Abwasserabgabe Festsetzung

    Abwasserabgabe berechnen und festsetzen

    Sie leiten Abwasser in ein Oberflächengewässer oder das Grundwas sser ein? Dann ist hierfür eine Abgabe an den Freistaat Thüringen  zu entrichten. Hierzu sollten Sie die für die Festsetzung der Abgabe benötigten Erklärungen (Vordrucke) bei der zuständigen Stelle einreichen.

    Beschreibung

    Für das Einleiten von Abwasser (Schmutzwasser oder verschmutztes Niederschlagswasser) in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser wird in Deutschland auf bundesrechtlicher und ergänzender landesrechtlicher Grundlage eine Abwasserabgabe erhoben. Die Erhebung der Abwasserabgabe erfolgt durch die einzelnen Länder.

    zuständige Stelle

    In Thüringen ist das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN), Ref. 51 „Abwasser, Abwasserabgabe“, zuständig.

    Ansprechpartner

    Thüringer Landesamt Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) - Referat 51 - Abwasserabgabe

    Adresse

    Hausanschrift

    Harry-Graf-Kessler-Straße 1

    99423 Weimar

    Postanschrift

    Göschwitzer Straße 41

    07745 Jena

    Version

    Technisch erstellt am 07.11.2024 (von: Nitsch, Stephanie)

    Technisch geändert am 07.11.2024 (von: Nitsch, Stephanie)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    Die Festsetzung der Abwasserabgabe erfolgt auf der Grundlage der wasserrechtlichen Einleiterlaubnis, in welcher regelmäßig die Überwachungswerte und die Jahresschmutzwassermenge aufgeführt sind; diese liegt der Festsetzungsbehörde grundsätzlich vor.

    Ergänzend sind je nach Einleitsituation u.a. folgende Erklärungen bzw. Anträge vorzulegen:

    • Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG ( Erklärung der Überwachungswerte und der voraussichtlichen Jahresschmutzwassermenge, soweit diese Angaben nicht in einer wasserechtlichen Erlaubnis festgelegt worden sind)
    • Antrag auf Berücksichtigung der Vorbelastung (des Gewässers, aus welchem das Wasser unmittelbar entnommen wurde) nach § 4 Abs. 3 AbwAG
    • Erklärung über die Einhaltung geringerer Überwachungswerte nach § 4 Abs. 5 AbwAG
    • Nachweis des Messprogramms nach § 4 Abs. 5 AbwAG
    • Angaben zur Jahresschmutzwassermenge (JSM)
    • Erklärung für das Einleiten von Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation nach § 7 AbwAG und § 5 Abs. 1 ThürAbwAG
    • Erklärung für das Einleiten von Niederschlagswasser über eine öffentliche Kanalisation nach
      § 7 AbwAG und § 5 Abs. 1 ThürAbwAG
    • Erklärung über abgabepflichtige Kleineinleitungen nach § 8 AbwAG und § 6 ThürAbwAG

    Formulare

    Für die Erklärungen und Anträge steht im Internet das Programm ABWAG-online zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung. Für die passwortgeschützte Anwendung müssen sich die Abgabepflichtigen als Nutzer beim TLUBN registrieren lassen.

    Die Abgabepflichtigen, die ihre Erklärungen nicht online abgeben, können die Formulare von der Festsetzungsbehörde kostenlos und in der erforderlichen Anzahl beziehen oder aus dem Internet dort unter: „Abwasserabgabe, Verwaltungsvorschrift & amtliche Formulare“ abrufen.

    Voraussetzungen

    Abgabepflichtig ist, wer Abwasser unmittelbar in ein Gewässer einleitet.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Abwasserabgabenbescheid kann bei der Festsetzungsbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Abwasserabgabe ist in jedem Fall fristgerecht zu zahlen.

    Fristen

    30.11. vor Veranlagungsjahr (= Kalenderjahr):

    • Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG

    31.12. vor Veranlagungsjahr:

    • Antrag auf Berücksichtigung der Vorbelastung nach § 4 Abs. 3 AbwAG

    Mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum:

    • Erklärung über die Einhaltung geringerer Überwachungswerte nach § 4 Abs. 5 AbwAG

    Innerhalb eines Monats nach Ende des Erklärungszeitraums:

    • Nachweis des Messprogramms nach § 4 Abs. 5 AbwAG

    31.03. nach dem Veranlagungsjahr:

    • Angaben zur Jahresschmutzwassermenge (JSM)
    • Erklärung für das Einleiten von Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation nach § 7 AbwAG und § 5 Abs. 1 ThürAbwAG
    • Erklärung für das Einleiten von Niederschlagswasser über eine öffentliche Kanalisation nach
      § 7 AbwAG und § 5 Abs. 1 ThürAbwAG
    • Erklärung über abgabepflichtige Kleineinleitungen nach § 8 AbwAG und § 6 ThürAbwAG

    Bearbeitungsdauer

    Die Erklärungen bzw. Anträge sind beim TLUBN fristgerecht einzureichen.

    Kosten

    Der Vollzug der Abwasserabgabe erfolgt gebührenfrei.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz am 24.06.2022

    Version

    Technisch erstellt am 09.06.2022 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)