Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Nachzug der Eltern zu einem minderjährigen Ausländer

    Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Nachzug der Eltern zu einem minderjährigen Ausländer

    Wenn Sie zu Ihrem ausländischen minderjährigen Kind nach Deutschland nachziehen wollen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten.

    Beschreibung

    Sie können als Elternteil eines minderjährigen Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie aus einem Staat außerhalb der EU oder des EWR kommen und Ihr Kind die Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der EU und des EWR besitzt. 

    Zudem sollten Sie in Deutschland eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kind herstellen oder fortführen wollen (eine familiäre Lebensgemeinschaft liegt in der Regel vor, wenn Sie mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnung leben).

    Des Weiteren sollte das in Deutschland lebende Kind

    • eine Aufenthaltserlaubnis als Resettlement-Flüchtling, anerkannter Asylberechtigter oder Flüchtling oder
    • eine Niederlassungserlaubnis aus humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen

    besitzen und Ihre Anwesenheit in Deutschland erforderlich sein, weil sich kein weiterer personensorgeberechtigter Elternteil in Deutschland aufhält.

    Die Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug der Eltern zu einem minderjährigen Kind ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels des minderjährigen Kindes in Deutschland erteilt. Ist der Aufenthaltstitel Ihres in Deutschland lebenden minderjährigen Kindes weniger als ein Jahr gültig, wird Ihre Aufenthaltserlaubnis auch für diese kürzere Dauer erteilt.

    Unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt. 

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

    Ansprechpartner

    Für Remptendorf wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Pass oder Passersatz
    • Aktuelles biometrisches Foto
    • Visum, soweit dies für die Einreise erforderlich war
    • Nachweis über das Sorgerecht für das Kind, zu dem der Nachzug erfolgen soll
    • Geburtsurkunde des minderjährigen Kindes zu dem der Nachzug erfolgen soll  
    • Aufenthaltstitel des minderjährigen Kindes in Deutschland, zu dem der Nachzug erfolgen soll
    • Aktuelle Meldebescheinigung

    Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.

    Formulare

    • Onlineverfahren möglich: Vereinzelt
    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Persönliches Erscheinen erforderlich: Ja

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
    • Ihr Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
    • Ihr Kind hält sich ohne Begleitung eines sorgeberechtigten Elternteils in Deutschland auf.
    • Ihr Kind verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis als Resettlement-Flüchtling, anerkannter Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling oder über eine Niederlassungserlaubnis aus humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann Klage vor dem, im Bescheid genannten, Gericht erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Das Verfahren gestaltet sich wie folgt: 

    • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin.
    • Während des Termins wird Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise werden geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin).
    • Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren.
    • Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung der eAT-Karte genommen.
    • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
    • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
    • Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
    • Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.

    Fristen

    • Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder aktuellen Aufenthaltserlaubnis oder – wenn Sie sich in Deutschland rechtmäßig ohne Visum aufhalten – innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise beantragt werden.
    • Klagefrist: 1 Monat

    Bearbeitungsdauer

    6 bis 8 Wochen

    Kosten

    Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

    Hinweise:

    • Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
    • Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Ausländerbehörde.

    Unterstützende Institutionen

    Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
    Telefon: 030 18151111
    Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr
     

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) am 27.01.2023

    Version

    Technisch erstellt am 17.06.2022 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 21.02.2023 (von: Heydecke, Martin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)