Förmliche Anerkennung von ausländischen Scheidungsurteilen
Wenn Ihre Ehe außerhalb Deutschlands geschieden wurde, können Sie diese Entscheidung in Deutschland förmlich anerkennen lassen.
Beschreibung
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Scheidungsurteile, behördliche Scheidungen und Privatscheidungen grundsätzlich unmittelbare Rechtswirkungen nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Zu ihrer Wirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland bedürfen diese ausländischen Entscheidungen in Ehesachen in der Regel der förmlichen Anerkennung.
Nur ausnahmsweise kann die ausländische Entscheidung für den deutschen Rechtsbereich auch ohne förmliches Anerkennungsverfahren beachtlich sein. So bedürfen Scheidungsurteile aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union - außer Dänemark - keiner Anerkennung, wenn das Scheidungsverfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde.
Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist zudem dann nicht erforderlich, wenn bei der ausländischen Entscheidung eine Stelle des Staates mitgewirkt hat, dem beide Ehegatten ausschließlich (also keine doppelte Staatsangehörigkeit) zur Zeit der Entscheidung angehört haben (sogenannte Heimatstaatenentscheidung).
Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag. Zuständig für die Anerkennungsentscheidung ist grundsätzlich die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In Thüringen sind diese Aufgaben der Präsidentin des Thüringer Oberlandesgerichts übertragen. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (zum Beispiel Verlobte, spätere Ehegatten oder Erben). Auch den Rentenversicherungsanstalten steht ein eigenes Antragsrecht zu.
Die Anerkennungs- wie auch die Nichtanerkennungsfeststellung des Präsidenten des Oberlandesgerichts bindet alle Gerichte und Behörden in Deutschland, § 107 Abs. 9 FamFG. Mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich rückwirkend auf den Zeitpunkt der ausländischen Scheidung als aufgelöst. Die Entscheidung nach § 107 FamFG erstreckt sich ausschließlich auf den Ausspruch der Scheidung (Statusänderung von "verheiratet" in "geschieden"). Eventuelle in der ausländischen Entscheidung getroffene Regelungen zu Scheidungsfolgesachen (zum Beispiel Regelungen zum Unterhalt, zum Sorgerecht und zum Versorgungsausgleich) werden nicht berührt.
zuständige Stelle
Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In Thüringen sind diese Aufgaben der Präsidentin des Thüringer Oberlandesgerichts übertragen. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll; die Landesjustizverwaltung kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet ist.
Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin (Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung in Berlin) zuständig.
Der Antrag kann mit dem dafür vorgesehenen Formular nebst Unterlagen über ein deutsches Standesamt, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses oder der dort beabsichtigen Eheschließung beziehungsweise Begründung einer Lebenspartnerschaft, über eine deutsche Auslandsvertretung oder direkt bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle gestellt werden.
Zuständigkeit
Der Antrag kann mit dem dafür vorgesehenen Formular
- über ein deutsches Standesamt, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses oder der dort beabsichtigen Eheschließung beziehungsweise Begründung einer Lebenspartnerschaft,
- über eine deutsche Auslandsvertretung oder
- direkt bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle gestellt werden.
Ansprechpartner
Für Thonhausen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular (erhältlich bei der zuständigen Landesjustizverwaltung oder beim Standesamt) sind folgende Urkunden im Original einzureichen (im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein):
- Heiratsurkunde oder Familienbuchauszug oder Heiratsregisterauszug der geschiedenen Ehe zum Nachweis der Eheschließung.
- Vollständige Ausfertigung oder vom Gericht des Entscheidungsstaates erteilte beglaubigte Abschrift der ausländischen Entscheidung mit Tatbestand und Gründen. Soweit es sich um eine behördliche Scheidung handelt, ist eine Scheidungsurkunde oder ein Scheidungsregisterauszug vorzulegen.
- Nachweis der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung (entweder durch Rechtskraftvermerk auf dem Urteil, durch gesonderte Urkunde oder durch Beischreibung im Personenstandsregister).
- Nachweis über die Registereintragung bei Ländern, in denen diese zur Wirksamkeit der Entscheidung erforderlich ist.
- Von einem anerkannten Übersetzer in Deutschland angefertigte Übersetzungen sämtlicher fremdsprachiger Schriftstücke.
- Bescheinigung über den Verdienst/das Einkommen der Antragstellerin/des Antragstellers.
- Nachweis über die in Thüringen beabsichtigte Eheschließung durch Vorlage der Anmeldung zur Eheschließung, sofern keiner der Ehegatten der geschiedenen Ehe in Thüringen wohnhaft ist.
- Schriftliche Vollmacht, falls der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt wird.
- Kopie des gültigen Passes der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers.
Die Unterlagen werden Ihnen nach Abschluss des Verfahrens zurückgegeben.
