Abwasserabgabe verrechnen
Sie müssen für das Einleiten von Abwasser in ein Oberflächengewässer/ Grundwasser eine Abwasserabgabe zahlen und haben in den Neubau/ Erweiterung von Abwasseranlagen/Zuführungsanlagen investiert. Die Verrechnung dieser Aufwendungen beantragen Sie bei der Festsetzungsbehörde.
Beschreibung
Für das Einleiten von Abwasser (Schmutzwasser und verschmutztes Niederschlagswasse r in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser wird eine Abwasserabgabe erhoben. Diese ist unter bestimmten Voraussetzungen verrechenbar.
Sie leiten Abwasser in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasse r ein und haben z.B. Investitionen für:
- die Errichtung/Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 10 Abs. 3 AbwAG) oder
- die Errichtung/Erweiterung von Anlagen, die das Abwasser bereits vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen (§ 10 Abs. 4 AbwAG)
z.B. Errichtung einer Trennkanalisation zum Anschluss von Kleineinleitungen oder einer Teilortskanalisation an eine Abwasserbehandlungsanlage; Bau eines Regenwasserkanales über den das Niederschlagswasser einem Regenklärbecken zugeführt wird, Errichtung eines RÜB zur Beseitigung eines Regenüberlaufes in das Gewässer.
Dies führt zu einer Verringerung des zu zahlenden Abgabebetrags bzw. zur Erstattung eines bereits gezahlten Abgabebetrags.
Verrechenbar sind dabei die entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Anlage geschuldeten Abgabe. Die Ermittlung des Verrechnungszeitraums erfolgt taggenau. Eine Verrechnung des - bedingt durch eine Überschreitung eines Überwachungswerts - erhöhten Teils der Schmutzwasserabgabe scheidet aus. Die Verrechnung der getätigten Aufwendungen müssen Sie auf den entsprechenden Formvordrucken bei der zuständigen Stelle beantragen. Die zuständige Stelle ist bei auftretenden Fragestellungen gern behilflich und fordert ggfs. weitere Unterlagen oder Nachweise zur Verrechnungsmaßnahme an.
zuständige Stelle
In Thüringen ist das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN), Ref. 51 "Abwasser, Abwasserabgabe" zuständig.
Ansprechpartner
Für Großenstein wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Sie leiten Abwasser in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser ein und haben z.B. Investitionen für:
- die Errichtung/Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen/Regenentlastungsanlagen (§ 10 Abs. 3 AbwAG) z.B. Kläranlagen, Abscheideranlagen oder
- die Errichtung/Erweiterung von Anlagen, die das Abwasser bereits vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen (§ 10 Abs. 4 AbwAG)
z.B. Errichtung einer Trennkanalisation zum Anschluss von Kleineinleitungen oder einer Teilortskanalisation an eine Abwasserbehandlungsanlage; Bau eines Regenwasserkanales über den das Niederschlagswasser einem Regenklärbecken zugeführt wird.
Je nachdem, für welche Anlagen Aufwendungen geltend gemacht werden, sind die entsprechenden Anträge vorzulegen:
- Antrag auf Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG
(Angaben zur Abwasserbehandlungsanlage, Inbetriebnahmedatum, Angaben zur Schadstoffreduzierung, Nachweis der Aufwendungen)
- Antrag auf Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG
(Angaben zu wegfallenden Einleitungen durch Anschluss an eine Abwasserbehandlungsanlage, Datum des Anschlusses, Angaben zur Baumaßnahme, Nachweis der Aufwendungen)
Formulare
Die Abgabepflichtigen können die Verrechnungsanträge von der Festsetzungsbehörde kostenlos und in der erforderlichen Anzahl beziehen oder aus dem Internet.Dort unter: "Abwasserabgabe, Verwaltungsvorschrift & amtliche Formulare" abrufen.
Voraussetzungen
Ein Antrag auf Verrechnung setzt voraus, dass der Abgabepflichtige im Verrechnungszeitraum eine Abwasserabgabe zu zahlen hat bzw. bereits gezahlt hat und ihm Aufwendungen entstanden sind.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen den Abwasserabgabenbescheid kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Fristen
Eine Rückerstattung bzw. eine Verminderung der zu zahlenden Abwasserabgabe durch Verrechnung ist nur innerhalb von drei Jahren nach dem Jahr der Festsetzung möglich. Um den Rahmen der verrechenbaren Abwasserabgabe vollständig auszuschöpfen, ist der Antrag innerhalb der Dreijahresfrist zu stellen
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang des eingereichten Antrags und der Unterlagen.
Kosten
Gebühren/Auslagen für die Bearbeitung des Antrags fallen nicht an.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz am 24.06.2022
Stichwörter
Maßnahme, Erweiterung Rückhaltevolumen, Regenwasser, Überwachungswert, Niederschlagswasserabgabeverrechnung, Verjährung, RÜ, Trennsysteme, Schmutzwasserabgabeverrechnung, Regen-/ Mischwasserentlastungsanlage, Überschreitung, Schmutzwasser, Zahl der Schadeinheiten, Einleitung, Schmutzwassereinleitung, Verbesserung der Reinigungsleistung, Abwasser, Mischwasserkanalisation, PS, SRK, Abgabefreiheit, Kläranlage, Niederschlagswasser, VS, ZSE, RÜB, Kosten, Kleineinleiter, Erhöhung, Niederschlagswasserabgabe, KSR, Anschluss Kläranlage, Umbau einer Mischwasserentlastungsanlage, Minderung der Schadstofffracht, Mindestanforderung, Auflassung Kläranlage, Rückzahlung, Phosphatfällung, Außengebietsentwässerung, Aufwendungen, Niederschlagswassereinleitung, Kleineinleiterabgabe, Mischwasser, Schmutzwasserabgabe, Kleineinleiterabgabeverrechnung