Ausweispflicht Befreiung für dauerhaft untergebrachte Personen
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    Befreiung von der Ausweispflicht für dauerhaft untergebrachte Personen beantragen

    Wenn Sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, dann können Sie von der Pflicht befreit werden, einen Personalausweis zu haben.

    Beschreibung

    Wenn Sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, dann können Sie von der Ausweispflicht befreit werden – also von der Pflicht, einen Personalausweis zu haben. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie aufgrund Ihres gesundheitlichen Zustands nicht mehr in der Lage sind, in Ihrem Zuhause zu leben. 
    Wenn Sie zudem nicht mehr in der Lage sind, die Befreiung für sich zu beantragen, kann dies auch eine bevollmächtige Person für Sie vornehmen. Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.

    Bitte achten Sie darauf, dass nach der erfolgten Befreiung von der Ausweispflicht der Personalausweis nicht mehr als amtliches Identitätsdokument verwendet werden kann. Ist zu Identitätszwecken die Vorlage eines gültigen Personalausweises vorgeschrieben oder im täglichen Leben üblich, ist die behördliche Bescheinigung über die Befreiung einen erforderlichen Personalausweis nicht ausreichend.

    Bei Reisen ins Ausland ist stets ein Ausweisdokument erforderlich. Die betroffene Person kann nach der Erteilung der Befreiung von der Ausweispflicht jederzeit einen neuen Personalausweis beantragen. Das Behördenschreiben über die Erteilung der Ausweispflicht soll dann an die ausstellende Behörde zurückgegeben werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Personalausweisbehörde am Hauptwohnsitz der antragstellenden Person.

    Ansprechpartner

    Verwaltungsgemeinschaft Oberes Sprottental - Einwohnermeldeamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Burgberg 5

    04626 Posterstein

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    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Die Fachbereiche Bauamt / Hauptamt / Liegenschaften befinden sich in der 1. Etage.

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Freitag nach Vereinbarung Hinweis: Für das Einwohnermeldeamt bitten wir immer um Terminvereinbarung. ; Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Freitag nach Vereinbarung Hinweis: Für das Einwohnermeldeamt bitten wir immer um Terminvereinbarung.

    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 10.03.2010

    Technisch geändert am 02.10.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    erforderliche Unterlagen

    • schriftlicher Antrag
    • soweit vorhanden: Ihr alter Personalausweis oder Ihr alter Reisepass
    • gegebenenfalls Nachweis, dass Sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, zum Beispiel durch eine Bescheinigung der Hausärztin oder des Hausarztes, des Krankenhauses, des Pflegeheimes oder des Pflegedienstes

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    • Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
    • Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
    • Sie sind voraussichtlich dauerhaft untergebracht in einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung.
    • Sie müssen in Ihrer Kommune mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Beschwerde bei der dienstvorgesetzten Behörde, ersatzweise Innenministerium des Bundeslandes

    Verfahrensablauf

    Die Befreiung von der Ausweispflicht kann schriftlich oder durch Vorsprache in der Personalausweisbehörde des Hauptwohnsitzes beantragt werden.

    Sofern die zuständige Personalausweisbehörde einen Online-Dienst zur Befreiung von der Ausweispflicht anbietet, kann darüber der Antrag gestellt werden.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung am 19.06.2025

    Version

    Technisch erstellt am 19.07.2022

    Technisch geändert am 20.06.2025

    Stichwörter

    Personaldokument, PA, Personalausweis, Krankenhaus, Einwilligungsunfähigkeit, einwilligungsunfähig, ePA, Dauerhafte Unterbringung, handlungsunfähig, Befreiung, Ausweispflicht, Handlungsunfähigkeit, Pflegeheim, nPA

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt am 09.07.2021

    Technisch geändert am 08.03.2024