Emissionserklärung nach BImSchV 11 Anerkennung

    Emissionserklärung als Betreiberin oder Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage abgeben

    Als Betreiberin oder Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen sind Sie verpflichtet, die von Ihren Anlagen ausgehenden Luftemissionen zu erklären. Die Emissionserklärung ist online einzureichen.

    Beschreibung

    Luftschadstoff-Emissionen beeinträchtigen die Luftqualität, können in der Umwelt Säuren bilden oder die übermäßige Anreicherung von Nährstoffen (Eutrophierung) in Ökosystemen vorantreiben. Auch die menschliche Gesundheit kann hierdurch belastet werden.

    Als Betreiberin oder Betreiber bestimmter industrieller Anlagen müssen Sie daher regelmäßig die von Ihren Anlagen ausgehenden Luftschadstoff-Emissionen gegenüber der zuständigen Behörde erklären.

    Sie müssen die Emissionserklärung alle 4 Jahre (bis zum 31.05. des dem Erklärungsjahr folgenden Jahres) in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde abgeben.

    Die Emissionserklärung enthält Informationen über relevante Luftverunreinigungen, also über die

    • Art,
    • Menge sowie
    • räumliche und zeitliche Verteilung der Emissionen.

    Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gibt Auskunft, welche Betriebe eine Emissionserklärung abgeben müssen.

    Als Betreiberin oder Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Industrie- und Landwirtschaftsbetriebe sind Sie entsprechend des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verpflichtet, regelmäßig eine Emissionserklärung abzugeben.

    Beachten Sie dazu bitte folgende Voraussetzungen:

    • Genehmigungsbedürftige Anlagen sind in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes definiert und in Anhang 1 der Verordnung einsehbar (4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz).
    • Nicht erklärungspflichtig sind Sie als Betreiberin oder Betreiber einer Anlage, die in der 11. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufgeführt ist.
    • Zur Abgabe einer Emissionserklärung sind Betreiberinnen und Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen verpflichtet, die ihre Anlagen im Erklärungszeitraum betrieben haben.
      • Wird die Anlage während des Erklärungszeitraumes in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.
    • Als Betreiberin oder Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit zu werden, soweit im Einzelfall von Ihrer Anlage nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können.


    Emissionserklärung online einreichen:

    Für eine Vereinfachung der elektronischen Berichterstattung zu Umweltdaten können Sie als berichtspflichtiger Betrieb Ihre Daten online über die "Betriebliche Umweltdatenberichterstattung" (BUBE) übermitteln. BUBE wird als Kooperation der 16 Länder unter der Verwaltungsvereinbarung zum Aufbau und Betrieb von Umweltinformationssystemen (VKoopUIS) betrieben.

    zuständige Stelle

    Zuständige Behörden sind die immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörden des Landes Thüringen in Form der Unteren Immissionsschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte sowie des Thüringer Landesamts für Umwelt, Naturschutz und Bergbau (TLUBN).

    Ansprechpartner

    Thüringer Landesamt Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) - Referat 71 - Immissionsüberwachung, Überwachung Gentechnik

    Adresse

    Hausanschrift

    Harry-Graf-Kessler-Straße 1

    99423 Weimar

    Postanschrift

    Göschwitzer Straße 41

    07745 Jena

    Kontakt

    Fax: 0361 57394-2222

    Telefon Festnetz: 0361 57394-2000

    E-Mail: poststelle@tlubn.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 27.08.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Der erforderliche Inhalt der Emissionserklärung ist durch § 3 und den Anhang der 11. BImSchV festgelegt.

    Voraussetzungen

    • Ihre Anlage ist nach dem Bundes-Immissionschutzgesetz (BImSchV) und dem Anhang der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig.
    • Unter §1 Anwendungsbereich der 11. BImSchV sind diejenigen Anlagen genannt, die von der Erklärungspflicht befreit sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Übermitteln Sie Ihre Emissionserklärung elektronisch. Nutzen Sie dafür die Betriebliche Umweltdatenberichterstattung "BUBE online".

    Fristen

    • Die Emissionserklärung ist alle 4 Jahre bis zum 31.05. des dem Erklärungsjahr folgenden Jahres in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde abzugeben.
    • Im Einzelfall kann auf Antrag die Abgabefrist bis zum 30.06. verlängert werden. Der Antrag muss bis zum 30.04. bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz am 19.08.2024

    Version

    Technisch geändert am 19.08.2024

    Stichwörter

    Bundes-Immissionsschutzgesetz, Industrie, genehmigungsbedürftige Anlage, Industriebetrieb, Immission, Landwirtschaft, Landwirtschaftsbetrieb, Luftverschmutzung, Luftemission, Emission, BUBE, BlmSchG, Luftverunreinigung, Betriebliche Umweltdatenberichterstattung, Luftschadstoff

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de