Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Erteilung für Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a StGB

    Beantragen einer Aufenthaltserlaubnis für Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a StGB

    Sie können eine Aufenthaltserlaubnis erteilt bekommen, um in einem Strafverfahren wegen Menschenhandels als Zeuge auszusagen.

    Beschreibung

    Sie sind Opfer einer der Straftatbestände des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§ 232 Strafgesetzbuch (StGB)), des Menschenhandels zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB) oder der Förderung des Menschenhandels (§ 233a StGB) geworden.

    Die Staatsanwaltschaft oder das Strafgereicht erachtet Ihre vorübergehende Anwesenheit für die Durchführung des Strafverfahrens als sachgerecht. Das ist der Fall, wenn Sie durch Ihre Anwesenheit dazu beitragen können, den Sachverhalt der Straftat aufzuklären.

    Sie dürfen keine Kontakte zu den Personen mehr unterhalten, die in dem Strafverfahren beschuldigt werden, das Menschenhandelsdelikt begangen zu haben.

    Sie müssen Ihre Bereitschaft erklären, in dem Strafverfahren wegen Menschenhandel als Zeuge auszusagen. Eine Berufung auf ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht genügt nicht.

    Eine Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen nicht erteilt, wenn absehbar ist, dass Ihr Aufenthalt auf Dauer angelegt ist.

    Ihr Aufenthalt darf nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen oder gefährden.

    Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

    Sie haben weiterhin einen Anspruch auf Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Kindergeld.

    Der Familiennachzug für Ihren Ehegatten und dem minderjährigen Kind (sogenannte Kernfamilie) ist nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland möglich. Die Familienmitglieder müssen selbst die Voraussetzungen für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen erfüllen.

    Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet. Sie kann nur durch die Ausländerbehörde erlaubt werden.

    Sie können nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze zu einem Integrationskurs zugelassen werden.

    zuständige Stelle

    Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

    Zuständigkeit

    Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

    Ansprechpartner

    Amt für Migration

    Adresse

    Hausanschrift

    Dr.-Rathenau-Platz 11

    07973 Greiz

    Hauptgebäude

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Dr.-Rathenau-Platz 11

    07973 Greiz

    Öffnungszeiten

    Servicezeiten ab 01.01.2025 Montag        9 - 13 Uhr Dienstag      9 - 12 Uhr; 13 - 17 Uhr Mittwoch     13 - 16 Uhr Donnerstag  9 - 12 Uhr; 13 - 18 Uhr Freitag          9 - 13 Uhr

    Kontakt

    Formulare

    Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG
    Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG mit Stellungnahme der Meldebehörde

    Weitere Informationen

    Hilfe für ukrainische Flüchtlinge

    Aufgrund der Kriegszustände in der Ukraine sind viele Menschen vor der Gefahr weiterer russische Angriffe auf der Flucht. Vorrangig Frauen, Kinder und Senioren flüchten sich in die Nachbarstaaten der Europäischen Union. Die ukrainischen Männer verteidigen indes ihr Heimatland. Auch in Deutschland kommen täglich neue Flüchtlinge an. Viele der Flüchtlinge kommen bei Bekannten, Verwandten oder freiwilligen Helfern unter. So auch im Landkreis Greiz. Uns erreichen täglich neue Meldungen aus der Bevölkerung über Spenden- und Hilfsangebote sowie über die Aufnahme neuer ukrainischer Flüchtlinge in Privathaushalten. 
    Im Landratsamt Greiz werden alle Meldungen (über die Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge) sowie Spenden- und Hilfsangebote zentral erfasst. Meldungen sowie Spenden- und Hilfsangebote können über die Hotline oder per E-Mail bekannt gegebenen werden.

    Hotline:     03661 876 562 - werktags von 09:00 - 15:00 Uhr
    E-Mail:      ukraine@landkreis-greiz.de

    Bitte teilen Sie uns Ihre Kontaktdaten, Ihr Anliegen oder den Umfang Ihrer Spenden- und Hilfsangebote mit. Ihre Daten werden entsprechend den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. 

    Stichwörter

    Asyl Ausländer Integration, Asyl- und Sozialleistungen, Ausländeramt, Ausländerbehörde

    Version

    Technisch erstellt am 19.12.2024

    Technisch geändert am 19.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 26.03.2019

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021

    Technisch geändert am 08.03.2024

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag
    • aktuelles biometrisches Foto

    Formulare

    Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde

    Onlineverfahren vereinzelt möglich

    Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

    Voraussetzungen

    • Opfer einer Straftat nach den §§ 232, 233 oder 233a Strafgesetzbuch (StGB)
    • nur vorübergehender Aufenthalt
    • vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet ist für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet worden
    • Abbruch jeglicher Verbindung zu Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben
    • Erklärung der Bereitschaft, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen
    • Keine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland
    • Keine Abschiebungsanordnung
    • Kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann Klage vor dem im Bescheid genannten Gericht erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Die Aufenthaltserlaubnis müssen Sie in der Regel persönlich beantragen. Die Ausländerbehörde oder die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet Sie über die Möglichkeit einer Aufenthaltsgewährung.

    Vereinbaren Sie mit der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.

    Während Ihres Termins werden Ihre Fingerabdrücke genommen.

    Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) herzustellen. Die Aufenthaltserlaubnis hat die Form einer Scheckkarte.

    Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.

    Fristen

    Die Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen für ein Jahr erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch über ein Jahr hinaus erteilt werden.

    Klagefrist: 1 Jahr

    Bearbeitungsdauer

    Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).

    Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.

    Kosten

    Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen

    Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis: Gebühr 100.0 EUR

    Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei Minderjährigen: Gebühr 50.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ein rechtmäßiger Aufenthalt ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich. Sie können auch vollziehbar ausreisepflichtig sein.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch  Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) am 17.03.2023

    Version

    Technisch erstellt am 06.07.2022

    Technisch geändert am 29.03.2023

    Stichwörter

    Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel, Opfer, Aufenthaltserlaubnis, Menschenhandel, Aufenthaltserlaubnis für Opfer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 26.03.2019

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021

    Technisch geändert am 08.03.2024