift
Postfach 1215
99601 Sömmerda
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: gegenüber dem Eingang des Verwaltungsgebäudes
Anzahl: 3
Gebühren: nein
Parkplatz: am Verwaltungsgebäude
Anzahl: 60
Gebühren: nein
Bahnhof
Regionalbahn: Regio Südost
Busbahnhof
Bus: 209
Bus: 242
Bus: 208
Bus: 220
Bus: 216
Bus: 212
Bus: 205
Bus: 200
Bus: 211
Bus: 201
Bus: 206
Bus: 243
Bus: 210
Wielandstraße
Bus: 212
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Bankverbindung
Landratsamt Sömmerda
Empfänger: Landratsamt Sömmerda
IBAN: DE02 8205 1000 0140 0007 80
BIC: HELADEF1WEM
Bankinstitut: Sparkasse Mittelthüringen
Thüringer Landesamt Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) - Referat 71 - Immissionsüberwachung, Überwachung Gentechnik
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Göschwitzer Straße 41
07745 Jena
Internet
erforderliche Unterlagen
Der erforderliche Inhalt der Emissionserklärung ist durch § 3 und den Anhang der 11. BImSchV festgelegt.
Voraussetzungen
- Ihre Anlage ist nach dem Bundes-Immissionschutzgesetz (BImSchV) und dem Anhang der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig.
- Unter §1 Anwendungsbereich der 11. BImSchV sind diejenigen Anlagen genannt, die von der Erklärungspflicht befreit sind.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Übermitteln Sie Ihre Emissionserklärung elektronisch. Nutzen Sie dafür die Betriebliche Umweltdatenberichterstattung "BUBE online".
Fristen
- Die Emissionserklärung ist alle 4 Jahre bis zum 31.05. des dem Erklärungsjahr folgenden Jahres in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde abzugeben.
- Im Einzelfall kann auf Antrag die Abgabefrist bis zum 30.06. verlängert werden. Der Antrag muss bis zum 30.04. bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz am 19.08.2024