Beantragen einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei zeitlich begrenztem Aufenthalt erhalten. Diese müssen Sie beantragen.
Beschreibung
Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über die Erteilungsdauer von sechs Monaten hinaus ist nicht zulässig, solange Sie sich bei der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Haben Sie sich mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, ist eine Verlängerung der zunächst auf sechs Monate befristeten Aufenthaltserlaubnis möglich. Es müssen die gleichen Voraussetzungen vorliegen wie für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.
Dabei ist eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur zulässig, wenn ein zeitlich begrenzter Aufenthalt angestrebt wird. Streben Sie einen Daueraufenthalt oder einen zeitlich nicht absehbaren Aufenthalt im Bundesgebiet an, so kann eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden.
Sie müssen dringend darauf achten, vor Ablauf der Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis einen Antrag auf Verlängerung beziehungsweise Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig, das heißt vor Ablauf der Befristung gestellt, gilt der weitere Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde mit allen sich daran anschließenden Wirkungen (zum Beispiel der Berechtigung zum Bezug von Sozialhilfe) als erlaubt. Eine verspätete Antragstellung (nach Ende der in der Aufenthaltserlaubnis genannten Frist) kann erhebliche Rechtsnachteile zur Folge haben. Ihr weiterer Aufenthalt wäre dann unerlaubt. Sie sind dann ausreisepflichtig.
zuständige Stelle
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde.
Zuständigkeit
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde.
Ansprechpartner
Landratsamt Saale-Orla-Kreis - Ausländerwesen/Integration Team Ausländerbehörde
Adresse
Hausanschrift
07903 Schleiz
Bitte informieren Sie sich aktuell unter: www.kombus-online.eu
Bus: Bitte informieren Sie sich aktuell unter: www.kombus-online.eu
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 13 55
07903 Schleiz
Hausanschrift
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Bus: Bitte informieren Sie sich aktuell unter: www.kombus-online.eu
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag: geschlossen Dienstag: 8:00-12:00 u. 13:00-18:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 8:00-12:00 u. 13:00-17:00 Uhr Freitag: 8:00-12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: auslaenderbehoerde@lrasok.thueringen.de
Telefon Festnetz: 03663 488-539
Telefon Festnetz: 03663 488-545
Telefon Festnetz: 03663 488-542
Telefon Festnetz: 03663 488-544
Formulare
Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG
Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG mit Stellungnahme der Meldebehörde
Stichwörter
Asyl Ausländer Integration
erforderliche Unterlagen
- aktuelles biometrisches Foto
- bisheriger Aufenthaltstitel
Formulare
Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde
Onlineverfahren vereinzelt möglich
Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Voraussetzungen
- Der Aufenthaltstitel wird verlängert, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung vorliegen müssen, weiterhin vorliegen.
- Vorliegen eines Antrages auf Verlängerung
- Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 25 Abs. 4 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 8 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 12 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 26 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 50 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 53 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann Klage vor dem im Bescheid genannten Gericht erhoben werden.
Verfahrensablauf
Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis müssen Sie in der Regel persönlich bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.
Haben Sie fristgemäß (vor Ablauf der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis) einen Antrag auf Verlängerung gestellt, gilt Ihr bisheriger Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.
Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) in Form einer Scheckkarte mit neuem Gültigkeitsdatum herzustellen.
Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Fristen
Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis müssen Sie frühzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Beantragen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde. Erkundigen Sie sich dazu bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde.
Klagefrist: 1 Monat
Bearbeitungsdauer
Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Verlängerung von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).
Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.
Kosten
Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen.
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von bis zu drei Monaten: Gebühr 96.0 EUR
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von bis zu drei Monaten bei Minderjährigen: Gebühr 48.0 EUR
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von mehr als drei Monaten: Gebühr 93.0 EUR
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von mehr als drei Monaten bei Minderjährigen 46,50 Euro: Gebühr 46.5 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Beabsichtigen Sie einen Daueraufenthalt in Deutschland, so kommt die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Aufenthalt nicht in Betracht.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) am 17.03.2023