Abwasserabgabe berechnen und festsetzen
Sie leiten Abwasser in ein Oberflächengewässer oder das Grundwas sser ein? Dann ist hierfür eine Abgabe an den Freistaat Thüringen zu entrichten. Hierzu sollten Sie die für die Festsetzung der Abgabe benötigten Erklärungen (Vordrucke) bei der zuständigen Stelle einreichen.
Beschreibung
Für das Einleiten von Abwasser (Schmutzwasser oder verschmutztes Niederschlagswasser) in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser wird in Deutschland auf bundesrechtlicher und ergänzender landesrechtlicher Grundlage eine Abwasserabgabe erhoben. Die Erhebung der Abwasserabgabe erfolgt durch die einzelnen Länder.
zuständige Stelle
In Thüringen ist das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN), Ref. 51 "Abwasser, Abwasserabgabe", zuständig.
Ansprechpartner
Für Stadtilm wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Die Festsetzung der Abwasserabgabe erfolgt auf der Grundlage der wasserrechtlichen Einleiterlaubnis, in welcher regelmäßig die Überwachungswerte und die Jahresschmutzwassermenge aufgeführt sind; diese liegt der Festsetzungsbehörde grundsätzlich vor.
Ergänzend sind je nach Einleitsituation u.a. folgende Erklärungen bzw. Anträge vorzulegen:
- Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG ( Erklärung der Überwachungswerte und der voraussichtlichen Jahresschmutzwassermenge, soweit diese Angaben nicht in einer wasserechtlichen Erlaubnis festgelegt worden sind)
- Antrag auf Berücksichtigung der Vorbelastung (des Gewässers, aus welchem das Wasser unmittelbar entnommen wurde) nach § 4 Abs. 3 AbwAG
- Erklärung über die Einhaltung geringerer Überwachungswerte nach § 4 Abs. 5 AbwAG
- Nachweis des Messprogramms nach § 4 Abs. 5 AbwAG
- Angaben zur Jahresschmutzwassermenge (JSM)
- Erklärung für das Einleiten von Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation nach § 7 AbwAG und § 5 Abs. 1 ThürAbwAG
- Erklärung für das Einleiten von Niederschlagswasser über eine öffentliche Kanalisation nach
§ 7 AbwAG und § 5 Abs. 1 ThürAbwAG - Erklärung über abgabepflichtige Kleineinleitungen nach § 8 AbwAG und § 6 ThürAbwAG
Formulare
Für die Erklärungen und Anträge steht im Internet das Programm ABWAG-online zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung. Für die passwortgeschützte Anwendung müssen sich die Abgabepflichtigen als Nutzer beim TLUBN registrieren lassen.
Die Abgabepflichtigen, die ihre Erklärungen nicht online abgeben, können die Formulare von der Festsetzungsbehörde kostenlos und in der erforderlichen Anzahl beziehen oder aus dem Internet dort unter: "Abwasserabgabe, Verwaltungsvorschrift & amtliche Formulare" abrufen.
Voraussetzungen
Abgabepflichtig ist, wer Abwasser unmittelbar in ein Gewässer einleitet.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen den Abwasserabgabenbescheid kann bei der Festsetzungsbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Abwasserabgabe ist in jedem Fall fristgerecht zu zahlen.
Fristen
30.11. vor Veranlagungsjahr (= Kalenderjahr):
- Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG
31.12. vor Veranlagungsjahr:
- Antrag auf Berücksichtigung der Vorbelastung nach § 4 Abs. 3 AbwAG
Mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum:
- Erklärung über die Einhaltung geringerer Überwachungswerte nach § 4 Abs. 5 AbwAG
Innerhalb eines Monats nach Ende des Erklärungszeitraums:
- Nachweis des Messprogramms nach § 4 Abs. 5 AbwAG
31.03. nach dem Veranlagungsjahr:
- Angaben zur Jahresschmutzwassermenge (JSM)
- Erklärung für das Einleiten von Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation nach § 7 AbwAG und § 5 Abs. 1 ThürAbwAG
- Erklärung für das Einleiten von Niederschlagswasser über eine öffentliche Kanalisation nach
§ 7 AbwAG und § 5 Abs. 1 ThürAbwAG - Erklärung über abgabepflichtige Kleineinleitungen nach § 8 AbwAG und § 6 ThürAbwAG
Bearbeitungsdauer
Die Erklärungen bzw. Anträge sind beim TLUBN fristgerecht einzureichen.
Kosten
Der Vollzug der Abwasserabgabe erfolgt gebührenfrei.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz am 24.06.2022