Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Verlängerung für Flüchtlinge

    Beantragen einer Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge

    Unter bestimmten Umständen können Sie eine Verlängerung Ihres Aufenthaltstitel beantragen.

    Beschreibung

    Aufenthaltstitel werden jeweils zeitlich befristet erteilt. Eine Verlängerung ist möglich, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung vorliegen müssen, weiterhin vorliegen.

    Es erfolgt keine Verlängerung, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung vorliegen.

    Außerdem wird Ihr Aufenthaltstitel nicht verlängert, wenn Sie aufgrund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden sind.

    Sie müssen dringend darauf achten, vor Ablauf der Geltungsdauer Ihres Aufenthaltstitels einen Antrag auf Verlängerung bzw. Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (beispielsweise einer Niederlassungserlaubnis) zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig, das heißt vor Ablauf der Befristung gestellt, gilt der weitere Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde mit allen sich daran anschließenden Wirkungen (zum Beispiel der Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit) als erlaubt. Eine verspätete Antragstellung (nach Ende der im Aufenthaltstitel genannten Befristung) kann erhebliche Rechtsnachteile zur Folge haben.

    zuständige Stelle

    Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

    Zuständigkeit

    Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Weimarer Land - Ausländerbehörde

    Aktuelles

    Das Allgemeine Ausländerwesen ist zuständig für Aufenthaltstitel, Verpflichtungserklärungen, Visum und EU-Bürger. Eine Vorsprache in der Ausländerbehörde ist nur mit Termin möglich. Zur Vereinbarung eines Termins im Bereich "Allgemeines Ausländerwesen" sind wir für Sie unter der Service-Nummer 03644 540-812 zu folgenden Zeiten erreichbar: Montag 09.00 bis 12.00 Uhr Dienstag 09.00 bis 12.00 und 13.00 bis 15.30 Uhr Mittwoch 09.00 bis 11.00 Uhr Donnerstag 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.30 Uhr Freitag 09.00 bis 11.00 Uhr Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Asylbereich bearbeiten vollumfänglich alle Anliegen von Inhabern einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung, freiwilligen Ausreise und Rückführung.

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstrasse 28

    99510 Apolda

    Parkplatz: Innenhof des Landratsamtes/ Einfahrt Ackerwand
    Anzahl: 200
    Gebühren: ja

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag mit Termin Dienstag mit Termin Mittwoch mit Termin (Zahlungen am Automaten möglich) Donnerstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr (Führerscheinstelle, Kfz-Zulassungsbehörde, Ausländerbehörde) Freitag mit Termin (Zahlungen am Automaten möglich)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03644 540-761

    Formulare

    Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG
    Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG mit Stellungnahme der Meldebehörde

    Version

    Technisch erstellt am 23.07.2021 (von: Eckert, Maren)

    Technisch geändert am 27.08.2024 (von: Franke, Nele)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Verlängerung
    • aktuelles biometrisches Foto
    • bisheriger Aufenthaltstitel
    • Nachweis der Identität, wenn vorhanden zum Beispiel Pass, ID Card, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis

    Weitere Unterlagen sind abhängig vom Sachverhalt und können bei Ihrem Ansprechpartner erfragt werden.

    Formulare

    Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde

    Onlineverfahren vereinzelt möglich

    Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

    Voraussetzungen

    • Der Aufenthaltstitel wird verlängert, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung vorliegen müssen, weiterhin vorliegen.
    • Vorliegen eines Antrages auf Verlängerung
    • Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann Klage vor dem im Bescheid genannten Gericht erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels müssen Sie in der Regel persönlich - frühzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ihres Aufenthaltstitels - bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

    Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.

    Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) in Form einer Scheckkarte mit neuem Gültigkeitsdatum herzustellen

    Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung des Aufenthaltstitels informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.

    Fristen

    Beantragen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde. Erkundigen Sie sich dazu bei ihrer zuständigen Ausländerbehörde.

    Klagefrist: 1 Monat

    Bearbeitungsdauer

    Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Verlängerung von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).

    Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.

    Kosten

    Sie sind von der Gebühr zur Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis befreit.

    Wird Ihnen ein neuer Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt, beträgt die Gebühr ab dem vollendeten 24. Lebensjahr 60 Euro, bis zum 24. vollendeten Lebensjahr 38 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weil Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind, haben Sie bei Erfüllung der dafür vorgesehenen Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, wenn Sie seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis sind.

    Können Sie darüber hinaus den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie weit überwiegend (mindestens 75%) aus eigenem Einkommen sichern und beherrschen Sie die deutsche Sprache (entspricht Niveau C 1), ist Ihnen bereits die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn Sie seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) am 17.03.2023

    Version

    Technisch erstellt am 14.07.2022 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 30.03.2023 (von: Behschnitt, Rahel)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)