Die Originale der Urkunden sind grundsätzlich mit der Legalisation der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder mit der Apostille der zuständigen ausländischen Heimatbehörde zu versehen.
Bei einer Legalisation wird durch die deutsche Botschaft in dem Scheidungsland bestätigt, dass
- die Unterschriften auf der Urkunde echt sind und
- der Unterzeichner zur Ausstellung öffentlicher Urkunden berechtigt war.
Mehrere Staaten haben zur Vereinfachung der Überbeglaubigung durch Legalisation das Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunde von der Legalisation geschlossen. An die Stelle der Legalisation tritt zwischen den Vertragsstaaten gem. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens die Apostille. Sie wird von der zuständigen Behörde des Staates erteilt, der die Urkunde erstellt hat. Nach Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens bezeugt die Apostille eine widerlegbare Vermutung für die Echtheit der Urkunde.
Für Urkunden aus Ländern, deren Urkundswesen nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes so schwerwiegende Mängel aufweisen, dass eine Legalisation nicht mehr zu vertreten ist, gelten besondere Richtlinien. Diese Urkunden werden in der Regel im Wege der Amtshilfe durch die deutsche Auslandsvertretung auf ihre Echtheit und inhaltliche Richtigkeit überprüft. Die dadurch entstehenden Kosten hat die Antragstellerin/der Antragsteller zu tragen.
Formulare
ja
Voraussetzungen
Der Anerkennung bedürfen ausländische Entscheidungen, durch die eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist. Betroffen sind also insbesondere ausländische Scheidungsurteile, aber ebenso vergleichbare Entscheidungen von Verwaltungsbehörden oder sog. Privatscheidungen vor religiösen Gerichten.
Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist dann nicht erforderlich, wenn bei der ausländischen Entscheidung eine Stelle des Staates mitgewirkt hat, dem beide Ehegatten ausschließlich (also keine doppelte Staatsangehörigkeit) zur Zeit der Entscheidung angehört haben (sogenannte Heimatstaatenentscheidung).
Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist nicht durchzuführen für Entscheidungen in Ehesachen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union – außer Dänemark -, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2001 beziehungsweise nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde.
Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (zum Beispiel Verlobte, spätere Ehegatten oder Erben). Auch den Rentenversicherungsanstalten steht ein eigenes Antragsrecht zu.
Rechtsgrundlage(n)
- § 107 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostilleübereinkommen)
- § 4 Justizverwaltungs-Kostengesetz (JVKostG)
- Anlage (zu § 4 Abs. 1) Kostenverzeichnis, Nr. 1331 Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Rechtsbehelf
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem Zivilsenat des örtlich zuständigen Oberlandesgerichtes
Verfahrensablauf
Nach Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen und der eingereichten Unterlagen wird der früheren Ehepartnerin bzw. dem früheren Ehepartner der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers rechtliches Gehör gewährt.
- Hierbei wird eine Anhörungsfrist gesetzt.
- Um die gebotene Anhörung durchführen zu können, wird daher stets die aktuelle und zustellungsfähige Anschrift der früheren Ehepartnerin bzw. des früheren Ehepartners benötigt. Zustellungsfähig bedeutet, dass die Anschrift vollständig anzugeben ist (aktueller Familienname, Straßenbezeichnung, Haus- und gegebenenfalls Wohnungsnummer, Postleitzahl etc.).
- Hat der anzuhörende Beteiligte seinen Wohnsitz im Ausland, ist die Anschrift zumindest in der internationalen Postsprache (Französisch) und gegebenenfalls zusätzlich in Schrift und Sprache des Empfangslandes anzugeben.
- Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann zu einer Aufhebung des Bescheides führen.
- Die antragstellende Person hat alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Anschrift zu ermitteln. Sollte die Anschrift dennoch nicht ermittelbar sein, ist die Unmöglichkeit ihrer Beibringung nachzuweisen.
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt unter der Voraussetzung, dass alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, mindestens ein bis vier Monate, vom Einzelfall und der Bearbeitungsdauer der zuständigen Landesjustizverwaltung abhängig. Dem früheren Ehepartner der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers ist im Anerkennungsverfahren rechtliches Gehör zu gewähren; hierbei wird eine Anhörungsfrist gesetzt. Rückbriefe oder Rückantworten der anzuhörenden Personen können zu einer Verzögerung des Verfahrens führen.
Kosten
Das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt mindestens 15,- Euro und höchstens 305,- Euro. Ihre Höhe hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Bei der Festsetzung der Gebühr sind insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, der Verwaltungsaufwand und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin/des Antragstellers zu berücksichtigen.
Hinweise (Besonderheiten)
Über den Antrag wird in einem schriftlichen Verfahren entschieden. Auch bei Abgabe von Anträgen/Unterlagen während der Öffnungszeiten erfolgt keine sofortige Prüfung. Die Verfahren werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz am 23.08.2022