• Vogtei (Landkreis Unstrut-Hainich-Kreis, Thüringen)
Adoption eines ausländischen Kindes Beschluss der Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption

Adoption eines ausländischen Kindes, Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption

Eine im Ausland vorgenommene sogenannte schwache Adoption eines Kindes kann durch Beschluss des Familiengerichts in eine sogenannte starke Adoption umgewandelt werden.

Beschreibung

Auf Antrag kann das Familiengericht eine sogenannte schwache Adoption in eine sogenannte starke Adoption umwandeln.

zuständige Stelle

In Thüringen: Amtsgericht Jena

Ansprechpartner

Amtsgericht Mühlhausen

Adresse

Hausanschrift

Untermarkt 17

99974 Mühlhausen/Thüringen

Postanschrift

Postfach 1145

99961 Mühlhausen/Thüringen

Kontakt

Telefon Festnetz: 03601 499-40

Fax: 03601 4994-44

E-Mail: Poststelle@agmhl.thueringen.de

Internet

Version

Technisch erstellt am 04.07.2011

Technisch geändert am 06.07.2023

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 26.03.2019

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 08.03.2024

erforderliche Unterlagen

  • notariell beurkundeter Antrag auf Umwandlung der Adoption
  • ausländische Adoptionsurkunde.

Hinweis: In den meisten Fällen sind ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung notwendig:

  • durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder
  • Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.

Voraussetzungen

Sie haben ein Kind im Ausland adoptiert.

Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn

  • dies dem Wohl des Kindes dient,
  • die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
  • überwiegende Interessen des Ehemannes, der Ehefrau oder der Kinder des oder der Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Die Ablehnung des Antrags ist mit der Beschwerde binnen eines Monats gemäß §§ 58 ff. FamFG anfechtbar.

Verfahrensablauf

Sie müssen einen notariell beurkundeten Antrag auf Umwandlung bei dem zuständigen Amtsgericht einreichen. Das Gericht prüft den Antrag und beteiligt während des Verfahrens auch das örtlich zuständige Jugendamt sowie die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts.

Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn

  • dies dem Wohl des Kindes dient,
  • die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
  • überwiegende Interessen des Ehemannes, der Ehefrau oder der Kinder des oder der Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen.

Ihr Adoptivkind hat dann alle Rechte und Pflichten eines leiblichen Kindes. Außerdem erhält es, wenn es im Zeitpunkt des Antrags noch keine 18 Jahre alt ist, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Sie oder Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau deutsche Staatsangehörige sind.

Fristen

Es sind keine Fristen zu beachten.

Bearbeitungsdauer

Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger

Kosten

  • Notarkosten
  • Gerichtskosten
  • die jeweilige Höhe richtet sich nach dem Einzelfall

Gültigkeitsgebiet

Thüringen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz am 22.08.2022

Version

Technisch erstellt am 10.06.2022

Technisch geändert am 15.01.2025

Stichwörter

Adoptiveltern, Beschluss, Umwandlungsausspruch, starke Adoption, adoptieren, Ausland, Beschluss des Familiengerichts, schwache Adoption, Adoptionsstelle, Adoptivkind, Beschluss des Amtsgerichts

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 26.03.2019

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 08.03.2024