Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen Messung einzeln

    Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen einzeln messen

    Sie betreiben eine Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen? Dann müssen Sie die von der Anlage ausgehenden Luftschadstoffemissionen ermitteln und die Messergebnisse der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

    Beschreibung

    Als Betreiber einer Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen sind Sie verpflichtet, zur Überwachung der Emissionen an Luftschadstoffen in regelmäßigen Abständen die Emissionen von Geruchsstoffen und Dioxinen und Furanen durch diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) von einer anerkannten Stelle ermitteln zu lassen. Über die Ergebnisse der Messungen ist ein Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorzulegen.

    zuständige Stelle

    Zuständige Behörden sind die immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörden der Länder.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit befindet sich bei den Landratsämern, kreisfreien Städten oder dem Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN).

    Ansprechpartner

    Für Kraftsdorf wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Emissionsmessbericht

    Formulare

    Der Emissionsmessbericht für diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) muss inhaltlich den Anforderungen der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 entsprechen (Anhang A: Musterbericht für Emissionsmessungen).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

    Verfahrensablauf

    Die behördlichen Vorgaben zur Durchführung der Emissionsmessungen sowie zur Vorlage des Emissionsmessberichtes ergeben sich aus dem Genehmigungsbescheid sowie den Regelungen der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen.

    Fristen

    Die Messungen sind im Zeitraum von 12 Monaten nach Inbetriebnahme alle zwei Monate mindestens an einem Tag und anschließend wiederkehrend spätestens alle 12 Monate mindestens an drei Tagen durchführen zu lassen. Nach der Messung ist der Messbericht unverzüglich der zuständigen Behörde vorzulegen.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz am 14.06.2022

    Version

    Technisch geändert am 14.06.2022

    Stichwörter

    30 BImSchV, biologische Behandlung, Emissionen, Abfälle, Luftschadstoffe, Emissionsmessbericht, Emissionsmessung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English